@Kampfzwerg
Gegen eine Sperrandrohung muss der Verbraucher vorgehen, und nicht das EVU.
Eine Schutzschrift hinterlegt immer der jenige, der meint in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren der Antragsgegner zu sein. Mithin ist das bei einer Sperrandrohung, wenn zunächst das EVU.
Sollte sich das EVU Zutritt verschaffen müssen zum Ausbau der Zählereinrichtung, so dreht sich das Ganze.
Es besteht in aller Regel für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Ausbau der Zählereinrichtung kein Verfügungsgrund.
Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sperrung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
Dieser Grundsatz kann zwar im Rahmen einer sog. Leistungsverfügung durchbrochen werden, allerdings nur dann, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und/oder die Leistungshandlung so kurzfristig zu erwirken ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist.
Warum die Einstellung der Energieversorgung so dringlich sein soll, ist in aller Regel nicht nachzuvollziehen, ganz im Gegenteil dazu, dass die Versorgung mit Energie für den Abnehmer von existenzieller Bedeutung ist, und daher ein Verfügungsgrund besteht.
Damit spielt die Frage, wo man eine Schutzschrift hinterlegt, oder hinterlegen kann, für den Verbraucher in aller Regel keine Rolle.
Im übrigen sei als Beispiel der Arbeitskampf zwischen der GdL und der Deutschen Bahn AG vor zwei Jahren angeführt. Damals habe die GdL an allen deutschen Arbeitsgerichte Schutzschriften hinterlegt.
Sollte man als Verbraucher die Befürchtung haben, dass das EVU gegen einen vorgeht, so kann ich nur empfehlen beim AG und LG eine Schutzschrift zu hinterlegen. Dies sollte jedoch ein/e Anwalt/in machen, der/die dann auch auf die Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache hinweisen kann/wird.
Zu Ihrem Verweis auf § 38 ZPO sei angemerkt, dass gem. § 40 ZPO eine solche Vereinbarung unulässig ist.
Und wie @RuRo hinweist, gilt es nie, wenn ein Verbraucher beteiligt ist.
Die Frage ist daher allein, ob §§ 102, 108 EnWG eine solche Streitigkeit(Sperrandrohung) erfassen oder nicht.
M.E. ist dies der Fall, ebenso LG Köln, Urt. v. 11.01.2007, Az. 84 O 106/06, IR 2007, 89-90.
Es mag auch andere Ansichten dazu geben.
Grüße
belkin