Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Nachweis von Einsparungen: Sprengkraft unterschätzt?
tangocharly:
.... und wenn wir schon den BGH VIII ZR 138/07 zitieren, dann auch die Rdnr. 43 nicht vergessen:
--- Zitat ---bb) Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe sol-cher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des
Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@tangocharly
Sehr zutreffend.
Es gab zuvor keine überhöhten Gewinne und überhöhte Preise, sondern nur für monopolistische Energielieferanten besonders vorteilhafte Verträge. Der Vertrag soll für den gesetzlich versorgungspflichtigen Energieversorger auch dann besonders vorteilhaft bleiben können, wenn dies gegen dessen gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit verstößt.
Black:
@ tangocharly
meinen Sie im Ernst, dass irgendein Versorger nachweisbar absichtlich ungünstige Verträge abgeschlossen hat und \"zu beliebigen Preisen eingekauft\" hat? Das zu belegen dürfte schwer fallen.
Würden Sie einem Verbraucher raten dies in einem Prozess zu behaupten? Denn um einen Beweisbeschluss hierüber zu erlangen muss zumindest eine Partei entsprechende Tatsachen behaupten.
RR-E-ft:
@Black
Zunächst stellt sich wohl die Frage, ob der Bezug überhaupt im Wettbewerb ausgeschrieben wurde.
Dann sollte der Versorger schon etwas zu seinen Bezugspreisen und den ggf. vorhandenen Preisänderungsklauseln sagen, um diese mit dem Marktüblichen zu vergleichen, insbesondere den Bezugskostenanstieg mit der Entwicklung auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt für Erdgas, wobei regelmäßig nur der Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und dessen Entwicklung aufgrund der Veröffentlichungen des BAFA bekannt sind. An deren nominalen Veränderungen sollten sich die Veränderungen der Bezugskosten wohl messen lassen.
Denn der Vorlieferant sollte nicht mehr verlangen können, als sich der Gasimportpreis überhaupt nominal verteuert hat. Ihm sollte auch nicht mehr zugestanden werden.
Black:
Was Sie wollen ist also ein zusätzliches Sachverständigengutachten (neben dem Gutachten ob Bezugskosten weitergegeben wurden) über die Vorlieferantenverträge. Das erhöht die Prozesskosten noch einmal deutlich. Ich würde pro Gutachten 3.000 - 5.000 Euro veranschlagen.
Des weiteren müßte der Kunde vorab dementsprechend detailliert vortragen, warum nach seiner Meinung die Vorlieferantenverträge unbillig sind damit es überhaupt zu einer entsprechenden Beweisaufnahme hierzu kommen kann.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln