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Autor Thema: Sperrandrohungen  (Gelesen 7367 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Sperrandrohungen
« Antwort #15 am: 14. Januar 2009, 09:20:24 »
@RuRo

kein Widerspruch ;)
Zitat
Original von RuRo
@Kampfzwerg

Wir stimmen wohl überein, dass der Gesetztext des EnWG2005 eindeutig ist, oder?
ja
Damit ist die rechtliche Frage abschließend und zutreffend beantwortet.

Durch die Praxis haben wir gelernt, dass dieses \"junge\" Gesetz noch nicht bei allen, die es handhaben sollen, inhaltlich angekommen ist. Das ändert aber nichts am Regelungsgehalt. Trotzdem bleibt die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass auch mir der Himmel auf den Kopf fällt.
Eben

Auch beim Landgericht kann eine Schutzschrift hinterlegt werden; ich habe es nach Erhalt der Sperrandrohung selbst praktiziert. Gürtel und Hosenträger für den sicheren Halt des Beinkleids zu tragen, waren mir seinerzeit so wichtig, dass der Schutzbrief auch beim Amtsgericht hinterlegt wurde (in Augsburg sind beide Instanzen sogar in einem Gebäude untergebracht) - man weiß ja nie, wie der Versorger so agiert  ;)
Und genau darauf wollte ich hinaus! Ich persönlich würde es ggf. genau so handhaben.

Warum sollte der Verbraucher einen anderen Gerichtsstand vereinbaren? - ich sehe da keinen plausiblen Grund.
Vereinbart ist vielleicht nicht ganz das richtige Wort. Weil ihm der vom Versorger im Vertrag untergejubelt wurde?



@Belkin

ganz herzlichen Dank für Ihre äußerst umfassende Belehrung, die sicher für all diejenigen sehr interessant zu lesen ist, die sich neu mit der Materie auseinandersetzten.
Vielleicht ist Ihnen ja schlicht entgangen, dass ich nicht unbedingt dieser Zielgruppe entspreche ;)

Ihre Ausführung
Zitat
Damit spielt die Frage, wo man eine Schutzschrift hinterlegt, oder hinterlegen kann, für den Verbraucher in aller Regel keine Rolle.
ist im Hinblick auf die Ausgangsfrage von Blau Bär allerdings nicht ganz zielführend, denn diese lautete:
Zitat
O. K. welches Gericht ist definitiv bei einer Sperrandrohung zuständig?
Auch das Landgericht?
Wegen dieser Frage begann diese Diskussion doch erst. Schon vergessen?
Zitat
Die Frage ist daher allein, ob §§ 102, 108 EnWG eine solche Streitigkeit(Sperrandrohung) erfassen oder nicht.
Das war eben nicht die Frage.
Aber wenn sie es gewesen wäre, hätten Sie natürlich Recht.

Das Fazit  könnte also sein: Sicherheitshalber hinterlege man eine Schutzschrift sowohl beim AG als auch beim LG.
Da sich allerdings möglicherweise noch nicht alle AG über ihre Nichtzuständigkeit im Klaren sind, verweise man (RA) dieses dann ggf. eben freundlicherweise darauf. Und streiten uns natürlich vor dem LG.

Und- nur um auch mal nickelig rhetorisch zu werden: Wieso sollenkönnen Kaufleute keine Verbraucher sein - oder war es umgekehrt .
Lassen wir das.

Offline Christian Guhl

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Sperrandrohungen
« Antwort #16 am: 16. Januar 2009, 19:56:20 »
Das Amtsgericht Dannenberg hat heute eine einstweilige Verfügung gegen eine Sperrandrohung erlassen.

 

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