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Autor Thema: Preissteigerung Powertherm für Wärmepumpe  (Gelesen 8296 mal)

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Offline Kupfer

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Preissteigerung Powertherm für Wärmepumpe
« am: 24. Dezember 2008, 13:45:22 »
Von meinem Energieversorger E.ON Bayern erhielt ich mit Schreiben vom 15.12.2008, dass sich ab 01.02.2009 die Arbeitspreise für  den Heiztarif E.ON Power therm für eine Wärmepumpe um 2,60 Cent brutto steigen. Das entspricht eine Erhöhung um 19,7% bzw. 27,7 %. Seit dem 01.07.2001 erhöhte sich der Arbeitspreis  für HT um 75,22% und NT 69,53%.

Die Produktionskosten (Überkapazitäten der Kraftwerke) düften sich in diesem Maße nicht erhöht haben. Hierbei handelt es sich um reine Abzocke und Maßlosigkeit der Stromgroßkonzerne. E.ON erziehlt in 2007 einen Überschuß von
5,116 Mrd €.

Bitte Widerspruch einlegen.
Zur Gründung einer Intesessengemeinschaft bitte per
E-mail melden bei: k-wie@freenet.de
Helmut Kupfer

Offline Christian Guhl

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Preissteigerung Powertherm für Wärmepumpe
« Antwort #1 am: 24. Dezember 2008, 14:30:23 »
@Kupfer
Schon mal in die AGB des Heiztarif Power Therm geschaut ?
Wie siehts denn da mit der Preisänderungsklausel aus ?

Offline Kupfer

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Preissteigerung Powertherm für Wärmepumpe
« Antwort #2 am: 25. Dezember 2008, 12:12:19 »
In den Stromlieferbedingungen zu E.ON Power therm steht unter Punkt 4 Stromentgelt und Preisänderungen:
Die Preise beinhalten Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionen-, EEG- und KWKG-Abgaben, Entgelte für die Messung und Verrechnung sowie die Mehrwertsteuer. Sollten zukünftige Abgaben, Gebühren oder sonstige gesetzliche Belastungen, die mit Stomlieferung und Handel in Zusammenhang stehen, neu erhoben werden oder sich verändern, ist E.ON Bayern berechtigt, die Preise um diese Beträge anzupassen; hierunter können insbesondere gestzlcihe Bestimmungenzur Förderungen regenerativer Energie sowie zum Schutz von Anlagen zur Kraft-WäremKopplung fallen. E.ON Bayern ist außerdem bei Änderungen der Marktverhältnisse zu einer Preisanpassung berechtigt, worüber de Kunde vorher rechtzeitig informiert wird. Der Kunde hat bei einer marktbedingten Preiserhöhung das Recht, den Stromliefervertrag innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Ändern sich die Preise, können die nach der Preisänderung anfallenden Abschläge entsprechend angepasst werden.

Eine Kündigung des Stromliefervertrages ist ja nicht sinnvoll, da ein Anbieterwechsel ja bei Heizstrom nicht vorteilhaft ist. Es wäre doch nur ein Widerruf der Preissteigungen möglich.

E.ON WärmeStrom ist das Nachfolgeprodukt von E.ON Power therm. E.ON Power therm kann nicht mehr abgeschlossen werden.
Anbei die neuen AGB:

http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Strom/Heizstrom/Uebersicht/index.htm?from=%2Fpages%2Feby-vertrieb_de%2FPrivatkunden%2FStrom%2FHeizstrom%2Findex.htm
Helmut Kupfer

Offline Christian Guhl

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Preissteigerung Powertherm für Wärmepumpe
« Antwort #3 am: 25. Dezember 2008, 12:47:09 »
@Kupfer
Bingo ! Diese Klausel dürfte ungültig sein. Legen Sie Widerspruch mit dem Musterschreiben ein und kürzen Sie auf die vertraglich vereinbarten Preise.

Offline Kupfer

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Preissteigerung Powertherm für Wärmepumpe
« Antwort #4 am: 27. Dezember 2008, 20:16:54 »
Im Auftragsformular für das Nachfolgestromprodukt E.ON WärmeStrom Sicher  & Fair steht unter den Punkt  Auftragserteilung, Wiederrufsbelehrung, Datenschutz und Bonitätsprüfung folgenes:

.... Ergänzend gelten die beigefügten Stromgrundversorgungsverordnung vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung sowei die ebenfalls beifgefügten Ergänzenden Bedingungen der E.ON Bayern Vertriebs GmbH zur Strom GVV vom 11.1.2008, soweit sie den Reglungen des Vertrages sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen E-ONn WärmeStrom Sicher & FAdier nicht widersprechen. ...

In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für ....  

steht unter Teil 2: Versorgung §4 Bedarfdeckung:

Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken.


Hier stellt sich die Frage, ob der Energieverbraucher der Haushaltsstrom und Heizstrom bezieht, unterschiedliche Anbieter für Haushaltsstrom und Heizstrom dann haben kann.

Mit diesen Regelung könnten dann kein Anbieterwechsel möglich sein.
Helmut Kupfer

Offline Christian Guhl

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Preissteigerung Powertherm für Wärmepumpe
« Antwort #5 am: 28. Dezember 2008, 13:52:59 »
@Kupfer
Hier stellt sich nun die Frage, ob Heizstrom im Rahmen der Grundversorgung geliefert wird. Meiner Meinung nach ist die Versorgung mit Heizstrom immer ein Sondervertrag. Es sind hier Regelungen erforderlich (z.B. täglicher Zeitraum der Belieferung mit Nachtstrom, Unterbrechnungszeiten) die nicht mit der GVVStrom abgedeckt sind.Wenn jetzt der Bezug von Heizstrom vom Bezug des restlichen Stroms in der Grundversorgung abhängig gemacht wird, halte ich das für äußerst bedenklich. Schließlich haben Sie keine Möglichkeit den Heizstromanbieter zu wechseln. Und so wird Ihnen auch Möglichkeit genommen, sich einen anderen Tagstrom-Anbieter zu suchen. Mir fällt dazu Knebelung und Kopplungsgeschäft ein.Das Bundeskartellamt ist sich der Problematik bewusst und hat mir mitgeteilt, dass man sich um die Sache kümmern würde. Ein zeitlicher Rahmen sei aber noch nicht festgelegt.
Um die Dringlichkeit aufzuzeigen, sollte man Kontakt aufnehmen :
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/bundeskartellamt/Kontakt/kontakt.php
Allgemeine Fragen/Öffentlichkeitsarbeit:
Dr. Gerrit Brauser-Jung
Telefon: 0228-9499-230

 

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