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Autor Thema: Bestätigung des Schriftwechsels...  (Gelesen 4770 mal)

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Offline O.Martin

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Bestätigung des Schriftwechsels...
« am: 09. Juli 2005, 18:10:27 »
Hallo..

Wir haben unserem Versorger RWE im Februar diesen Jahres unseren Widerspruch geschickt und das Ganze in den vergangenen Tagen nach Eintreffen der JVA nochmals wiederholt.
Die RWE antwortete in beiden Fällen umgehend schriftlich.
Frage nochmal dazu:

Ist eine Erwiderung des Versorgers in jedem Fall ausreichend als Beweis,
oder muß aus der Antwort klar hervorgehen, dass der Widerspruch zur Kenntnis genommen wurde...?
Ich meine, selbst ein Einschreiben beweist ja nur, dass man ein Schreiben zugestellt hat, aber nichts über den Inhalt..!?!

Freundliche Grüsse
O.Martin

Offline Graf Koks

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Bestätigung des Schriftwechsels...
« Antwort #1 am: 09. Juli 2005, 19:31:13 »
@O.Martin:

Wenn aus den Antwortschreiben des Versorgers einigermaßen klar hervorgeht, dass man sich mit Ihrem Widerspruch nach § 315 BG auseinandersetzt, dann wird es für den Versorger später kaum noch möglich sein, dessen Zugang zu bestreiten, zumal kein Versorger auf Geratewohl Stellungnahmen zu Rechnungskürzungen oder Einendungen gegen Preiserhöhungen verschickt.  Dies insbesondere dann, wenn in den Antwortschreiben im Betreff o.ä. auf Ihr Schreiben Bezug genommen wird, wie sich das ja für Geschäftspost gehört ...

Also in soweit keine Sorge, bewahren Sie die Zweitschrift Ihres Schreibens und den weiteren Schriftwechsel auf und das genügt dann.

Wenn es einmal wirklich so kommen sollte, das Ihr Versorger sich tot stellt und sie die Beweisbarkeit des Zugangs sicherstellen wollen, dann machen Sie sich die Mühe, die Zustellung Ihres Schreibens nach § 132 Abs. 1 S. 1 BGB durch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen. Das kostet meines Wissens immernoch weniger als 10 € - also nicht so arg viel mehr als Einschreiben mit RS - und dürfte für dumme Gesichter sorgen.

Einfacher und effektiver: Das Schreiben durch einen Boten einwerfen lassen, der Kenntnis vom Inhalt hat und auch später noch als Zeuge zur Verfügung steht. Das geht natürlich nur, wenn der Versorger in der Nähe ein Kundenbüro hat.



M.f.G. aus Berlin
Graf Koks[/b]

 

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