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Prozeßkosten

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Joe_D:
Ich wurde von meinem Gasversorger verklagt, bin Tarifkunde Grundversorgung.
Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und auch nicht Mitglied des BDE
bin (z.B. wegen des Prozeßhilfefonds) stellen sich mir folgende Frage:

Macht es finanziell überhaupt Sinn für einen Streitwert von einigen hundert Euro das Risiko von einigen tausend Euro Kosten bei mehreren Instanzen (Gerichtskosten, Gegenanwalt, etc. pp.) in Kauf zu nehmen?

Was ist der kostengünstigste Weg? Eine Anerkennung müsste ja nun schon nicht mehr möglich sein, oder?

Gruß

   Joe_D

RR-E-ft:
@Joe_D

Wenn man  eine anwaltliche Beratung im konkreten Fall wünscht, dann wende man sich an einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin.

Um sich allein über das Prozesskostenrisko zu informieren, muss man nicht unbedingt zu einem Anwalt. Man kann dazu jeden Anwalt befragen. Die Frage, ob man dieses Risiko, welches man anhand von sog. Kostenrechnern im Internet anhand der Höhe der streitigen Haupforderung selbst ermitteln kann, eingehen möchte, muss man sowieso selbst treffen. Diese Entscheidung sollte man eigentlich schon getroffen haben, als man sich dazu entschied, es ggf. auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Dieser Zeitpunkt scheint in concreto bereits ein paar Tage zurück zu liegen.

Den Prozesskostenfond des Vereins gibt es auch schon einige Zeit. Niemand muss sich daran beteiligen. Man kann auch abwarten, um sich solche Fragen erst zu stellen, wenn eine Klageschrift bereits zugestellt wurde vom Gericht die Frist für die Verteidigungsanzeige und eine Klageerwiderung gesetzt wurde.

Joe_D:
Ich suche keinen Anwalt nur wegen des Prozeßkostenrisikos. Aber ich überlege ernsthaft (und nach anwaltlichem Erstgespräch) ob die ganze Sache überhaupt noch Sinn macht (Kosten Nutzen).


--- Zitat ---Den Prozesskostenfond des Vereins gibt es auch schon einige Zeit. Niemand muss sich daran beteiligen. Man kann auch abwarten, um sich solche Fragen erst zu stellen, wenn eine Klageschrift bereits zugestellt wurde
--- Ende Zitat ---

Jahrelang wurde hier verkündet, das das Klagerisiko gering wäre und das Grundsatzurteile Klarheit schaffen sollen. Sämtliche Korrespondenz der EVU wären doch nur Drohbriefe und Einschüchterungen.

Ständig war zu lesen: \"Wurde noch niemand verklagt\", etc. pp.

Besser wäre hier jedem der Widerspruch einlegte unbedingt ans Herz zu legen eine Rechtsschutzversicherung die Vertragsrecht abdeckt obligatorisch (!) abzuschliessen.

Selbst bei den häufig gestellten Fragen wird man beruhigt:

--- Zitat ---In den bisherigen Verfahren ist es den Versorgern jedoch höchst selten gelungen, Gerichte von der Billigkeit ihrer Preisforderung zu überzeugen
--- Ende Zitat ---

Und ja, in dieser Hinsicht war ich naiv und habe mich auf diese \"Beteuerungen\" verlassen ;(

Mein Problem besteht nun darin, das viele Anwälte anscheinend eine Honorarvereinbarung möchten, auf denen man immer sitzen bleibt - egal wie\'s ausgeht.

Und pro Instanz (AG->LG->OLG? / BGH?) wird es nur teurer im Falle das man verliert. Das ist doch überhaupt nur etwas für Rechtschutzversicherungs-Inhaber, oder?

Gruß

   Joe_D

RR-E-ft:
@Joe_D

Am Ende waren immer andere schuld, dass man sich nicht beizeiten gekümmert hat.

Es gibt bekanntlich mittlerweile höchstrichterliche  Grundsatzurteile vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) für Tarifkunden  einerseits und für Sondervertragskunden die höchstrichterlichen Grundsatzurteile vom 29.04.2008 (KZR 2/07) und vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) andererseits. Über alle Entscheiungen wurde zeitnah im Forum berichtet.

In der Entscheidung vom 13.06.2007 hielt der BGH die Billigkeit einer angegriffenen Tarifpreiserhöhung für zutreffend gerichtlich festgestellt, am 19.11.2008 verwies er eine Sache zur Neuverhandlung an das LG Duisburg zurück, wo nun geklärt werden muss, ob die vorgenommenen Erhöhungen gegenüber einem Tarifkunden der Billigkeit entsprachen.

In den Entscheidungen vom 29.04.2008 und vom 17.12.2008 wurde die Unwirksamkeit von einseitigen Gaspreiserhöhungen gegenüber Sondervertragskunden festgestellt.

Hier im Forum wurde immer darauf hingewiesen, dass der BGH über die konkret zur Entscheidung anstehenden  Fälle und darüber befindet, was grundsätzlich die Anwendung des § 315 BGB und ggf. die Darlegungs- und Beweislast betrifft.

Joe_D:

--- Zitat ---m Ende waren immer andere schuld
--- Ende Zitat ---

Natürlich nicht. Ich sagte, ja ich war naiv.

Ich kann daher nur jedem raten, der eine letztmalige Aufforderung mit Klageandrohung erhält zu zahlen sofern man keine Rechtsschutzversicherung hat oder der Prozeßkostenfond einspringen kann.

Gruß

   Joe_D

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