Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
ESG-Rebell:
Hallo Black,
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
@Black
Ihrer Auffassung zufolge darf der Versorger also Bezugskostensteigerungen in beliebiger Höhe vorbehaltlos hinnehmen und auf seine Kunden abwälzen. Dies soll insbesondere wohl auch gelten, wenn sowohl der Versorger als auch sein Vorlieferant Unternehmen desselben Energiekonzerns sind (Bspw. EnBW Gas GmbH und GVS).
Ferner soll der Versorger insbesondere auch nicht verpflichtet sein, sich gegen kartellrechts- und wettbewerbswidriges Verhalten seines Vorlieferanten zu wehren und sich um preiswertere Vorlieferanten zu bemühen.
Ferner soll der Versorger wohl auch keinerlei Verpflichtung haben, sinkende Kosten an den Kunden weiterzugeben - insbesondere wenn dadurch der bisherige Sockelpreis unterschritten werden würde.
Wäre es da für einen Versorger nicht äußerst töricht, jemals seine Preise zu senken? Er könnte die sich bildende Differenz doch als Zusatzgewinn realisieren und müsste anschliessende Erhöhungen zudem wieder begründen?
--- Ende Zitat ---
Ich nehme mal an, dass sich Ihre Auffassung mit der des BGH deckt - soweit es die für Versorger positiven Punkte betrifft.
Würden Sie zustimmen, dass sich die Situation nun wie oben darstellt?
Müssen wir nicht befürchten, dass die Energiepreise nun vollkommen ausufern?
Falls nein, warum nicht?
Gruss,
ESG-Rebell.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von RuRo
Inhaltlich geht es nicht um Sondervertragskunden oder Norm-Sondervertragskunden.
--- Ende Zitat ---
Wohl wahr.
Mehrere Versorger haben noch Zonentarife, in denen alle Verbraucher - je nach Verbrauch - einsortiert sind.
In den meisten Sonderverträgen sind Kündigungsklauseln enthalten. Auch nach §41 EnWG (glaub ich) soll es einem Versorger möglich sein, allen Sondervertragskunden zu kündigen.
Sollte sich in der Praxis nun zeigen, dass die grundversorgten Kunden effektiv ohne Rechtsschutz dastehen und die Billigkeitskontrolle eine eher theoretische Möglichkeit bleibt, dann werden die Versorger dies zu nutzen wissen.
Sie werden einfach ihre Kunden in die eigene Grundversorgung hinein kündigen und sie dann richtig abziehen.
Als flankierende Maßnahme sorgt derweil der eigene Mutterkonzern natürlich weiter dafür, dass keine anderen Gasanbieter mit interessanten Konditionen auf den regionalen Markt eindringen können.
Gruss,
ESG-Rebell.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von wulfus
Wenn das dem Versorger nun so einfach gemacht wird, verlange ich als Verbraucher das gleiche Recht: Ich möchte ebenfalls die Unbilligkeit einer Tariferhöhung und meine dadurch erhöhten, untragbar gewordenen Verbrauchskosten schlüssig vortragen und begründen dürfen.
--- Ende Zitat ---
Das Recht haben Sie als Verbraucher doch. Bislang haben doch die Verbraucher stets nur die Unbilligkeit behauptet ohne hierfür Gründe anzuführen. Das wäre doch mal was Neues, dass ein Verbraucher vorträgt warum der Preis unbillig sein soll.
--- Ende Zitat ---
Sorry Black, aber das war billig.
Verbraucherrechtlich ein Zurück in die Vergangenheit?
Unter Verdrehung von Ursache und Wirkung.
--- Ende Zitat ---
Die Antwort von mir war korrekt. Der Fragesteller hat moniert, er als Verbraucher wolle auch schlüssig zur Unbilligkeit vortragen dürfen. Das darf er.
--- Ende Zitat ---
@Kampfzwerg
Wo er Recht hat, hat er Recht!
Das muss man ihm auch zubilligen ;)
Und das Recht zur Schadenfreude und Zynismus kann man dem, der sich auf der Siegerseite wähnt, sowieso nicht nehmen ;)
Gruss,
ESG-Rebell.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Viele Stadtwerke dagegen wirtschaften eher schmal
viele Stadtwerke machen vor allem über die Netzsparte Gewinne, die Netzentgelte sind aber von der BNetzA genehmigt.
--- Ende Zitat ---
Das will ich garnicht bezweifeln.
Sicher gibt es Stadtwerke, für die der Gaserwerb- und weiterverkauf tatsächlich nur ein durchlaufender Posten ohne Gewinn ist.
Zweifellos gibt es aber auch Stadtwerke und Zweckverbände, die üppige Gewinne machen und an ihre Anteilseigner ausschütten.
Arm rechnen tun sich alle gleichermaßen. Als Kunde kann ich aber unmöglich feststellen, ob \"mein\" Stadtwerk zur erstgenannten Gruppe gehört. Das ist ja die Crux.
--- Zitat ---Original von Black
die exorbitanten Gewinne werden bei den Fantastischen 4 eingefahren, die eben sehr gross sind und auch eigene Kraftwerke besitzen.
--- Ende Zitat ---
Dies ist sicher auch richtig. Insbesondere natürlich bei den Unternehmen mit \"vertikal integrierten\" Vertriebsstrukturen.
Die Stadtwerke, die tatsächlich hohe Bezugspreise entrichten, müssen sich aber fragen lassen, warum sie sich nicht genauso entschieden gegen überhöhte Forderungen ihrer Vorlieferanten wehren wie dies ihre Kunden teilweise tun?
Um nochmals das Bild zu bemühen, das m.E. sehr gut passt:
Verhalten sich alle Versorger so als ob sie Glashütten wären, die das Gas selbst verbrennen und ihre Produkte auf dem Weltmarkt verkaufen müssen? Falls nein, warum nicht?
--- Zitat ---Original von Black
- es ist verkürzt von Gewinnen auf überhöhte Preise zu schließen.
Ein Beispiel: Der Discounter Aldi ist sehr erfolgreich. ....
--- Ende Zitat ---
Und schon wieder kann ich Ihnen beipflichten.
Aldi macht einen winzigen Stückgewinn bei einer gigantischen Stückzahl. Vor allem spart Aldi aber gnadenlos bei den Personalausgaben seines Fußvolkes. Das ist ja schon weitreichend bekannt.
Gruss,
ESG-Rebell.
egn:
Da ich in dem Urteils-Forum nicht posten kann möchte ich hier kurz einen Einwand zu dem Beitrag von Herrn Dr. Peters schreiben:
--- Zitat ---Nach dem jetzigen Urteil wird der Nachweis der Billigkeit von Gaspreisen ausschliesslich durch die Überprüfung angeblicher Bezugskostensteigerungen seitens des Versorgers geführt werden müssen.
--- Ende Zitat ---
Dies ist meiner Ansicht nach eine verkürzte Darstellung die auch in den Medien immer wieder gebracht wird und so die Tatsachen verkürzt:
In der Pressemitteilung steht:
--- Zitat ---Die Billigkeit einer Tariferhöhung ist schlüssig vorgetragen, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind.
--- Ende Zitat ---
D.h., er muss neben der Bezugskostensteigerung auch darlegen ob nicht durch den Rückgang anderer Kosten (z.B. Netzdurchleitungsentgelte, Personalkosten, Speicherkosten, usw.) die Steigerung kompensiert wurde. Es reicht eben dann nicht dass nur die Bezugskostendifferenz betrachtet wird sondern es müssen alle betriebswirtschaftlichen Daten in das Endergebnis einbezogen werden.
Ich bitte besonders den Bund der Energieverbraucher darum dass er den Sachverhalt korrekt darstellt und gegebenenfalls die Redaktionen der Medien auf diesen Punkt aufmerksam macht.
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