Es ist nur meine Meinung... (?)
Weder in den Vorgängerverordnungen, noch in den jetzigen Grundversorgungs-Verordnungen ist ein einseitiges Preisänderungsrecht begründet.
Vielmehr gingen/gehen diese Verordnungen davon aus, dass es ein solches Recht gibt und regeln bestimmte Aspekte zum Umgang mit diesem.
Das war die im Verfahren gegen die EWE am OLG Oldenburg ( Urteil 5.9.08 ) von den Richtern vertretene Auffassung.
Überschrift und unmittelbarer Wortlaut der Vorschrift offenbaren nicht, dass der Verordnungsgeber in § 4 AVBGasV ein Preisanpassungsrecht schaffen wollte. Die Vorschrift trägt die Überschrift \"Art der Versorgung\". Die Art der Versorgung und die Anpassung von Tarifen sind gänzlich verschiedene Regelungsbereiche. Die Überschrift legt es daher für den unbefangenen Betrachter nicht nahe, dass es in dieser Vorschrift inhaltlich um tarifrechtliche Regelungen gehen soll. Dasselbe gilt für den Wortlaut. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Hiermit wird eine Pflicht (und nicht ein Recht) begründet, jedermann zu allgemeinen Tarifen zu versorgen. § 4 Abs. 2 AVBGasV macht die Änderung von Tarifen davon abhängig, dass zuvor eine öffentliche Bekanntmachung stattfindet. Auch hierdurch wird nicht ein Recht, sondern eine Verpflichtung geschaffen, nämlich die zur Veröffentlichung von Tarifänderungen als Wirksamkeitsvoraussetzung.
Wie das Kind im Märchen von \"Des Kaisers neue Kleider\" hat das Gericht damit das Gespinst zerrissen, das die Versorgungswirtschaft um den § 4 der AVBGasV seit Jahren gesponnen hat.
Dass mit der Verpflichtung zur Versorgung im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung ein einseitiges Recht zur Preisanpassung verbunden ist, das ist unstrittig. Dabei ist dieses Recht keineswegs in den Grundversorgungsverordnungen begründet, sondern ergibt sich aus anderen juristischen Zusammenhängen, wie es RA Fricke hier im Forum verschiedentlich dargelegt hat.
Dass solche einseitigen Preisanpassungen nur nach einer öffentlichen Ankündigung mit einer Frist von 6 Wochen wirksam werden können, das regeln die Grundversorgungsverordnungen.
Dass solche einseitig ausgesprochenen Preisanpassungen nach §315 BGB auf Antrag einer gerichtlichen Billigkeitsüberprüfung unterliegen, das hat der BGH in seinem Urteil vom 19.11.08 nun endgültig klargestellt.