Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07

<< < (39/40) > >>

Wolfgang_AW:
Ich stimme ESG-Rebell zu.

Aber weshalb sollten Anwälte, im speziellen Anwaltskanzleien die für EV tätig sind, ethisch durchdrungener sein als Banker, Ärzte oder andere Mitglieder unserer Gesellschaft?

Leider \"zahlt\" sich moralisches Handeln oftmals nicht aus. Und zur Gewinnmaximierung taugt es schon gar nicht.

Die Energieversorger fühlen sich auch nicht ihren Kunden verpflichtet, sondern ihren Aktionären. Der Kunde ist zu einem notwendigem Übel degradiert.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Black:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
 ich bin schon vor längerer Zeit zu dem Schluss gekommen, dass Anwälte und Söldner sich nur durch die Art ihrer Waffen unterscheiden.
--- Ende Zitat ---

Kann man so sehen.

enerveto:

--- Zitat ---BGH – Mitteilung der Pressestelle Nr. 211/2008, 19.11.2008
„… Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers rechtsfehlerhaft überspannt hat. ...\"
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Landgericht Duisburg, Urteil vom 10.05.2007 – 5 S 76/06
„… Damit hatte sie eine Monopolstellung inne. …räumt die Verordnung diesem damit ein gesetzliches Bestimmungsrecht ein, das zu einer Billigkeitskontrolle seiner Preise auch ohne Monopolstellung führt. … hätte im Einzelnen und konkret vortragen müssen … die Darlegungen … auf den Gesamtarbeitspreis … Dies führt aber nicht dazu, dass der alte Arbeitspreis als Sockelbetrag der Billigkeitskontrolle entzogen wäre … Denn die Preiserhöhung findet nicht im kalkulatorisch luftleeren Raum statt … vorgetragen hat, die Erhöhung ihrer Bezugskosten nicht vollständig an ihre Kunden weitergegeben zu haben. … Aus deshalb ist die Gesamtkalkulation zu überprüfen. … Ohnehin hat die Beklagte ihre Preiserhöhung auch mit dem Sockelbetrag begründet. … wenn die Preise bereits vor der Erhöhung unbillig waren. … denkbar, dass sämtliche Preise aller Versorgungsunternehmen nicht der Billigkeit entsprechen. … „
--- Ende Zitat ---

Der BGH 8. Zivilsenat befindet: „… das Berufungsgericht die Anforderungen … rechtsfehlerhaft überspannt hat …“
„Überspannt“ ist eine interessante Formulierung!


--- Zitat --- „…Nun wissen wir allerdings, daß es Revisionsrichter bisher noch immer geschafft haben, ihnen missliebige Urteile aufzuheben. Das hochkomplexe Revisionsrecht bietet dazu ausreichend Gelegenheit. …Wenn dem BGH die Richtung nicht passt, ist das Urteil verloren, egal wie sorgfältig es begründet ist und wie gewissenhaft verhandelt wurde….“
Prof. Dr. jur. Erich Schöndorf, Bad Vilbel, „Von Menschen und Ratten – Über das Scheitern der Justiz im Holzschutzmittel-Skandal“, Verlag die Werkstatt GmbH, 1998; mit einem Vorwort von Günter Wallraff; eine Innensicht der Dritten Gewalt, die Justiz; spannend wie ein Krimi.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---@Rob, 21.11.2008
Hallo zusammen, als direkt Betroffener stört mich an der Diskussion, dass immer wieder gesagt wird, Tarifkunden sinds nur wenige und wenn dann nur Kleinverbraucher. Die Stadtwerke Schweinfurt boten bis Anfang diesen Jahres Haushalten nur Tarifverträge an, Sonderverträge gabs nur für Gewerbe ab xxx Verbrauch. Also wurde ich mit einem Verbrauch von 25000kWh als Heizkunde Tarifkunde.
@Rob 22.11.2008
Alles bestreiten macht ja nun auch keinen Sinn, wenn die Tatsache wirklich jedem Teilnehmer klar sind und es daran nichts zu rütteln gibt. Dies wäre Zeitschinderei und verstärkt nicht unbedingt die eigene Kompetenz. Mich stören hier einfach Sätze in der Richtung \"Mich triffts ja nicht\", ist halt Pech für die wenigen Tarifler usw.,  …“
--- Ende Zitat ---

Was veranlasst zu dieser Annahme …?


--- Zitat --->>Service/Verein >>energiepreis-runter >>News >Der feine Unterschied
\"Die Unterscheidung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden ist von erheblicher Bedeutung dafür, ob Preiserhöhungen zulässig sind oder nicht.
(15. September 2008 ) Für Tarifkunden sind nach …
… Verbraucher, die mit Gas heizen, sind Sondervertragskunden, soweit keine besonderen Umstände vorliegen. …“
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Verbraucherzentrale Bremen, 20.11.2008
„Zum aktuellen Gaspreis-Urteil des Bundesgerichtshofs - Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen …
Zum einen sind die meisten Gaskunden von diesem Urteil nicht betroffen, da das Urteil nur für Tarifkunden (Kleinstverbraucher) und nicht für Sondervertragskunden (ca. 90% der Kunden) gilt.
--- Ende Zitat ---

Warum sollten Heizgaskunden automatische Sondervertragskunden sein?
Tarifkunden sind keinesfalls überwiegend Kleinstverbraucher.

Es sind m. E. weit mehr Tarifkunden von den beiden fragwürdigen Urteilen des 8. Zivilsenats beim BGH (13.06.2007 und 19.11.2008 ) betroffen.

Das Risiko der Versorger mit Sonderverträgen ist ja weitgehend  geklärt:
Keine gerichtsfeste Preisänderungsklausel = keine Preisänderung.
Das Gericht schaut nur in den Sondervertrag – kein § 315 BGB – keine Offenlegung der Kalkulation – keine Geheimniskrämerei – keine Zeugen – keine Gutachter – so einfach kann Rechtsprechung sein.

Da hat sich womöglich mancher Sonderkunde zu früh auf der abgesicherten Seite gewähnt. Zumal auch nur die Sonderkunden einen Preisvorteil haben, soweit die Zahlungen gekürzt wurden.

Die Versorger können Preisänderungen auch durch eine Änderungskündigung durchsetzen oder werden vermutlich weitere Sonderverträge durch Kündigung in Tarifverträge „umwidmen“.

Tarifkunden - der 19.11.2008 war auch „Welttoilettentag“ …

wulfus:

--- Zitat ---...
Eine unseriöse Firma, die ihre Kunden abziehen möchte, wird diese mit reichlich Falsch-Informationen eindecken.
Ein Anwalt, der die Interessen dieses Unternehmens vertritt, wäre folglich ein schlechter Dienstleister,
wenn er anders handeln und dadurch den Profit des Unternehmens schmälern würde. ...
--- Ende Zitat ---
Bravo, ESG-Rebell! Das ist der Spruch des Tages! Es fehlt nur noch das Wort Gier!
Wegen solch einer Maxime haben wir in USA die Immobilien- und weiter die globale Finanzkrise.
.

Black:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Ein Anwalt, der die Interessen dieses Unternehmens vertritt, wäre folglich ein schlechter Dienstleister, wenn er anders handeln und dadurch den Profit des Unternehmens schmälern würde.
--- Ende Zitat ---

Gleices gilt umgekehrt für den \"Verbraucher-Anwalt\". Es wäre doch auch schlimm wenn der Anwalt seinem eigenen Gewissen folgen würde. Oder wie wäre es wenn ihr eigener Anwalt vor Gericht die Billigkeit der Preise plötzlich zugesteht weil ER davon überzeugt ist, SIE aber nicht.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln