Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Rekommunalisierung der Netze
Black:
--- Zitat ---Original von PLUS
--- Zitat ---Original von Black
Es gibt keine Regelungen, die dem (kommunalen) Netzbetreiber vorschreiben, was er mit der Eigenkapitalverzinsung anfangen darf oder muss.
--- Ende Zitat ---
@Black, wirklich nicht?! Ja, dann kann der Stadtwerkechef mit dem OB-Aufsichtsratsvorsitzenden die Eigenkapitalverzinsung auch in Baden-Baden im Casino verzocken. ;) @Black, wenn Sie recht hätten, könnte man das gesamte Kommunalrecht in die Tonne treten und das Energiewirtschaftsgesetz gleich mit dazu.
--- Ende Zitat ---
Sie scheinen ein sehr undifferenziertes Textverständnis zu haben. Ich sagte, es gibt keine Regelung, die eine Reinvestition in das Netz vorschreibt. Wenn Sie anderer Meinung sind, dann müssen Sie eine solche Regelung hier schon vorlegen.
Bisher haben Sie übrigens immer behauptet die Gemeinden würden unzulässige Gewinne erwirtschaften. Ob ein Gewinn zulässig ist oder nicht, hängt aber nicht davon ab, worin dieser Gewinn später möglicherweise investitiert wird.
PLUS:
--- Zitat ---Original von Black
..Bisher haben Sie übrigens immer behauptet die Gemeinden würden unzulässige Gewinne erwirtschaften. Ob ein Gewinn zulässig ist oder nicht, hängt aber nicht davon ab, worin dieser Gewinn später möglicherweise investitiert wird.
--- Ende Zitat ---
@Black, ich habe nicht \"behauptet\" sondern ausführlich belegt.
Gewinne, der Gemeinden und ihrem Sondervermögen sind entweder beschränkt oder nicht zulässig. Nicht zulässige Gewinne können auch nicht legal investiert werden. Außerdem, so als Nebenschauplatz, Preise, die unzulässige Gewinne bedienen, können kaum billig im Sinne des § 315 BGB sein. Wenn Sie hier den Eindruck erwecken wollen, die Gewinngrenzen für die Kommunen seien ohne Substanz, dann nochmal zur grundlegenden Erinnerung der BGH:
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt.
Die Verantwortlichen der Kommune haben die Verpflichtung, den Kapitalwert zu erhalten, dafür sind die betriebswirtschaftlich notwendigen und zulässigen Gewinne vorrangig zu verwenden. Überhöhte Gewinne und die beliebige zweckentfremdete Verwendung so wie Sie sie hier vertreten, sehe ich nicht!
Ansonsten können Sie nochmal nachlesen oder gerne auch weiter ignorieren. Die angesprochenen Gesetze und Verordnungen bestehen deshalb trotzdem weiter.
[/list]
Black:
--- Zitat ---Original von PLUS
Gewinne, der Gemeinden und ihrem Sondervermögen sind entweder beschränkt oder nicht zulässig. Nicht zulässige Gewinne können auch nicht legal investiert werden.
--- Ende Zitat ---
Ich hatte bereits mehrfach dargelegt, dass die Gewinne aus genehmigter Eigenkapitalverzinsung nach § 7 NEV gesetzlich vorgesehen und daher rechtmäßig sind. Ein gesetzlich erlaubter Gewinn ist rechtmäßig.
Dagegen bringen Sie nur Gemeinplätze vor.
Auch das Kostendeckungsprinzip verbietet nicht, dass Gewinne anfallen, daran ändern Sie auch nichts indem Sie diesen einen Satz des BGH ständig wiederholen. Wenn Gewinne gesetzlich reguliert und gesetzlich vorgesehen sind, dann verstoßen Sie auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip.
PLUS:
--- Zitat ---Original von Black
Auch das Kostendeckungsprinzip verbietet nicht, dass Gewinne anfallen, daran ändern Sie auch nichts indem Sie diesen einen Satz des BGH ständig wiederholen. Wenn Gewinne gesetzlich reguliert und gesetzlich vorgesehen sind, dann verstoßen Sie auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip.
--- Ende Zitat ---
@Black, das BGH-Zitat gefällt Ihnen nicht. :tongue:
Dort wo das Kostendeckungsprinzip grundlegend gilt verbieten sich Gewinne. Oder wie interpretieren Sie diese BGH-Feststellung sonst?
Die Ausnahmen regeln das kommunale Wirtschaftsrecht (GemO & Co.) etc-pp..
Wenn... , nur dann! Wenn Sie weiter über \"Gewinne\" schreiben, hier können Sie nachlesen, wie das unter dem Strich bei einer GmbH aussieht. Unter Kostendeckung versteht man ein Verhältnis von 1 zu 1 bei den Erlösen zu den Kosten. Prozentual ausgedrückt spricht man vom Kostendeckungsgrad. Ist er größer als 100%, entsteht Gewinn, unter 100% ein Verlust. Beides entspricht dann wohl nicht mehr der grundlegenden BGH-Feststellung. [/list]
Black:
--- Zitat ---Original von PLUS
@Black, das BGH-Zitat gefällt Ihnen nicht. :tongue:
Dort wo das Kostendeckungsprinzip grundlegend gilt verbieten sich Gewinne. Oder wie interpretieren Sie diese BGH-Feststellung sonst?
--- Ende Zitat ---
Ich habe nichts gegen das BGH Zitat, denn es besagt nur allgemein, dass die Gemeinden dieses Prinzip beachten müssen.
Sie unterliegen aber scheinbar einem doppelten Irrtum.
1. Scheinen Sie zu glauben, dass der BGH damit meint, das Leistungen nur zum Selbstkostenpreis ohne Gewinn angeboten werden dürfen. Das halte ich für falsch.
2. Scheinen Sie zu glauben, dass die allgemeine Aussage des BGH, Gemeinden müßten das Kostendeckungsprinzip beachten eine konkrete Rechtsnorm, die genau den vorliegenden Fall regelt (§ 7 NEV) verdrängen kann. Das ist ebenso falsch.
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