Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preisgleitklausel
Monaco:
In einem Vertrag zur Fernwärmeversorgung fand ich eine Preisgleitklausel, die zumindest auf den ersten Blick wenigstens den Eindruck einer korrekten Preisgestaltung erweckt:
Arbeitspreis = Arbeitspreis* x ((0,33 x (Preis Heizöl extra leicht : Preis Heizöl extra leicht*)) + (0,30 x ( Monatstabellenlohn : Monatstabellenlohn*)) + (0,20 x (Investitionsgüterindex : Investitionsgüterindex*)) + 0,17)
* sind vermutlich die Zahlen bei ehemaligem Vertragsabschluss
neuer Arbeitspreis = Arbeitspreis* x neuer Faktor
Eine weitere Bestimmung sagt aus, dass eine Preisänderung nur erfolgen darf, wenn sie mehr als 5% vom aktuell gültigen Arbeitspreis beträgt.
Die Feststellung des Heizölpreises erfolgt (hier) für einen Zeitraum 3 bis 9 Monate vor Inkrafttreten des neuen Preises (vermutlich ein Durchschnittspreis)
Wäre dies eine Preisgleitklausel mit der man leben könnte (oder müsste)?
Offen bleibt nur noch die Frage: Worauf bezieht sich der Preis bei den \"offenen\" 17%.
Abschließend bitte ich um Entschuldigung wegen der vielen Klammern und der \"eigenmächtigen\" Zeichensetzung. Ich hoffe dennoch, dass alles einigermaßen verständlich ist. Leider konnte ich hier die eigentlich vorgesehene Angabe in Brüchen hier nicht wiedergeben.
Klarstellen möchte ich abschließend, dass es hierbei keine Streitigkeiten mit dem Versorger gibt und ich die Formel nur als Beispiel aufführen möchte. Das heißt jedoch nicht, dass die Formel (Preisgleitklausel) korrekt sein muss!
Vielleicht bekomme ich ja hier im Forum einen Hinweis hierzu.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
Cremer:
@ Monaco,
der Meinung war ich anfangs auch.
so ähnlich sieht meine Preisgleitformel auch aus.
Habe deshalb die Stadtwerke aufgefordert, \"en detail\" mir den Nachweis der Steigerung von der letzten Formeländerung aus 1992 bis heute nachzuvollziehen.
Als Antwort erhielt ich verschiedene Preissteigerungsangaben mit terminen für leichtes Heizöl aus den Jahfren 2003 bis 2005 und im übrigen der Hinweis ich solle mir die Heizölnotierungen vom Statistischen Bundesamt holen.
Habe klargestellt, dass nicht ich eine \"Holschuld\" habe, sondern die SW eine \"Bringschuld\". Nachfrist bis zum 30.7.05 gesetzt, anderenfalls erfolgt eine weitere \"Preisanpassung\" meinerseits der der monatlichen Zahlungsabschläge nach unten.
MD:
Hallo,
E.ON Bayern hat zum 1.1. die GVS (Gasversorgung Schwandorf) übernommen und jetzt eine Preiserhöhung von knapp 15 % zum 1.8. angekündigt. 15 % ist ziemlich happig und ich beabsichtige, Widerspruch zu erheben. Als ich jetzt mal wie gasmann Ausschau nach hinderlichen Preisgleitklauseln im Vertrag gehalten habe, fand ich bei mir folgendes im meinem \"Sondervertrag\" mit der GVS:
\"Den Preisen liegen die derzeitigen Erdgasbezugspreise der GVS zugrunde. Ändern sich die Erdgasbezugspreise, so ist die GVS zu einer entsprechenden Anpassung der Erdgaspreise gemäß Ziffer 1.2 der Bedingungen für Sonderverträge über die Lieferung von Erdgas für Haushalts- und Gewerbevollversorgung berechtigt\".
1.2 der Bedingungen....:
\"GVS ist berechtigt, die Preise der Sonderverträge im gleichen prozentualen Umfang wie die Lieferpreise des jew. Vorlieferanten zu ändern. Ist der Kunde mit einer Preisanpassung nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf Einräumung der Allgemeinen Tarife, ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein.
Ist dies eine wirksame (die Einrede der Unbilligkeit verhindernde) Klausel oder eine unwirksame Klausel?
Selbst wenn sie unwirksam sein sollte: Ist diese Unwirksamkeit durch die Übernahme der E.ON mit ihren neuen Tarifen (jetzt \"E.ON Bestpreis Gas\") nicht bereits hinfällig geworden?
Danke für Antworten,
Grüße,
MD
Cremer:
@MD
Anspruch auf die Allgemeinen Tarife hat der Kunde ja sowieso.
Nur ist dies hier in diesem Zusammenhang m.E. nicht relevant, da der Einwand/wiederspruch gilt:
- Preissteigerungen sind unbillig
- Preishöhe ansich ist unbillig
Dies trifft ebenso auf den Allgemeinen Tarif wie auf den Sondertarif zu.
RR-E-ft:
@MD
Die Regelung unter 1.2. stellt vollkommen sicher, dass sich auch der Gewinnanteil des Versorgers, der natürlich in die Preise einkalkuliert ist, sich genauso erhöht wie die Bezugspreise.
Das ist gerade unbillig. Der Gewinnanteil darf sich doch durch eine Preiserhöhung gerade nicht erhöhen !!!!
Es dürfen nur tatsächlich gestiegene Kosten weitergegeben werden.
Deshalb ist die Klausel unwirksam.
Sie können mit Ihrer VZ in Verbindung treten, ob diese Ihren Versorger nicht wegen der unzulässigen Klausel anwaltlich abmahnen und ggf. nach dem UKlaG gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen will.
Das ist viel wirksamer als tausende einzelne Rechtsstreite zwischen Versorger und Kunden.
Deshalb wurde den Verbraucherverbänden gerade ein entsprechendes Recht, auf Unterlassung zu klagen, eingeräumt.
Gern können Sie sich deshalb auch an den Bund der Energieverbraucher e.V. wenden.
Dieser hat insbesondere Flüssiggasanbieter wegen unzulässiger Klauseln schon in einer Vielzahl von Fällen erfolgreich abgemahnt bzw. auf Unterlassung verklagt.
Danaach darf sich der Versorger gegenüber Kunden nicht mehr auf die Klausel berufen.
Aus die Maus.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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