Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Nachweis von Einsparungen: Sprengkraft unterschätzt?

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nomos:
@Black, es gibt zahllose Fälle, da duftet der Braten durch alle Ritzen.

Wenn ein \"Stadtwerk\" an einen Großkonzern vertraglich gebunden ist, der damit Alleinlieferant und auch noch Gesellschafter (49,9%) ist, dürfte es am \"Einkauf\" zu beliebigen Preisen ohne Prüfung von günstigeren Alternativen kaum ernsthafte Zweifel geben. Der Versorger wird das kaum widerlegen können und große Sachverständigengutachten sehe ich nicht.

Wenn, dann sehe ich damit den Versorger belastet. Entsprechende Fälle sind hier im Forum zu finden. Das Urteil BGH VIII ZR 138/07 ist auch für die Versorger nicht vollkommen. @tangocharly hat das schon richtig markiert. Manche Kosten sollte man nicht scheuen. Es dürfte Fälle geben, da ist da Urteil richtig hilfreich und Gutachten bieten mehr Chancen als Risiko.

RR-E-ft:
@Black

Der Kunde kann doch erst dann etwas zur Unangemessenheit der Vorlieferantenpreise und einzelnen Vertragsregelungen sagen, wenn der Versorger dazu entsprechende detaillierte Darlegungen gemacht hat.

Auf Bestreiten des Kunden hat der Versorger vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass seine Bezugspreise das übliche Preisniveau auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt nicht übersteigen.

Wenn Marktpreise marktöffentlich sind, also auch die Preise auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt, sollte ein entsprechend detaillierter Vortrag dem Versorger möglich sein.

Warum das nun schon wieder auf ein Sachverständigengutachten hinauslaufen sollte, bleibt schleierhaft.

Lothar Gutsche:

--- Zitat ---Zitat Black:
Würden Sie einem Verbraucher raten dies in einem Prozess zu behaupten? Denn um einen Beweisbeschluss hierüber zu erlangen muss zumindest eine Partei entsprechende Tatsachen behaupten.
--- Ende Zitat ---

Ja, ich werde genau das in meinem Prozess am Amtsgericht Würzburg oder Landgericht Würzburg tun; der Gerichtsstand ist derzeit noch umstritten. Die Stadtwerke Würzburg gehören zu den über 200 Stadtwerken, an denen das Strom-Duopol E.ON/RWE beteiligt ist. In seiner Entscheidung KVR 60/07 - E.ON/Stadtwerke Eschwege hat der Bundesgerichtshof am 11.11.2008 festgestellt, dass es der Geschäftsstrategie der E.ON AG entspricht, an zahlreichen Stadtwerken oder sonstigen Stromversorgern Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weise ihre Absatzgebiete zu sichern und den Wettbewerb einzuschränken. Das ist in ähnlicher Form sogar dem Geschäftsbericht 2006 der E.ON AG zu entnehmen, wo es um die Aufgaben und den Geschäftszweck der 100%-Tochter Thüga AG geht, die Beteiligungen an Stadtwerken wie in Würzburg hält, siehe Seite 82 unter http://www.eon.com/de/downloads/GB_D_komplett_geschuetzt_2006.pdf]http://www.eon.com/de/downloads/GB_D_komplett_geschuetzt_2006.pdf[/URL].

Belege dafür, dass die Einkaufspreise oder die Margen der Stadtwerke Würzburg völlig überhöht sind, hatte ich bereits in meinem Schriftverkehr mit den Stadtwerken zum Unbilligkeitseinwand genannt, beim Erdgas vor allem:
•   die extreme Preisdifferenzierung zwischen Kraftwerksgas und Gas für Tarifabnehmer
•   die Entwicklung des Preisdeltas zwischen den Erdgasimportpreisen und den Endverbraucherpreisen.

In der Klageerwiderung haben wir diese Argumente  erneut vorgetragen. Sie sind den Stadtwerken wohl bekannt und nichts wirklich Neues. Nur haben sich bislang die Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden geweigert, den überteuerten Einkauf von Vorleistungen wie Strom und Gas als Untreue durch verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär E.ON oder als Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung zu ahnden. Von politisch weisungsabhängigen Behörden ist in unserer Bananenrepublik Deutschland aber auch nicht mehr zu erwarten. So setze ich nun auf die Unabhängigkeit der Richter im Zivilprozess.

Ein solches Gutachten für den Nachweis überteuerter Vorleistungen wäre mir persönlich 5.000 Euro wert, weil damit auch die strafrechtlichen und kartellrechtlichen Diskussionen endlich mit neuen Argumenten unterlegt werden können. Denn es geht hier schon lange nicht mehr um Zivilstreitigkeiten nach § 315 BGB, sondern es geht um schwerste Wirtschaftskrimininalität. Nach der neuesten Studie, die von der Bundestagsfraktion der Grünen  bei Professor Uwe Leprich in Auftrag gegeben wurde, reden wir über einen Schaden von 80 - 100 Milliarden Euro, der bundesweit in den letzten Jahren durch überhöhte Energiepreise entstanden ist. Dazu kommt noch einmal ein Betrag von geschätzt 40 - 50 Milliarden Euro in dem gleichen Zeitraum für die verfassungswidrige Quersubventionierung von Schwimmbädern und öffentlichem Nahverkehr, siehe http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

Black:
Na dann haben Sie ja Ihre neue Wunderwaffe im Billigkeitsstreit gefunden.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Der Kunde kann doch erst dann etwas zur Unangemessenheit der Vorlieferantenpreise und einzelnen Vertragsregelungen sagen, wenn der Versorger dazu entsprechende detaillierte Darlegungen gemacht hat.

Auf Bestreiten des Kunden hat der Versorger vorzutragen und unter Beweis zu stellen(....).
--- Ende Zitat ---

Der BGH sagte aber:


--- Zitat ---BGH 138/07
Dafür, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Bezugskostensteigerungen um im vorgenannten Sinne \"unnötige\" Kosten handelt, die die Beklagte durch eine Preissteigerung auffangen möchte, ergeben sich aus dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte.
--- Ende Zitat ---

Ob die Vorlieferantenverträge für das Gericht eine Rolle spielen hängt also vom Parteivortrag ab. Wenn nichts vorgetragen, dann keine Relevanz.

Der kluge Versorger wird dazu  nichts vortragen.

Insoweit kann der Kunde auch noch nichts bestreiten, denn prozessual bestreiten kann man nur , was als Tatsache im Rahmen eines Sachvortrages überhaupt erst einmal behauptet wurde. Die einzige Möglichkeit des Kunden die Vorlieferantenverträge in den Prozess einzubringen besteht also darin seinerseits detailiert vorzutragen, dass die Vorlieferantenverträge irgendwie unbillig geartet seien. Diesen Vortrag kann der Versorger dann wiederum bestreiten und der Kunde für seine Behauptung Beweis anbieten.

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