Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Prozeßkosten

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Ich kann daher nur jedem raten, der eine letztmalige Aufforderung mit Klageandrohung erhält zu zahlen sofern man keine Rechtsschutzversicherung hat oder der Prozeßkostenfond einspringen kann.
--- Ende Zitat ---

@Joe_D

Möglicherweise kein guter Rat, gerade wenn der Versorger im konkreten Vertragsverhältnis schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB hat, man von Anfang an widersprochen und Zahlungen gekürzt hatte, alle vorgenommenen Preisänderungen unwirksam waren und man deshalb zu weitergehenden Zahlungen auch nicht verpflichtet ist.

Erst recht sollte man nicht zahlen, ohne die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO geprüft zu haben mit der Folge, dass der klagende Versorger die Prozesskosten trotz Anerkenntnisses zu tragen hat.  

Es kommt eben darauf an, seinen konkreten Fall möglichst früh anwaltlich prüfen und ggf. begleiten zu lassen.

Auch sollte sich jeder frühzeitig Gedanken machen, ob es nicht sinnvoll sein kann, sich am Prozesskostenfond des Vereins zu beteiligen oder einen sog. \"Energieschutzbrief\" als Vereinsmitglied in Anspruch zu nehmen.

jofri46:
@Joe_D

Ihre Frage, ob bei einem geringen Streitwert ein gerichtliches Streitverfahren überhaupt Sinn macht, halte ich schon für berechtigt.

Selbst wenn man das Prozessrisiko gering einschätzen sollte: \"Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand\". Und wenn ich die bisherigen höchst- und obergerichtlichen Urteile richtig deute, ist das Prozessrisiko für einen Tarifkunden doch um einiges höher einzuschätzen als für einen Sondervertragskunden.

Verständlich, wenn der Anwalt bei geringem Streitwert eine Honorarvereinbarung haben möchte. Sein Aufwand in einem Klageverfahren ist unabhängig vom Streitwert gleich hoch (so sollte es zumindest sein),  seine gesetzlichen Gebühren aber sind vom Streitwert abhängig.

Gibt es eine Alternative für diejenigen, die das Kostenrisiko scheuen, keine Rechtsschutzversicherung haben und sich auch nicht aus Prinzip streiten wollen? M. E. ja: Den Versorger wechseln!

Black:

--- Zitat ---Original von Joe_D
Jahrelang wurde hier verkündet, das das Klagerisiko gering wäre und das Grundsatzurteile Klarheit schaffen sollen. Sämtliche Korrespondenz der EVU wären doch nur Drohbriefe und Einschüchterungen.

Ständig war zu lesen: \"Wurde noch niemand verklagt\", etc. pp.

--- Ende Zitat ---

Jetzt scheint man sich hier auf die Sondervertragskunden zu konzentrieren und die normalen Tarifkunden still und heimlich abgeschrieben zu haben...

RR-E-ft:
@Black

Zu solchen Spekulationen gibt es keinerlei Veranlassung.

Alle Kunden hat man abschreiben lassen: die veröffentlichten Musterbriefe.

jroettges:
@Black


--- Zitat ---Jetzt scheint man sich hier auf die Sondervertragskunden zu konzentrieren und die normalen Tarifkunden still und heimlich abgeschrieben zu haben...
--- Ende Zitat ---

Ist da nicht der Wunsch Vater des Gedankens?

Jeder weiß, dass auch für die Sonderverträge irgendwann die Frage der Billigkeit wieder in den Focus kommen wird.

Zunächst ist aber zu klären, wie der gegebene rechtliche Rahmen für Verträge nach §41 EnWG, also außerhalb  der Grund- und Ersatzversorgung, zu interpretieren ist.

Der Verordnungsgeber hat es bisher versäumt, hierzu eine Verordnung zu erlassen.

Die Versorger haben versucht, diesen Freiraum  mit windigen Konstruktionen zu ihren Gunsten auszufüllen, sich selbst ein einseitiges Recht zur Preisbestimmung einzuräumen und die gebotene Transparenz unter allen Umständen zu vermeiden.

Da scheinen die Gerichte aber nicht mitmachen zu wollen.

Warten wir doch einfach ab, wie die Sache ausgeht.

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