Die Norm
§ 256 Abs. 1 ZPO - Feststellungsklage Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, … kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis … richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Wenn ich das so als Nichtjurist lese, denke ich mir, jawohl, DAS ist es.
Ungeachtet von einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, Transparenzgebot, gültiger Preisanpassungsklausel, wirksamer Einbeziehung, tatsächlichen Preiserhöhungen und –senkungen, öffentlicher Bekanntgabe, Bezugskostensteigerung, BAFA-Statistik, Heizöl auf der Rheinschiene im x L-Tankzug, Grenzübergangspreisen, GAZPROM, EGS, EKO, SWM, N-ergie, Konzessionsabgabe, Lobbyisten, Verschwörungstheoretikern usw. usw. – spontane Synapsenentleerung :rolleyes: - kann ein Gericht lediglich über Tarifkunden- oder Sondervertragskundenstatus entscheiden!?
Das kann nicht teuer sein, weil es ja nicht um Zahlungsrückstände oder offene \"Forderungen\" geht und bringt Rechtssicherheit für beide Seiten.
Wo ist die Fußangel – wie gesagt, ich bin ein rechtlicher Dummie!