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Autor Thema: Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung  (Gelesen 11721 mal)

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Offline Emile Bronte

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« am: 12. Dezember 2008, 15:31:18 »
Hallo, alle,
habe heute ein Schreiben erhalten, das offen mit einem Mahnverfahren droht, wenn ich den Einspruch nicht zurück nehme und bis zum 17.12. die Forderung nicht bezahle. Ich weiß, dass und wie ich mich gegen ein Mahnverfahren wehren kann, aber ein bisschen mulmig ist mir doch. Wem geht es genauso? Sollten wir, die davon betroffen sind, nicht einmal Kontakt aufnehmen? Ich weiß, dass ein Schufa-Eintrag ungesetzlich ist, aber welche Möglichkeiten gibt es, in diesem Falle die EMB daran zu hindern oder ihn rückgängig zu machen? Wahrscheinlich hilft nur ein Anwalt.

Emile

Offline RR-E-ft

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #1 am: 12. Dezember 2008, 16:59:54 »
@Emile Bronte

Wer nicht in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG beliefert wird, demgegenüber besteht zumeist gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die vorgenommenen einseitigen Preisänderungen ohne Rechtsgrundlage bzw. eigenmächtig erfolgten und deshalb unwirksam sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008, Az. 12 U 49/07).

EMB Grundversorgung

Offline Emile Bronte

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2008, 17:53:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Emile Bronte

Wer nicht in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG beliefert wird, demgegenüber besteht zumeist gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die vorgenommenen einseitigen Preisänderungen ohne Rechtsgrundlage bzw. eigenmächtig erfolgten und deshalb unwirksam sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008, Az. 12 U 49/07).

EMB Grundversorgung

Danke für Ihre Antwort. Hört sich irgendwie gut an... Besteht die Frage: Bin ich in der Grundversorgung? Dem Grundpreis entsprechend hat mich die EMB automatisch in den Tarif Klassik eingeordnet. Ich habe vor langer Zeit einmal (2000) einen Vertrag unterschrieben, der glaube ich von der Grundversorgung ausging. Muß ich diesen Preis akzeptieren? Kann ich nur den Preiserhöhungen widersprechen?

Emile Bronte

Offline RR-E-ft

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #3 am: 12. Dezember 2008, 18:07:14 »
@Emil Bronte

Soweit auf den EMB- Seiten ersichtlich, ist der EMB Klassik- Vertrag nun einmal nicht die Grundversorgung, sondern ganz klar ein Sondervertrag, bei dem es darum geht, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und wo dies der Fall sein sollte, ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Die entsprechenden Urteile OLG Bremen,OLG Oldenburg, und LG Hannover wie auch LG Dortmund sollte man dazu gelesen haben.

Offline Micha123

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #4 am: 12. Dezember 2008, 18:15:52 »
Hallo,

meine Eltern haben auch einer dieser Sonderverträge gehabt und immer (seit 2004) nach §315 widersprochen!
Wie sollen wir uns denn jetzt verhalten (auch bei meinen Eltern angedrohter Mahnbescheid mit fast 1000 EUR)?
Vielen Dank.

Micha

Offline RR-E-ft

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #5 am: 12. Dezember 2008, 18:31:12 »
@Micha123

Wichtig ist nur, dass den einseitigen Preisänderungen widersprochen wurde und die auf die Erhöhungen entfallenen Beträge hiernach konsequent gekürzt wurden.

Siehe auch die Urteile AG Gotha und LG Gera.

Das Landgericht Potsdam hatte bereits mit Urteil vom 04.10.2006 entschieden, dass gegenüber Sondervertragskunden der EMB kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und deshalb bei diesen Verträgen keine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB  zu erfolgen hat. Die EMB hatte diese Entscheidung des Landgerichts Potsdam seinerzeit in einer Pressemitteilung ausdrücklich begrüßt, möglicherweise nur deshalb, weil ihr die Konsequenz daraus, dass keine Billigkeitskontrolle erfolgt, nicht ganz klar war.

Offline Emile Bronte

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #6 am: 12. Dezember 2008, 18:43:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Emil Bronte

Soweit auf den EMB- Seiten ersichtlich, ist der EMB Klassik- Vertrag nun einmal nicht die Grundversorgung, sondern ganz klar ein Sondervertrag, bei dem es darum geht, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und wo dies der Fall sein sollte, ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.


Ich habe keine Preisanpassungsklausel gefunden, nur ein Sonderkündigungsrecht. Wie stellt sich die Lage dar, wenn ich durch den GV automatisch einem Tarif zugeordnet worden bin (Best-Abrechnung)? Unterschrieben habe ich schon gar nichts. Muß man deshalb konkludentes Handeln annehmen und müßte ich den Sondervertrag kündigen, um wieder in die Grundversorgung zu kommen?

Emile Bronte

Offline RR-E-ft

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #7 am: 12. Dezember 2008, 18:50:45 »
@Emile Bronte

Womöglich haben Sie das genannte Urteil des OLG Oldenburg und all die anderen Urteile überhaupt  nicht gelesen. Sonst würden Sie wohl wissen, dass man als Sondervertragskunde bei der gerichtlichen Auseinandersetzung besser fährt, weil eine Billigkeitskontrolle gar nicht erst erfolgt, die Preisänderungen zumeist per se unwirksam sind. Sonst würden Sie wohl nicht darüber grübeln, wie Sie ggf. in die Grundversorgung zurück gelangen könnten.

Entscheidend dafür ist, dass man nicht in der Grundversorgung beliefert wird.

Auch Gasag- Urteil des Kammergerichts lesen !

Offline Emile Bronte

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #8 am: 12. Dezember 2008, 19:23:05 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Emile Bronte

Womöglich haben Sie das genannte Urteil des OLG Oldenburg und all die anderen Urteile überhaupt nicht gelesen.

Doch doch, aber ich hab sie nicht richtig verstanden! ;)
Zitat
Sonst würden Sie wohl wissen, dass man als Sondervertragskunde bei der gerichtlichen Auseinandersetzung besser fährt, weil eine Billigkeitskontrolle gar nicht erst erfolgt, die Preisänderungen zumeist per se unwirksam sind. Sonst würden Sie wohl nicht darüber grübeln, wie sie ggf. in die Grundversorgung zurück gelangen könnten.

Entscheidend dafür ist, dass man nicht in der Grundversorgung beliefert wird.


Das war die entscheidende Erklärung! Jetzt hab ich´s verstanden!

Vielen Dank nochmals.

Emile Bronte

Offline eHonkey

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2008, 10:39:21 »
Guten Tag, RR-E-ft,

mit Beruhigung stelle ich fest, dass auch ich seinerzeit in den Tarif KL1 eingestuft wurde, wodurch es sich wohl auch laut Ihrer Aussage um einen Sondervertrag handelt.

Damit ist die Argumentation des EMB-Briefes bzgl. Billigkeitsprüfung hinfällig, wenn ich das richtig verstanden habe. Die Frage ist nur, ob jetzt noch meine Billigkeitsrüge relevant ist, die ich hier zitieren möchte:

Zitat
Bezug nehmend auf die von Ihnen verkündete Änderung Ihres Preissystems zum 01.10.2008 zweifle ich auch diese von Ihnen festgesetzten Gaspreise als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB an und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.  Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine Beschränkungen der Höhe enthalten, eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen, oder in irgendeiner Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklauseln entsprechen.

Reicht das aus? Und wie sieht es mit der Möglichkeit aus, dass die EMB einen ungerechtfertigten Negativeintrag an die Schufa sendet? Das hätte für mich unangemessen negative Folgen.

Ich nehme an, auf die \"letztmalige Zahlungsaufforderung\" reagiere ich zunächst nicht?

Gruß,

Frank.

Offline Emsländer

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2008, 10:48:00 »
1).Das von Ihnen benutzte Schreiben ist der aktuelle Stand. Dieses ist so ausgelegt, dass Sie sowohl für Tarif, wie auch Sondervertragskunden genutzt werden. Da ist alles erschlagen...

2). Widerspruch aufrechterhalten und nicht antworten, reine Portoverschwendung...

3).
Zitat:
Es wurden zahlreiche Fälle bekannt, bei denen z.B. Telekommunikations-Unternehmen ihren Kunden mit einem Schufa-Eintrag drohten und diesen dann vornahmen, wenn diese wegen ausbleibender Leistungen den Vertrag kündigten. Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den Schufa-Richtlinien kein Eintrag erfolgen, die Schufa prüft dies aber nicht selbst. Weist der Betroffene, vorzugsweise über einen Anwalt, der Schufa den erfolgten Widerspruch nach, dann löscht das Unternehmen den Eintrag zwar - der Rufschaden bleibt aber ggf. bestehen. Strafanzeigen gegen das meldende Unternehmen wegen Verleumdung nach § 187 StGB werden von den Staatsanwaltschaften regelmäßig eingestellt, mit der Begründung, der Verursacher - die einzelne Person in dem Unternehmen - sei kaum zu ermitteln.

Ein Risiko besteht immer. Sie sollten sich aber durch diese Drohung nicht nervös machen lassen. Gehen Sie zur Verbraucherzentrale, suchen Sie die örtlichen \"Rebellen\" auf.....

Es ist schon bemerkenswert, wie einfach es ist Widersprüchler zu beunruhigen, doch wem das vorher nicht klar war... :evil:

Offline eHonkey

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #11 am: 14. Dezember 2008, 10:59:33 »
Vielen Dank.

Zitat
Original von Emsländer
Weist der Betroffene, vorzugsweise über einen Anwalt, der Schufa den erfolgten Widerspruch nach, dann löscht das Unternehmen den Eintrag zwar - der Rufschaden bleibt aber ggf. bestehen. Strafanzeigen gegen das meldende Unternehmen wegen Verleumdung nach § 187 StGB werden von den Staatsanwaltschaften regelmäßig eingestellt, mit der Begründung, der Verursacher - die einzelne Person in dem Unternehmen - sei kaum zu ermitteln.

Wäre es dann evtl. nicht sinnvoll, der Schufa im Vorfeld mitzuteilen, dass die EMB ein Mahnverfahren eröffnen möchte, dem ich widersprechen werde? Evtl. kommt es so gar nicht zu einem ungerechtfertigten Eintrag.

Offline Emsländer

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #12 am: 14. Dezember 2008, 12:00:45 »
Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den Schufa-Richtlinien kein Eintrag erfolgen, die Schufa prüft dies aber nicht selbst.

Die Schufa wird auch in Ihrem Fall nicht prüfen. Eine sogenannte\"Schutzschrift\" für die Schufa gibt es meiner Meinung nach nicht. Bin aber kein Jurist...

Offline userD0009

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #13 am: 14. Dezember 2008, 12:47:48 »

Offline Kampfzwerg

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Schreiben der EMB: letzte Zahlungsaufforderung
« Antwort #14 am: 14. Dezember 2008, 16:10:15 »
...?
Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber einen konkret angedrohten negativen Schufa-Eintrag konnte ich hier im gesamten Thread schlicht gar nicht finden.

 

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