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Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid, Klage ,Rückforderung noch 2008

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wulfus:
Danke, nomos! So wollte ich verstanden werden.

Danke für Ihre juristisch formulierte Antwort, Hr. Fricke.
Verstehe ich es also richtig, daß jede einzelne, jährlich neu verkündete und von mir widersprochene Gaspreiserhöhung
jeweils erst nach drei Jahren verwirkt ist? Und ich heuer also zunächst nur Versorgerforderungen aus 2005
als nicht mehr fällig zurückweisen könnte, auch wenn mein Versorger seine in 2005 erhobenen Forderungen
letztmalig bei der Jahresabrechnung Anfang 2006 geltend gemacht hat?
Falls nun mein Versorger in diesem Jahr seine Forderungen per Mahnbescheid geltend machen würde, könnte er nur solche ab 2006 als fällig bezeichnen?

RR-E-ft:
@Wulfus

Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche.

Unter Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Ein Zahlungsanspruch ist so ein Anspruch, welcher der Verjährung unterliegt.

Eine einzelne Gaspreiserhöhung ist hingegen kein Anspruch im vorgenannten Sinne.

§ 27 Abs. 1 AVBV bestimmte für Tarifkunden, dass Rechnungen und Abschläge (vielmehr die mit diesen verbundenen bzw. darin verkörperten Zahlungsansprüche) zu dem vom Energieversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Siehe auch §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/ GasGVV für grundversorgte Kunden, die entsprechendes regeln.

Daraus wird klar, wann die entsprechenden Zahlungsansprüche fällig wurden. Im Übrigen ist ein Zahlungsanspruch, wenn keine anderweitige  gesetzliche Regelung/ vertraglicher Abrede besteht, sofort zur Zahlung fällig.

Alle berechtigten Zahlungsansprüche des Versorgers unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Gegen Zahlungsansprüche des Versorgers, die vor dem 31.12.2005 entstanden und fällig waren, kann deshalb die Einrede der Verjährung erhoben werden.

Insbesondere berechtigte Zahlungsansprüche, die vor dem 31.12.2005 fällig waren, sind verjährt, wenn der Ablauf der Verjährung nicht ausnahmsweise - etwa durch gerichtliche Geltendmachung -  gehemmt wurde.

Es können auch heute noch erfolgreich Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, z.B.  aus dem Jahre 1913 eingeklagt werden, wenn sich der Beklagte nicht im Gerichtsverfahren auf die bereits eingetretene Verjährung beruft.

@nomos

Welche Rolle eine Verjährungseinrede im Fall einer zitierten, hier nicht bekannten Entscheidung des OLG Stuttgart gespielt haben könnte/ sollte, ist nicht ersichtlich.

Wenn es um ganz Konkretes geht, bitte an einen Rechtsanwalt wenden und dessen entgeltliche Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Welche Rolle eine Verjährungseinrede im Fall einer zitierten, hier nicht bekannten Entscheidung des OLG Stuttgart gespielt haben könnte/ sollte, ist nicht ersichtlich.

Wenn es um ganz Konkretes geht, bitte an einen Rechtsanwalt wenden und dessen entgeltliche Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, vermutlich hat die Verjährung bei der nicht bekannten Entscheidung des OLG Stuttgart keine Rolle gespielt.

Darauf wollte ich auch nicht konkret hinweisen, sondern mit dem Beispiel nur allgemein bemerken, dass sich Gerichte nicht unbedingt an die allgemeinen Erläuterungen hier im Forum halten.  ;)

Rechtsanwälte müssen leben und Werbung ist dem förderlich, Ihr Hinweis auf die entgeltliche Rechtsdienstleistung ist ok. Ein spezielles Verbraucherforum ist aber zum Austausch da und fragen darf und soll man und antworten auch.  Sonst wäre das hier schnell nutzlos und langweilig. Mancher hat auch Interesse an der Sache ohne konkreten Vorgang.

Ihre Antwort war ja jetzt schon sehr konkret. Mein Dank und wohl auch der Forengemeinde ist Ihnen sicher.  :)[/list]

wulfus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche.  
Unter Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.  
Ein Zahlungsanspruch ist so ein Anspruch, welcher der Verjährung unterliegt.  
Eine einzelne Gaspreiserhöhung ist hingegen kein Anspruch im vorgenannten Sinne.  
.....
Wenn es um ganz Konkretes geht, bitte an einen Rechtsanwalt wenden und dessen entgeltliche Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen.
--- Ende Zitat ---

Vielen Dank, nun habe ich mit meinem Laienverstand wieder etwas dazu gelernt und
kann mich im Eventualfall auch gegenüber meinem Anwalt besser artikulieren!  ;)
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