Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Kündigung Nachtstromverträge

<< < (8/10) > >>

AKW NEE:

--- Zitat ---Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.
--- Ende Zitat ---

Grundsätzlich muss ein Sondervertrag nicht unterschrieben werden! Hierzu hat RR-E-ft nun schon mehrmals etwas geschrieben. Es ist vollkommen unwichtig, was der Versorger zur Grundlage einer AGB macht, es können auch die zehn Gebote sein! Es ist eben nicht die  AVB/GVV als gesetzliche Verordnung die Grundlage, sondern der Text wurde angeblich zur AGB gemacht. Der Nachweis, ob diese AGB rechtskräftig in einem Vertrag einbezogen wurde geht allein zu Lasten des Versorgers.
 
Eine ganz andere Frage ist, ob eine AGB einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Es ist ein Unterschied, ob die AVB oder GVV wie in der Grundversorgung die gesetzliche Grundlage ist, oder ob der Versorger den Inhalt der AVB oder GVV zu seinen AGB macht. Zumindest von der Hastra, der Avacon und der E.ON Avacon gab es den Nachtstrom nur als Sondervertrag. Öffentliche oder andere Bekanntmachungen für eine Grundversorgung Nachtstrom gab es nicht.


--- Zitat ---Ob überhaupt ein Kündigungsrecht besteht, ist zweifelhaft. Eon-Avacon hat gegenüber einigen Kunden, die Vertragsunterlagen haben wollten, erklärt, das der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist. Dann wäre es die Grundversorgung und dürfte nicht gekündigt werden.
--- Ende Zitat ---

Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen. In beiden §§ ist die Frist einen Monat auf des Ende des Kalendermonats.

Es gibt, bzw. gab bis zum 31. 12. 2008 keine Grundversorgung für den Nachtstrom. Es stellt sich die Frage ob jetzt Verbraucher eine solche Grundversorgung, sicherlich zur Freude des Versorgers, aus der Taufe heben müssen. Vergessen sollte mensch hier nicht, das in den jährlichen Abrechnungen die Tarife und Bedingungen des Sondervertrages genommen wurden.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es wirklich Kläger gibt, die, um das Kündigungsrecht des Versorgers zu bestreiten, in die Grundversorgung wollen und dabei Gefahr laufen ihren Nachtstrom im Grundversorgungstarif Alpha, einen anderen Grundversorgungstarif gibt es nicht, bezahlen zu müssen.

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von AKW NEE
Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn das Vertragsverhältnis tatsächlich auf der Grundlage der AVBEltV zustande gekommen wäre, so kann es sich dabei wegen § 1 AVBEltV nur um Tarifkundenverträge gehandelt haben. Der Vertrag wäre dabei gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV allein durch die Entnahme von Elektrizität aus dem Netz zustande gekommen.
Diese Tarifkunden wären bei der Belieferung als Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG in die neue Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG übergegangen, so dass eine Kündigung des Grundversorgers wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV unzulässig wäre.
Gegenüber Nichthaushaltskunden, die bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 Tarifkunden waren, wäre die Kündigung ebenfalls unzulässig, weil diesen gegenüber gem. § 116 EnWG die gesetzliche Versorgungspflicht aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998 weiter fortbesteht, so dass der Versorger deshalb nicht zur ordnungsgemäßen Kündigung berechtigt ist. Diese Kunden wäre heute immer noch Tarifkunden im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
Deshalb kann die Argumentation des Versorgers nicht passen.
Wenn man sich der daraus ergebenden Konsequenzen für einseitige Preisänderungen bewusst ist, kann man als Kunde also geltend machen, dass man Tarifkunde gewesen sei, ein Sondervertrag nicht abgeschlossen wurde, die Kündigung entweder wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV oder wegen § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 unzulässig und unwirksam sei, was man im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen könnte.
Merke:
Immer dann, wenn eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht und die Belieferung des Kunden zu den Allgemeinen Tarifen/ Preisen des Versorgers aufgrund dieser gesetzlichen Versorgungspflicht erfolgt, ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versorgers ausgeschlossen. Denn ein solches liefe der gesetzlichen Versorgungspflicht zuwider.
--- Ende Zitat ---

AKW NEE:
Gibt es einen Link zu dem Original von RR-E-ft?

Das was im Zitat von RR-E-ft steht, sind im Grunde die Einschränkungen durch das Energiewirtschaftsgesetz.


--- Zitat ---Zitat: Original von AKW NEE Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen.
--- Ende Zitat ---


Es bleibt die Frage nach dem Sinn der folgenden Argumentation.

Die E.ON Avacon sagt, dass

--- Zitat ---der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist.
--- Ende Zitat ---

deshalb ist der Vertrag nicht kündbar weil:

--- Zitat ---Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.
--- Ende Zitat ---

Grundversorgungstarif bei der E.ON Avacon im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes ist allein der Tarif Alpha.

Egal welchen Sinn es haben könnte, nach meiner Meinung ist die Argumentation falsch! Den Schaden hätten allein die Verbraucher, die dieser Linie folgen, den sie müssten den Nachtstrom teuer bezahlen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft: Demgegenüber können Wärmestromlieferungen von E.ON auch ohne Vorwarnung täglich für mehrere Stunden unterbrochen werden. Das ist also ganz offensichtlich etwas anderes als die Grundversorgung.
--- Ende Zitat ---

Entscheidend ist die Frage, ob der Tarif eine Grundversorgung gemäß
§ 36 EnWG


--- Zitat ---Der gemäß der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) genehmigte Allgemeine Tarif (StromAlpha) mit Stand vom 01. Januar 2007 einschließlich der Ergänzenden Bedingungen sowie die dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) entsprachen bisher  den Allgemeinen Preisen und Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung  (gemäß § 36 EnWG) und der Ersatzversorgung (gemäß § 38 EnWG).
--- Ende Zitat ---

Dies Bedingung erfüllt allein der Tarif Alpha
Siehe hier: Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=1093&ch=2

Siehe auch:
Heizstrom-Grundversorgung


Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom

Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von AKW NEE
Gibt es einen Link zu dem Original von RR-E-ft?
--- Ende Zitat ---
Verträge ohne Kündigungsregelung

Um hier Missverständnisse zu vermeiden : Ich bin auch der Meinung, dass es sich um Sonderverträge handelt. Auch Eon-Avacon ist der Meinung. Nur geht man davon aus, dass dieser Sondervertrag ohne schriftliche Vereinbarungen auf Grundlage der AVB abgeschlossen wurde. Originalton Avacon : \"Die AVB/GVV gelten für Sonderverträge immer automatisch, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.\" Man möchte praktisch einen Sondervertrag, der ein gesetzliches, einseitiges Preisänderungsrecht und eine Kündigungsmöglichkeit des Versorgers beinhaltet. Es geht bei der Argumentation nur darum, nachzuweisen, dass das so nicht funktioniert.

AKW NEE:
Dann sind wir ja einer Meinung!

Diese Aussage:

--- Zitat ---Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.
--- Ende Zitat ---
sollte dann aber auch nicht so gemacht werden. Wenn es sich hierbei um die vermutete Meinung der E.ON Avacon handelt, sollte dies auch deutlich gemacht werden.

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