Hallo Forum!
Habe zu diesem Thema \"Hausverbot / erneute Sperrandrohung meines Gasversorgers\" folgende dringende Fragen:
1. Meinem EVU habe ich wegen der schon einst angedeuteten Sperrandrohung Hausverbot erteilt. Und weil sich das Gasmessgerät meiner Wohnung im OG, in den Räumen meines Vermieters, welcher im EG wohnt, befindet, lautete mein Hausverbot vorsorglich folgendermaßen:
„Gleichzeitig erteile ich Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern oder von Ihnen beauftragten Dritten hiermit Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung. Dies betrifft auch den Zugang zu meinen Vermietern, der die Versorgungseinstellung meiner Wohnung zum Zweck hat.“
Die Antwort meines EVU lautet u.a.: „Ein vom Eigentümer erteiltes Hausverbot für die o.g. Liegenschaft liegt uns bisher nicht vor.“
Ist eine solche noch notwendig, trotz meines Hausverbotes, oder muss ich auch noch vorsorglich meinem Vermieter gegenüber das Verbot aussprechen, dem EVU Zugang zu gewähren? M.E. schuldet hier der Vermieter dem Mieter, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, die nötige Abwehr störender Handlungen Dritter, d.h. nur mit meinem Einverständnis könnten Dritte sich Zugang zum Gasmessgerät verschaffen, unabhängig vom Standort desselbigen. Aber ich lerne gerne dazu und bin umgehend bereit meinen Vermieter von meinem Hausverbot gegenüber dem EVU in Kenntnis zu setzen und weise ihn darauf hin, dass er verpflichtet ist, sich an dieses ausgesprochene Hausverbot zu halten, so, als ob das Gasmessgerät in meiner Wohnung stünde!
2. Des weiteren gibt das EVU an: „Die Einstellung der Versorgung in der o.g. Verbrauchsstelle behalten wir uns bei Nichtausgleich der offenen Forderung weiterhin vor. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir gegebenenfalls unsere Lieferung durch Erhebung einer Duldungsklage beim Amtsgericht xxx zur Durchsetzung des Zutrittsrechts und der Liefersperre durch Ausbau des unter Beschluss befindlichen Gasmessgerätes Nr. xxx einstellen werden.“
Welche weitere Vorgehensweise ist hier noch als Abwehr dieser möglichen Duldungsklage empfehlenswert? - Ist die Hinterlegung einer Schutzschrift hierfür schon ausreichend? Oder muss ich hier noch weiter gehen?
Ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht notwendig?
Macht es Sinn, spät. jetzt den gesamten Schriftverkehr der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Straftat vorliegt, und einer angemessenen Würdigung des ganzen Schriftverkehrs?
Ist hier schon die Einschaltung eines RA notwendig? (Rechtsschutz-Versicherung ist selbstredend vorhanden!)
Vielen Dank für die kompetente Hilfe
Fabio