Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH, Urt. v. 17.12.2008, VIII ZR 274/06 - Sondervertragskunden
Pedro:
Jetzt geht der Tanz wohl erst richtig los !! Tarifkunde - Sondervertragskunde, da wird es wohl viel Klärungsbedarf und Arbeit für die Versorger-Hotlines geben. ;)
Eine erste Frage an die \'\'Rechtsgelehrten im Forum\'\': Muss ich als \'\'Sondervertragskunde\'\' zum Jahresende 2008 gegenüber dem Versorger Verjährungsfristen beachten, z. B. 3 Jahre wegen meiner Ansprüche aus dem Jahr 2005 (u. vielleicht noch früher?)?
Ich habe zwar auf den Preis von Ende 2004 gekürzt, mein Vertrag stammt aber aus dem Jahr 2000 :].
userD0009:
@Pedro
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen um evtl. zu viel bezahlte Entgelte von Ihrem Versorger heraus zu verlangen, dann sollten Sie auf alle Fälle die Verjährung beachten und am Besten von einem RA prüfen lassen und dann evtl. Maßnahmen ergreifen.
Grüße
belkin
RuRo:
@Pedro
Sie sollten erst einmal Ihren Vertrag und die AGB\'s auf den Prüfstand stellen.
Vielleicht genügen die AGB\'s und die darin enthaltene Preisanpassungsklausel Ihres Versorgers den rechtlichen Vorgaben!?
Sollte dem nicht so sein, können Sie sich mit der 3-jährigen Verjährungsfrist beschäftigen ;)
jofri46:
Dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 liegt eine Preisänderungsklausel mit einem bestimmten Wortlaut zugrunde. Es gibt aber in den Sonderverträgen m. W. eine Vielzahl von Preisänderungsklauseln, die einen anderen Wortlaut haben. Insofern ist das Urteil nicht einfach auf alle Sonderverträge übertragbar.
Wenn z. B. die fragliche Preisänderungsklausel einer gesetzlichen Bestimmung (§ 4 AVBGasV ?) nachgebildet ist, gar deren Wortlaut hat, dürfte sie m. E. einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten (s. a. § 307 Abs. 3 BGB).
Das Festhalten am ursprünglichen Preis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses halte ich für sehr fragwürdig. Der BGH vertritt m.W. hierzu die Auffassung, dass fortlaufender Gasbezug und unwidersprochen und vorbehaltlose Zahlung eines geänderten Preises konkludent eine neue Preisvereinbarung darstellen.
Ohnehin wären m. E. Ansprüche aus der Zeit vor dem 31.12.2005 mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt.
berghaus:
--- Zitat --- von jofri46
Das Festhalten am ursprünglichen Preis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses halte ich für sehr fragwürdig. Der BGH vertritt m.W. hierzu die Auffassung, dass fortlaufender Gasbezug und unwidersprochen und vorbehaltlose Zahlung eines geänderten Preises konkludent eine neue Preisvereinbarung darstellen.
Ohnehin wären m. E. Ansprüche aus der Zeit vor dem 31.12.2005 mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt.
--- Ende Zitat ---
Ob die Ansprüche auf Rückzahlung von Überzahlungen im Zusammenhang mit den Rechnungen der Jahre 2004 und früher verjährt sind, ist die eine Frage, die hier im Forum schon reichlich kontrovers diskutiert wurde.
Ob der Vertragspreis z.B. aus dem Jahr 1975 (1,055 ct + USt) den Rückforderungen für die Jahre 2005 und folgende und den laufenden Abschlagszahlungen zugrunde gelegt werden kann oder nur der letzte unwidersprochene Preis (z.B. der von 2004), wurde auch viel diskutiert.
Die Energieanwälte der Liste des BdE sind da unterschiedlicher Meinung.
Ich glaube kaum, dass, wenn man sich für den Preis von 1975 oder den von 2004 entschieden hat, dass man dann in diesem Jahr noch einen Mahnbescheid oder eine Klage zustande bringt.
Mein Versuch, die RWE zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung für Rückforderungen aus 2005 zu bewegen, hatte bisher noch keinen Erfolg.
Also verjährt da was! ...wenn sich der Versorger darauf beruft...ha,ha..
Ich bin sicher, dass meine Preisgleitklausel von 1975
(RWE) “ Die Preise der Sonderabkommen .......sind an die Tarife... unserer ..Allgemeinen Tarife .. gebunden. Ändern sich die Grundpreise....ändern sich Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis, die der Arbeitspreise um den gleichen Betrag.“
unwirksam ist.
Etwas Sorge macht mir der nächste Satz im Vertrag:
„Ist der Kunde mit einer Preisanpassung nicht einverstanden, hat er Anspruch auf Einräumung der Allgemeinen Tarifpreise....ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein.“ (Da freut sich der Kunde, weil noch teuerer.)
Ich bin sicher, das auch eine solche Formulierung schon im Forum diskutiert wurde und auch unwirksam ist.
(Hinweis an RR-E-ft zu dem Ansatz: „Wer so viele Fragen hat, sollte zum Anwalt.....“
Mein Energieanwalt, obwohl hier im Forum schon gelobt, hatte leider schon vier Monate keine Zeit, meinen Fall zu prüfen.)
berghaus
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