Energiepreis-Protest > RWE Rhein Ruhr (ehemals)

RWE und Inkassoverfahren

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Cremer:
Hallo hier in die Runde,

Hallo Herr Fricke,

möchte Ihnen hier einen Fall zur Kenntnis bringen.

In einem Vorort (55595) von Bad Kreuznach wird der Strom durch den Versorger RWE geliefert.
Eine Kundin hatte Widerspruch eingelegt gemäß Musterbrief, jedoch bis heute noch keine Antwort von der RWE erhalten. Sie hatte die Abschläge sodann gekürzt.

Das RWE macht Mahngebühren geltend. Es kommt monatlich ein Mann und versucht als \"Inkassobeauftrager\" die Kosten zuzüglich jeweils weitere  Inkassokosten von jeweils 26,70 € zu kassieren.

Er legt einenZettel vor. Zur Zeit ist eine Summe von 237,50 € aufgelaufen. Aus dem \"Zettel\" geht nicht eindeutig hervor was dies ist. Im Kopf ist das RWE Logo (Hand), unten heißt es: bearbeitet durch W.I.R.


Abschrift des Zettel in DIN A5:

Foderung für Strom/Gaslieferung
RV-Nr. / Kd.Nr. 12/ 330xxxx

S.g.K.
zu unserem Bedauren haben Sie trotz unserer Zahlungserionnernung die offenstehende Foderung
Jahresrechnung
Schlußrechnung
einschl. Kosten
...................................210,80
zuzüglich Inkassokosten 26,70
Gesamt 237,50
noch nicht überwiesen

Letztmalig geben wir Ihnen Gelegenheit, die Forderung bis zum
 23.6.2005
auszugleichen

handschriftlich dazwischengeschrieben: Termin zum Sperren des Zählers 28.6.05 9.00 bis 10.00

Bitte überweisen Sie den Betrag unter der Angabe der oben genannten Nummer durch ein Geldinstitut. Wir bitten um eine Bestätigung der Überweisung durch Ihre Bank und lassen uns dieses komplett ausgefüllte Formular per Fax zukommen.

Faxnummer.: 02232-77-2127

Sollte  der Betrag nicht zum vorgenannten Termin bis 9.00 Uhr bei uns eingegangen sein bzw. eine entsprechende Zahlungsbestätigung nicht vorliegen, werden wir die Energieversorgung, auch in Ihrer Abwesenheit, ohne erneute Benachrichtigung einstellen. Für Schäden, die aus der Einstellung der Energieversorgung entstehen, haften wir nicht.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unser Kuundenservicecenter unter Tel. 01802-304050
Ausdrücklich weisen wir daraufhin, daß die Mitarbeiter der Firma W.I.R. nicht zur Annahme von Bargeld oder Schecks berechtigt sind.

Bearbeitet durch: W.I.R.
Datum 21.6.05


Hallo Herr Fricke:

Wer ist die W.I.R.? Haben Sie Kenntnis?
Ist dies ein Tochterunternehmen (Inkasso) dser RWE?
Ist dies ein inkassounternehmen, welches im Auftrag der RWE arbeitet?
Ist es ein Inkassounternehemn, woran die RWE beteiligt ist?
Was ist das für eine Telefon und Faxnummer?

Der Zettel hat oben den Aufdruck des RWE Logos (die Hand)

Was soll das ganze? Der Kunden wurde bereits jetz zum zweiten Male ein solcher Zettel in die Hand gedrückt. Auch auf dem letzten stand ein Sperrtermin, der nicht wahrgenommen wurde. Die Fristenwahrung, schriftliche Ankündigung mit 14 Tage, beruht auf welchem § des BGB?

Ist so etwas rechtlich zulässig, weil nicht eindeutig daraus hervorgeht, wer Adressat, Urheber dieser Aktion ist?

Haben wir hier wieder es mit einer neuen Masche eines Versorgers zu tun, Forderungen eintreiben zu wollen? In einem anderen Thread  sagen Sie, Inkasso wäre nicht möglich?

Pelikan:
moin moin,

Faxnummer. 02232-77-2127

dürfte dahin laufen

RWE Net AG
Comesstr. 1 - 15
50321 Brühl
 Ihr Ansprechpartner
  Herr Paul-Josef Bolz
  Tel. 02232/77-2594
  Fax 02232/77-2648


Mit Gruß
Pelikan

RR-E-ft:
@Cremer

W.I.R. ist mir nicht bekannt.


Wegen der Beteiligungen müssten Sie im Geschäftsbericht der RWE nachsehen. Vielleicht deutet das Firmenlogo schon darauf hin, dass da jemand zulangen will.

Außer dem Firmenlogo des Konzerns ist jedoch kein Absender ersichtlich, insbesondere keine konkrete zum Konzern gehörende Gesellschaft, mit welcher der konkrete Vetrtrag jeweils tatsächlich besteht.



Die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellungen sind in § 33 Abs. 2 AVBV geregelt - auch die 14 Tage- Frist.

Voraussetzung ist demnach eine Verletzung von Zahlungsverpflichtungen.

Eine solche kann nicht vorliegen, wenn nach dem Einwand der Unbilligkeit schon keine fällige Forderung besteht.


Im Übrigen sagen die neueren Urteile und Beschlüsse, dass erst die Preiskalkulation offen gelegt werden muss.

Das AG Marienberg hält zudem überhaupt eine Versorgungseinstellung bei einer offenen Hauptforderung unter 300 EUR für unverhältnismäßig.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

joebi:
Hallo Cremer.mit dem Inkassobeauftragten würde ich wie folgt verfahren1.Fotografieren, 2.Festnehmen,wozu jeder Bürger berechtigt ist 3.Polizei hinzuziehen, 4.Anzeige erstatten wegen Hausfriedensbruch, 5.Presseorgane einschalten
Freundliche Grüsse
joebi

RR-E-ft:
@joebi


Dann machen Sie das mal mit Ihrem Inkassobevollmächtigten !!!


Es gibt auch einfachere Möglichkeiten sich zu outen:

Der § 127 II StPO ist gar nicht so sehr bekannt.

Ihre Handlungsanweisung unter 2. möchte man deshalb von niemanden erwarten, der eben noch offensichtlich viel zu unbedarft nach der Rücknahme eines Urteils durch den Versorger in Erfurt fragte....



Unsinnig ist jedoch, dass der Inkassobeauftragte einen Hausfriedensbruch begehen sollte. Auch als solchen hätte Otto Normalverbraucher den Inkassogang nicht gewertet.



Das ist gerade nicht der Fall.

Das Hausverbot wird in der Regel nur für den Zweck der Versorgungseinstellung ausgesprochen.

Der Zähler kann vom Versorger nach § 16 AVBEltV deshalb weiter abgelesen werden.

Nur das für eine Sperrung notwendige Werkzeug muss draußen bleiben.


Wenn Sie also aufgrund Ihrer juristischen Ausbildung so profunde Kenntnisse über die geltende Strafprozessordnung haben, ist es schlichtweg unredlich, hier Forumsteilnehmer auf ein falsches Gleis zu leiten und diese damit der Gefahr der Begehung einer Freiheitsberaubung und einer falschen Verdächtigung auszusetzen.



Hier mal wirklich eine Denksportaufgabe:



\"Prüfe Dein Wissen\":

Wenn Herr Cremer so vorginge, kämen Sie dann als Anstifter oder mittelbarer Täter in Betracht und müssten Sie deshalb eine entsprechende strafrechtliche Verantwortlichkeit besorgen?

Und wie steht es mit der Versuchsstrafbarkeit einer versuchten Anstiftung?




Aber vielleicht sind Sie ja im Energierecht fiter als im Strafrecht.

Es kommt darauf an, womit Sie sich (noch?) beruflich mehr befassen (müssen).




Und es handelt sich doch um \"Herr Cremer\".

Soviel Zeit muss sein.

Dass das mit den Umgangsformen zum Feierabend immer nicht mehr so klappen soll, bleibt mir schleierhaft.  :oops:  

Gibt es denn da wirklich keine entsprechenden Seminare in den Unternehmen?

Solche erweisen sich auch im übrigen Leben als durchaus hilfreich.


@Cremer

Manchmal schäme ich mich für bestimmte \"Kollegen\".



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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