Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH, Urt. v. 17.12.2008, VIII ZR 274/06 - Sondervertragskunden
eislud:
@jofri46
--- Zitat ---Original von jofri46
Wenn z. B. die fragliche Preisänderungsklausel einer gesetzlichen Bestimmung (§ 4 AVBGasV ?) nachgebildet ist, gar deren Wortlaut hat, dürfte sie m. E. einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten (s. a. § 307 Abs. 3 BGB).
--- Ende Zitat ---
Eine Preisanpassung muß vom Kunden anhand der Preisanpassungsklausel selbst kontrollierbar sein.
Bei der Preisanpassungsklausel könnte es sich demnach beispielsweise um eine Formel handeln. Oder es könnten Kostenelemente benannt werden, die dem Kunden bekannt sind, bei deren Änderung eine Anpassung durchgeführt wird. Auf jedenfall muß der Kunde die Preisanpassung aber anhand der Preisanpassungsklausel nachvollziehen und nachrechnen können.
Das ist aber eben gerade nicht für AVBGas § 4 oder GasGVV § 5 gegeben.
Deshalb wird meines Erachtens eine wortgleiche Regelung in den AGB unwirksam sein.
Zudem gilt die AVBGas nur für die Grundversorgung. Wenn ich einen § der AVBGas nun wortgleich in AGB für einen Sondervertrag in Anspruch nehmen will, weiche ich wohl von den bestehenden Rechtsvorschriften ab, weil die AVBGas ja eben gerade nicht für Sonderverträge gilt.
Gruss eislud
jofri46:
@eislud
Wenn ein Kunde in der Grundversorgung eine Preisanpassung gemäß AVBGasV nicht nachvollziehen kann, bleibt ihm wohl nur der Einwand nach § 315 BGB und nicht auch noch § 307 BGB.
Anders dagegen ein Kunde mit Sondervertrag. Da bin ich bei Ihnen. Deshalb auch mein Klammerhinweis auf die AVBGasV mit Fragezeichen. Isoliert wird man die §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht als AGB in einen Sondervertrag aufnehmen können. Dann würde wohl wieder § 307 BGB greifen.
Aber: Auch wenn die AVBGasV nicht für Sonderverträge gilt, kann sie in einem Sondervertrag als Vertragsbestandteil vereinbart werden. Und wenn sie dann als Ganzes (nicht nur einzelne Bestimmungen) Bestandteil des Sondervertrages ist, wird man dagegen kaum mit § 307 BGB argumentieren können, sondern wiederum (nur) mit § 315 BGB.
@berghaus
In der Tat, ihre Klausel aus 1975 dürfte unwirksam sein, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Allerdings wird diese unangemessene Benachteiligung m. E. durch den nachfolgenden Satz (wie von Ihnen zitiert) \"kompensiert\", weil Ihnen damit ein sofortiges und fristloses Lösungsrecht vom Vertrag einräumt wird. Eine Regelung zu Ihren Gunsten also (?). Wie will man dann die Unwirksamkeit auch dieser Regelung begründen?
Nichts für ungut, wenn ich hier etwas den \"advocatus diaboli\" spiele.
Gruß
jofri
RR-E-ft:
@jofri46
Das sehe ich anders.
AVBGasV/ GasGVV gilt für Sondervertragskunden nicht kraft Gesetzes und kann deshalb insoweit auch keine Regelung im Sinne des § 307 III BGB sein (vgl. schon BGH NJW 1998, 1640, 1642; OLG Frankfurt v. 13.12.2007)
§ 4 AVBGasV regelt die Änderung vereinbarter Erdgas- Sonderpreise weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig, sondern enthält in Bezug auf diese überhaupt gar keine Regelungen (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.04.2008, KZR 2/07).
Die Implementierung einer entsprechenden AGB ist nicht anders zu bewerten als die Implementierung einer Klausel des Inhalts, wonach Änderungen der Kohlepreise oder der Preise für die Benutzung des örtlichen Schwimmbades oder für Currywurst erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Auch daraus ergäbe sich für die vertragsgegenständlichen Erdgas-Sonderpreise rein gar nichts.
Nach meiner Auffassung dürfen Preisänderungen nur vorbehalten werden, um nachträgliche, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, vom Klauselverwender nicht beeinflussbare Kostensteigerungen weiterzugeben, um eine nachträgliche Verringerung der Gewinnspanne zu vermeiden. Denn eine Preiserhöhung ohne entsprechenden Kostenanstieg führt zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils und damit zur unzulässigen Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses.
Voraussetzung ist aber, dass die Gewichtung der einzelenen Kostenelemente am Gesamtpreis bereits in der Klausel selbst offen gelegt wird, so dass der Klauselgegner eine Preiserhöhung anhand der Klausel selbst kontrollieren kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn die preisbildenden Kosten und deren Gewichtung am Preis nicht aufgeführt sind, vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2007, Az. III ZR 63/07.
--- Zitat ---Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel unterliegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 m.w.N.).
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Vertrag über die Gewährung des Zugangs zum Internet, zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 22 jew. m.w.N.).
Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.).
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
Diesen Anforderungen wird die hier fragliche Klausel nicht gerecht. Abgesehen von dem unbestimmten Merkmal der Zumutbarkeit für den Kunden sind in ihr keine Voraussetzungen für die Preisanpassungsbefugnis der Beklagten aufgeführt. Insbesondere ist es nach dem Wortlaut der AGB-Bestimmung möglich, dass die Beklagte die ihr insoweit eingeräumte Berechtigung dazu nutzt, nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden \"weiterzugeben\", sondern auch ihren Gewinn zu erhöhen.
--- Ende Zitat ---
BGH, Urt. v. 15.11.2007, Az. III ZR 247/06:
--- Zitat ---1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unterzogen.
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; jeweils m.w.N.).
Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.).
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
b) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie verstößt zum einen gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
Zum anderen führt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Somit ermöglicht die Bestimmung der Beklagten, die Abonnementpreise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt gestiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum will § 307 BGB verhindern.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Lösungsrechts ab. Dabei sind unter anderem die Art des jeweiligen Vertrags und die typischen Interessen der Vertragsschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 27).
Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, kann im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (Senatsurteil vom 6. April 1989 - III ZR 281/87 - WM 1989, 740, 741 unter II. 3. a; BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3136 unter B. II. 2. b); jeweils m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen der Bereitstellungskosten zu einer Erhöhung der Abonnementpreise führen sollen, noch nicht einmal in Grundzügen dargelegt werden können, ist nicht ersichtlich. Allein deshalb, weil für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend sein können, ist es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für den Kunden verständlich zu formulieren. Dem steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem sehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit ihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung entgegenstünden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 26 m.w.N.).
Allerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte nicht zumindest technische oder wirtschaftliche Änderungen, die Preiserhöhungen rechtfertigen könnten, darlegen kann.
Im Übrigen erscheint es fraglich, warum es der Beklagten gerade bei den kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von sechs oder zwölf Monaten nicht grundsätzlich zumutbar sein soll, an ihrer ursprünglichen Kalkulation festgehalten zu werden. Auf Veränderungen der Marktverhältnisse könnte die Beklagte auch mit einer Kündigung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit reagieren. Von dem Risiko, sich dann mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, kann sie sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 24).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Die fragliche Klausel erlaubt eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht werden. Dies benachteiligt die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Bestimmung weicht vom Grundsatz der Vertragsbindung ab, ohne eine Preisänderung auf Fälle zu beschränken, bei denen Anlass und Ausmaß der Preiserhöhung vom Gebot des angemessenen Interessenausgleichs beherrscht werden. Die Klausel ermöglicht somit eine unzulässige Verschiebung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. dazu BGHZ 158, 149, 158. Die Beklagte könnte sogar im Rahmen einer kostensenkenden Umstrukturierung der Programme die Preise in beliebigem Umfang erhöhen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits darin, dass die Klausel eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig macht und damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten stellt.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kündigungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann.
Insbesondere darf sich der Verwender kein Recht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kunden zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der Lösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit auch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte behält sich jede Programmänderung als Anlass für eine Preiserhöhung vor, so dass der Abonnent Änderungen des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses durch die Beklagte ausgeliefert ist. Unabhängig davon kommt ein Lösungsrecht deshalb nicht in Betracht, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass eine konkrete Festlegung der Preisanpassungsmaßstäbe auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt.
--- Ende Zitat ---
Erst recht fehlt bei einem im Rahmen von AGB eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht die notwendige Konkretisierung (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 , Az. KZR 10/03 unter II.6).
--- Zitat ---Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
--- Ende Zitat ---
userD0009:
@jofir46
Gibt es sowas wie die von Ihnen angesprochene \"Kompensation\"?
Oder ist es vlt. so, dass jede Klausel für sich betrachtet werden muss. Denn m.E. hat das Preisänderungsrecht mit dem Kündigungsrecht nicht direkt was zu tun.
Denn ich schließe einen Vertrag zu bestimmten, vereinbarten Konditionen. Wenn es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dann haben sich beide Parteien an die vertraglich vereinbarten Pflichten zu halten. Das ist u.a. die Pflicht zur Leistung und die vereinbarte Gegenleistung. Aber auch die Pflicht, dass der Vertrag solange existent ist, bis eine Partei nach dem vereinbarten Kündigungsrecht das Vertragsverhältnis durch Kündigung auflöst.
Die Situation, \"entweder du akzeptierst meine Preisänderung, oder, wenn du meinst ich sei dazu nicht berechtigt, dann fasse ich das als Kündigung auf bzw. dann kannst du ja kündigen\" liefe ja darauf hinaus, dass man das Bestehen eines Preisänderungsrechts nicht mehr überprüfen müsste, da die eine Partei so oder so ihre Preise einseitig ändern könnte und gerade nicht an die vereinbarten Ausgangsbedingungen gebunden wäre.
Viele Grüße
belkin
RR-E-ft:
@belkin
Die Frage der Kompensationsmöglichkeit durch ein Kündigungsrecht war ebenfalls Gegenstand der Entscheidungen des BGH, Urt. v. 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 und Urt. v. 15.11.2007, Az. III ZR 247/06.
Die Kompensationsmöglichkeit wurde in diesen Fällen verneint.
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