Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Preisgleitklausel

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RR-E-ft:
@im

Auch in diesem Vertrag ist eine Preiserhöhung in das vollkommene Belieben des Versorgers gestellt.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu solchen Preisklauseln dürfte sich diese als unwirksam erweisen.

Eine Salvatorische Klausel kann keine unwirksame Klausel ersetzen, sondern nur einen Vertrag im Sinne von §§ 139, 140 BGB retten, wenn sonst eine unwirksame Bestimmung die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge hätte.

Allein die Steuererhöhungen konnten so auf den vertraglich vereinbarten Preis draufgesetzt werden.

Der Inhaltskontrolle der Klausel gem. § 307 ff. BGB steht auch nicht etwa § 310 Abs. 2 BGB entgegen, weil es in der AVBV gar keine Bestimmung gibt, wonach die Preise geändert werden können. § 4 Abs. 2 AVBV verhält sich nur zu einem frühestmöglichen Wirksamwerden.

Voraussetzung ist jedoch bei Strompreisen die Genehmigung einer Tariferhöhung gem. § 12 BTOElt.

Der Genehmigung unterliegt aber nicht nur die Tariferhöhung, sondern auch der gesamte Tarif. Das folgt daraus, das eine Genehmigung immer zeitlich befristet ist.

Deshalb muss sich ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen aus dem Vertrag selbst ergeben.

Wer sich auf ein solches Recht beruft, hat es nachzuweisen, vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19.

Erst wenn ein solches Recht vertraglich vereinbart ist, gibt es überhaupt eine Grundlage für die Regelung des § 4 Abs. 2 AVBV.

Die Kommentierung der Versorgungswirtschaft zu dieser Vorschrift sieht das naturgemäß anders.

Jedoch ausweislich der Urteil des BGH vom 05.02.2003 und 30.04.2003 hält dieser von dieser Kommentierung oft nichts- zurecht.

Selbst wenn die Klausel nicht unwirksam wäre, unterlägen die Preisänderungen allesamt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann nicht ledigleich ein Teil eines Energiepreises der Billigkeitskontrolle unterfallen, sondern immer nur der Gesamtpreis.

Deshalb ist schon der Ansatz untauglich, nur die Billigkeit einer Preiserhöhung kontrollieren zu wollen.

Zu diesem Ergebnis kommt auch eine Vielzahl neuer Rechtsgutachten.

Hierzu haben die Versorger selbst erst in jüngster Zeit die entscheidenden Urteile erstritten und Fachaufsätze veröffentlichen lassen, ohne wohl zu erkennen, welchen Gefallen sie sich damit an anderer Stelle tun.

Ein Urteil hierzu vom LG Hannover, RdE 2004, 54, (55) zu den Strompreisen wurde bezeichnenderweise mitgeteilt von dem, den Forumslesern bestens bekannten Herrn Kollegen Dr. Kunth, Düsseldorf von der E.ON- Kanzlei Freshfields Bruckaus Deringer.

In dem Urteil heißt es in dürren Worten:


\"Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Kl. nur den Gesamtpreis als solchen einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterwerfen kann, nicht aber einzelne Bestandteile, da eine einzelne Überhöhung an anderer Stelle bei der Kostenberechnung ausgeglichen werden kann.

Ebenso können Preiserhöhungen des Vorlieferanten durch Einsparungen an anderer Stelle kompensiert werden.

Ebensolche Ausführungen finden sich in den von der Branche in letzter Zeit in Auftrag gegebenen und an vielen Stellen veröffentlichten Gutachten:

 
Umfangreiche Hin- und Rückkompensationen bei der Gaspreisbildung  werden auch in dem Aufsatz von Salje in et 2005, 278 beschrieben.  

Deshalb sollte die Unbilligkeit auch immer gegen den Gesamtpreis eingewandt werden.

Denn es spricht sehr viel dafür, dass die Preise schon vor den Preiserhöhungen überteuert/ unbillig  waren.


Wo keiner kontrolliert, bildet sich leicht eine Selbstbedienungsmentalität heraus.

Irgendwann wird es zu einer schlechten Angewohnheit, von der man nicht mehr lassen mag oder kann.

Sie führt jedoch auch dazu, dass die verehrte Kundschaft mit berechtigten Rückforderungsansprüchen an die Türe klopft.

Schlecht dann, wenn man keine Rücklagen für diesen Fall gebildet hat.

Eigentlich sollte man erwarten, dass die dafür Verantwortlichen selbst eins und eins zusammenrechnen und aus Gründen kaufmännischer Vorsicht entsprechende Rückstellungen bilden, das zuviel kassierte Geld nicht an Aktionäre auskehren oder besser von Anfang an faire Preise in Rechnung stellen.


Nur Mut beim Kürzen und gutes Gelingen beim Zurückfordern zuviel gezahlter Energiepreise. An die dreijährige Verjährung ist zu denken.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

im:
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für diese umfassende Darstellung.

Nicht einmal der Verbraucherpreisindex wäre zu berücksichtigen,da es doch dann ein Festpreis ist.

Da könnten doch tatsächlich für 2005 die Abschläge auf das Limit von \'99 + Ökosteuer begrenzt werden, bzw. einen Abschlag ausfallen lassen, da ja die Abschläge (natürlich der Verbrauchsmenge angepasst) nach dem Vertrag niedriger sein sollten.

Zum gegebenen Zeitpunkt wäre dann ja eine Überzahlung vorhanden.

Und die nächste Preiserhöhung steht am 1.7. sowieso bei der EVU auf dem Plan

Schliesslich wäre dies ja ein Vertragsbruch vom Versorger :twisted:

Sehe ich das richtig?

Zur Zeit sind wir hier wohl Einzelkämpfer. Ba-Wü gibt sich da leider noch nicht sehr kämpferisch. (Heilbronn natürlich ausgeschlossen!)
 
Aber so wie ich das sehe, gibt es hier sehr viele Heizgaskunden (bestimmt auch mit diesen Verträgen) , denen das bestimmt noch nicht aufgefallen ist.


mfg

im

RR-E-ft:
@im

Auch für BaWü gilt das Motto: Waking up our neighbours.

Sagen Sie es allen Leuten, dann sind Sie nicht allein.

Sie haben zudem einen Ansprechpartner in der VZ BaWü.


Wenn die Preiserhöhungen unwirksam waren, brauchen Sie nur den vertraglich vereinbarten Preis zzgl. Ökosteuer zahlen.

Teilen Sie dies Ihrem Versorger mit, damit der sich nicht wundert, wo das restliche Geld bleibt. Wenden Sie die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis ein und zahlen Sie nur die alten Preise.

Augen auf: § 31 AVBV sieht ein Aufrechnungsverbot vor.

Sie dürfen also nicht mit Rückforderungen aufrechnen, sondern nur kürzen, damit es nunmehr nicht zu weiteren Überzahlungen kommen kann, welche Sie sich erst zurück erstreiten müssen.

Freiwillig hat noch kein Versorger zurück gezahlt.

Wenn erst einmal die ersten Prozesse erfolgreich gelaufen sind, könnte sich das ändern, weil dann die Versorger selbst ersehen können, was ihnen die Gerichte ins Stammbuch schreiben.

Machen Sie Ihren Versorger auf die Urteile LG Mannheim und LG Mühlhausen aufmerksam, damit man dort nicht weiter an der Sache vorbei argumentiert und unnütz Zeit darauf verwendet, Sie vollzutexten.

Dass es sich beim Gaspreis um einen Kostenpreis handelt, ergibt sich aus dem  Urteil des LG Hannover NJW- RR 1992, 1198,  in welchem ausdrücklich auf die (1998 außer Kraft getretene)  BTOGas Bezug genommen wurde.

\"Googeln\" Sie einfach mal nach BTOGas und Sie werden erstaunt sein, wieviele  Gasversorger in Deutschland heute immer noch in ihren Preisblätten Bezug nehmen auf die BTOGas um zu suggerieren, ihre Preise seien immer noch behördlich genehmigt.

Sie werden erstaunt sein.

So zum Beispiel die Stadtwerke Bad Pyrmont, bei denen auch sonst die Uhren oft anders gehen.

Kundendienstmitarbeiter hatten gar am Telefon felsenfest behauptet, die Tarife seien genehmigt.

Manche Irrtümer halten sich beharrlich.

Man denke nur an die Auffassung, die Welt sei eine Scheibe.


Es wird Zeit, einiges richtig zu stellen.


Helfen Sie mit und gewinnen Sie viele Mitstreiter.

Es lohnt sich.


Denken Sie an den Werbespruch der RWE:


Einer muss da sein.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Harald Derkum:
Ich habe in folgenden Beitrag die Preisgleitklausel von Rheinenergie Köln eingestellt:

Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie

Ich würde mich freuen, wenn sich Herr RA Fricke sich diese einmal ansehen könnte und uns mitteilen würde, ob diese den Paragraphen 315 BGB tatsächlich aushebelt, wie Rheinenergie behauptet.

RR-E-ft:
@Harald Derkum

Na dann lesen Sie mal:

Suche nach einem Anwalt in Köln wg. Streit mit Rheinenergie


Rechtsprechung dazu gibt es jedoch nur sehr wenig.


Um nicht zu sagen: teilweise terra inkognita.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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