Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
RR-E-ft:
@Black
Anwälte, die nach rechtlicher Prüfung wissen müssen, dass es sich um Sonderverträge handelt, es deshalb kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis gibt, dürfen dem betroffenen Verbraucher nicht versuchen Glauben zu machen, er sei Tarifkunde oder die dazu ergangene BGH- Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB sei für ihn einschlägig. Das liefe m. E. womöglich auf einen Täuschungs- und Betrugsversuch hinaus.
Wenn kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht, war eine einseitig vorgenommene Änderung von Anfang an unzulässig. Ein unzulässig einseitig erhöhter Preis kann überhaupt nicht fällig sein. Auf eine Billigkeit kommt es insoweit nicht an. Der Sondervertragskunde kann sich im Falle eines fehlenden oder unwirksamen Preisänderungsrechts mit den einseitig erhöhten Entgelten nicht im Verzug befinden. Erst recht kann deshalb kein Verzugsschaden entstehen.
Bei Sondervertragskunden geht es überhaupt nicht um Billigkeit.
Schreiben Rechtsanwälte den betroffenen Verbrauchern ohne rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls , \"ins Blaue hinein\", so können dafür auch nicht die Honorare anfallen, die erst durch eine rechtliche Prüfung ausgelöst werden können. Der Anwalt, der einen Anspruch aus Arzthaftung außergerichtlich anmahnen soll und seine Begründung der angemahnten Forderung auf Rechtsausführungen zur Konzessionsabgabenpflicht im Wasserversorgungsbereich beschränkt (weil er den Textbaustein sonst auch immer verwendet), kann dafür eben kein entsprechendes Honorar beanspruchen, weil er es sich nicht erarbeitet und verdient hat. Er kann es schon nicht von seinem Mandanten beanspruchen. Erst recht hat der Mandant in einem solchen Fall auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem (vermeintlichen) Schuldner. Der Anwalt verdient Honorare nur mit anwaltlichen Leistungen. Eine anwaltliche Leistung setzt jedoch eine rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall voraus.
Schließlich wendet sich ein redlicher Mandant/ Auftraggeber auch nur zu diesem Zweck (rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall) an einen Rechtsanwalt und nicht etwa zum Zwecke der Mitwirkung an einer Roßtäuscherei. Erkennt der Anwalt, dass das Interesse des Auftraggebers woanders liegt, hat er den Auftrag abzulehnen, auch wenn dieser wirtschaftlich noch so lukrativ sein mag. Aber ja, Anwälte sind auch nur Menschen....
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Anwälte, die nach rechtlicher Prüfung wissen müssen, dass es sich um Sonderverträge handelt, es deshalb kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis gibt, dürfen dem betroffenen Verbraucher nicht versuchen Glauben zu machen, er sei Tarifkunde oder die dazu ergangene BGH- Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB sei für ihn einschlägig. Das liefe m. E. womöglich auf einen Täuschungs- und Betrugsversuch hinaus.
--- Ende Zitat ---
Ich denke nicht, dass dort Kunden bewußt belogen werden sollen. Aber es gibt eine Menge Fälle wo man darüber streiten kann ob der Kunde zu einen allg. Tarif oder einem Sondertarif versorgt wurde bzw. eine Umstellung der Verträge wirksam war.
Zum Thema Betrug weise ich darauf hin, dass sogar die (bewußte) Behauptung unzutreffender rechtlicher Wertungen keine Täuschung i.S.d. § 263 StGB darstellt, da hier ein Irrtum über Tatsachen erforderlich ist. Fraglich ist auch, ob man jemanden wirksam über einen Sachverhalt täuschen kann, von dem derjenige direkte eigene Kenntnis besitzt.
Wasserwaage:
@ RR-E-ft
\"Aber ja, Anwälte sind auch nur Menschen.... \"
Sie zerstören mein Weltbild. Ich dachte bisher immer Anwälte wären sowas wie Götter, so wie Ärzte, Ingenieure usw. usw. usw.....
Jafar:
--- Zitat ---Original von Black
...
Ich denke nicht, dass dort Kunden bewußt belogen werden sollen. ...
--- Ende Zitat ---
Belogen vielleicht nicht aber bewußt verunsichert und zwar mit für den Sachverhalt gar nicht zutreffenden Begründungen.
Verlogen ist das Verhalten alle mal.
--- Zitat ---Original von Black
...
Aber es gibt eine Menge Fälle wo man darüber streiten kann ob der Kunde zu einen allg. Tarif oder einem Sondertarif versorgt wurde bzw. eine Umstellung der Verträge wirksam war.
...
--- Ende Zitat ---
Ja diese Fälle gibt es. Versoger und Verbraucher müssen hier nicht eine Meinung sein. Interessanterweise sind die einzelnen Versorger selber nicht einer Meinung sondern argumentieren (je nach aktuellem BGH-Urteil) ein und der selber Verbraucher sei mal in der Grundversorgung und mal in einem Sondertarif. Das kann nur ja eigentlich nur 2 Gründe haben:
1. Mein Versorger hat genauso wenig Ahnung wie ich bzgl. der Vertragslage und hofft mich mit der abstrusen Argumentation zu überzeugen, daß seine Forderungen berechtigt sind, oder
2. Mein Versoger ist sich sehr sicher bzgl. der Vertragslage und versucht mich bewußt durch diese abstruse Argumentation zu verunsichern, damit ich seine (unberechtigten ?!?) Forderungen nicht mehr in Frage stelle.
Es mag jeder selber entscheiden, was er für zutreffender hält.
Gruß Jafar
Wasserwaage:
wenn schon eins von beiden, dann grundsätzlich die 1....
wobei sich dann noch die frage stellt, was denn abstrus ist....
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