Energiepreis-Protest > Stadtwerke Tornesch
Dritter Termin beim LG Itzehoe 15.01.2009
goofy3:
Interessant, spannend und teuer, wie vor jedem Gericht auch risikobehaftet und darauf wird wohl gebaut.
Am langen Arm verhungern lassen.
goofy3:
@RuRo ,
sorry, hatte ich wohl überlesen, nur hier kocht zur Zeit ne Menge
Der Phyrus Sieg, ganz einfach, gibt ab Beginn der Klage ein paar Euros zurück, danach werden sie vermutlich rechtssicher gestaltet und in Bezug auf Preisgestaltung ist null geklärt.
Nur damit ist eigentlich ein Hebel gegeben, was nützt eine kurze Haushaltsentlastung, wenn es danach wieder reingeholt wird?
Tornesch wird versuchen Rückgrat zu zeigen, soviel ist nun sicher.
Black:
--- Zitat ---Original von goofy3
Der Phyrus Sieg, ganz einfach, gibt ab Beginn der Klage ein paar Euros zurück, danach werden sie vermutlich rechtssicher gestaltet und in Bezug auf Preisgestaltung ist null geklärt..
--- Ende Zitat ---
Wenn ich mir den bisherigen Verlauf der gesamten Preisprotestberwegung so anschaue läuft es doch immer darauf hinaus.
Unwirksame Klauseln werden durch bessere ersetzt, alte Verträge gekündigt. Eventuell gibt es nur noch zeitbegrenzte Festpreisverträge mit automatischem Ende. An das generelle Preisgefüge kommen Sie damit langfristig nicht ran.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn ich mir den bisherigen Verlauf der gesamten Preisprotestberwegung so anschaue läuft es doch immer darauf hinaus. Unwirksame Klauseln werden durch bessere ersetzt, alte Verträge gekündigt. Eventuell gibt es nur noch zeitbegrenzte Festpreisverträge mit automatischem Ende. An das generelle Preisgefüge kommen Sie damit langfristig nicht ran.
--- Ende Zitat ---
So nicht, da hat Black wohl grundsätzlich recht, auch wenn \"immer\" nicht stimmt. Es gibt viele Wege nach Rom.
Für das gesamte Chaos und diesen Hickhack sollten sich die verantwortlichen Politiker langsam mal schämen. Das was sich da entwickelt hat ist eine Schande! Die Energieverbraucherpolitik gehört an den Schandpfahl. Es gibt hier kaum etwas was ordentlich und nachvollziehbar geregelt ist. Ein Flickwerk aus Interessen und Lobby-Einfluss.
@Black, Sie machen Ihre Rechnung ohne den Wirt. Auf Dauer werden sich das die Bürger und Verbraucher weder von der Politik noch von den Versorgern bieten lassen. Aber wir hatten dazu schon die eine oder andere Diskussion im Forum:
Nachweis von Einsparungen: Sprengkraft unterschätzt?
Es lässt sich nicht immer mehr herausholen, irgendwann ist der Bogen überspannt. Aber Sie haben recht, vor dem Amtsgericht .... wird das nichts werden.[/list]
RR-E-ft:
Klauseln sollen wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden schon dann unwirksam sein, die nur ein Recht des Versorgers zu Preiserhöhungen (bei nachträglichen Kostensteiegerungen) vorbehalten, nicht aber eine Verpflichtung zur Preissenkung (bei rückläufigen Kosten).
Die Klausel gestattet Preiserhöhungen auch in dem Fall, dass die Kosten des Versorgers überhaupt nicht gestiegen sind. Einen einheitlichen Wärmemarkt gibt es schon nicht, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07.
Die Klausel erscheint intransparent, weil sie nicht erkennen lässt, wann und in welchem Umfang die Preise nachträglich verändert werden können.
In allen Fällen, die der BGH zu Preisanpassungsklauslen in Gaslieferverträgen entschieden hat, war dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, bei Preisänderungen den Vertrag zu kündigen.
Gleichwohl wurden alle Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 13.12.2006 VIII ZR 25/06; Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Die Preiserhöhungen wurden für unwirksam erklärt, ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt.
Insbesondere zur Frage Tranparenz einer Preisänderungsklausel und Kündigungsrecht, vgl. auch BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07:
Preisänderungen dürfen grundsätzlich nur für den Fall von bei Vertragsabschluss nicht absehbaren nachträglichen Kostenerhöhungen vorbehalten werden, um die im Preis einkalkulierte Gewinnspanne und damit das Äquivalenzverhältnis zu erhalten. Klauseln, die eine nachträgliche Verschiebung dieses Äquivalenzverhältnisses und eine nachträgliche Erhöhung der Gewinnspanne ermöglichen, sind unwirksam.
Notwendig ist dabei jedoch, dass sich die Berechtigung der vorgenommenen Änderungen anhand der Klausel selbst kontrollieren lässt. Dafür wiederum ist es erforderlich, dass bereits in der Klausel selbst die Preisbestandteile und deren Gewichtung am Gesamtpreis offen gelegt werden.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen nicht, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2004 - KZR 10/03 unter II.6.
Im Falle der Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln, die dazu führt, dass kein Preisänderungsrecht besteht, kommt es auf eine Billigkeitskontrolle nicht an, vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06.
Die Frage der Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln hat rein gar nichts mit einer Preiskontrolle zu tun.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln