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1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA

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Fidel:
Moin, zusammen:

Bei der Durchsicht des im Laufe der Jahre - besser Jahrzehnte - angefallen Schriftwechsels mit Hastra, AVACON und E.ON Avacon fällt mir u.a. das nachfolgend wiedergegebene Schriftstück in die Hände:


Allgemeine Tarife
und Wärme-Sondervertragspreise

der Hannover-Braunschweigische Stromversorgungs-Aktiengesellschaft (HASTRA) [/SIZE]

Betriebsdirektion Lüneburg[/B][/SIZE]

für die Versorgung mit Erdgas[/B]

Bestandteil des Versorgungsvertrages gemäß § 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
Gültig ab 5. Mai 1980

Die Hannover-Braunschweigische Stromversorgungs-Aktiengesellschaft (Hastra), Betriebsdirektion Lüneburg, stellt unter der jeweils geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" Gas zu folgenden Tarifen zur Verfügung.

Der Erdgasverbrauch wird nach kWh (Kilowattstunden) abgerechnet. Dazu werden die vom Gaszähler in m3 (Kubikmeter) gemessenen Verbrauchsmengen mit dem Brennwert des gelieferten Gases im Normalzustand (Ho,n) multipliziert.

Der Brennwert des Gases im Normalzustand beträgt etwa Ho,n = 11,86 kWh pro m3 mit den nach den anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreiten.  

Der Ruhedruck hinter dem Druckregelgerät beträgt etwa 20 mbar.  

Beim Vergleich einer kWh-Gas mit einer kWh-Strom müssen die Wirkungsgrade der Verbrauchsgeräte berücksichtigt werden sowie der Umstand, daß sich die Gaspreise auf den Brennwert (Ho,n) beziehen. Um die gleiche nutzbare Wärmemenge zu erhalten, müssen im allgemeinen etwa 35% mehr kWh-Gas als kWh-Strom aufgewendet werden. Diese Vergleichsrechnung setzt voraus, daß die Gasverbrauchsgeräte regelmäßig gewartet werden und sich im einwandfreien Zustand befinden.

Zu den Preisen wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

I. Grundpreistarif

Der Grundpreistarif besteht aus Arbeitspreis und Jahresgrundpreis.

1. Der Arbeitspreis beträgt je Kilowattstunde (kWh) 4,29 Pf
2. Der monatliche Teilbetrag des Jahresgrundpreises (Bereitstellungspreis und Verrechnungspreis) beträgt 10,- DM  

II. Kleinverbrauchstarif

Der Kleinverbrauchstarif besteht aus Arbeitspreis und Verrechnungspreis.  

1. Der Arbeitspreis beträgt je Kilowattstunde (kWh)            6,65 Pf
2. Der Verrechnungspreis beträgt für jeden Zähler pro Monat     3,- DM

III. Der Kunde kann zwischen dem Grundpreistarif und dem Kleinverbrauchstarif wählen  

IV. Wärme-Sondervertragspreise

Wird der Wärmebedarf für Heizung, Warmwasser und dergleichen durch Erdgas gedeckt, kann auf Antrag des Kunden ein Sondervertrag abgeschlossen werden.

Der Wärme-Sondervertragspreis besteht aus Arbeitspreis und Jahresgrundpreis, der sich aus Bereitstellungspreis und Verrechnungspreis zusammensetzt.

1. der Arbeitspreis beträgt je Kilowattsfunde (kWh)                             3,07 Pf

2. Der monatliche Teilbetrag des Bereitstellungspreises beträgt
    für die ersten 60 kW Ho bereitgestellter Anschlußleistung                    18,- DM    
für jeweils angefangene weitere 30 kW Ho bereitgestellter Anschlußleistung    6,- DM

3. Der Verrechnungspreis beträgt für jeden Zähler pro Monat                     3,- DM  

V. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Gasverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und darüber eine Jahresendabrechnung erstellt. Die HASTRA ist jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen.  

Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde 6 glelchbleibende Abschlgasbeträge. Diese werden anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nlcht möglich, so bemißt sich dle Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.  

Die Abschlagsbeträge werden jeweils am Ende des entsprechenden zweimonatlgen Verbrauchszeitraumes fällig. Dle Fälligkeitsdaten werden jedem Kunden mitgeteilt.  

Bei der Jahresendabrechnung werden der Jahresgrundpreis, der Gasverbrauch und die Umsatzsteuer unter Anrechnung der gezahlten Abschlagsbeträge berechnet. Ergibt sich bel der Abrechnung für den Kunden ein Guthaben, so wird dieses unverzügllch erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet Ergibt sich ein Restbetrag zugunsten der Hastra, so wird dieser zwei Wochen nach Rechnungseingang fällig.  

Das gleiche gilt sinngemäß für Schlußverbrauchsabrechnungen (bei Beendigung des Vertragsverhältnisses).  

Für jede Anmahnung falllger Rechnungen sind vom Kunden die Mahnkosten mit 5,- DM und Verzugszinsen von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.  

2. Die Hastra ist berechtigt, die Allgemeinen Tarife zu ändern. Sie werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.  

3. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumss die Grundpreise oder die Arbeitspreise, so werden der jeweilige Jahresgrundpreis und der Gasverbrauch zeitanteilig errechnet und abgerechnet; bei der Aufteilung des Gasverbrauches werden die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.  

4. Die vorstehende Fassung der Allgemeinen Tarife tritt mit dem 5.5.1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der Allgemeinen Tarife außer Kraft.  

Luneburg, im Mai 1980[/I]

Gruß
Fidel

Christian Guhl:
@Fidel
Das ist nicht der Vertrag, sondern nur eine Anlage dazu. Wenn man den Wärme-Sondervertrag abgeschlossen hatte, muss ein Vertragsformular existieren. Da steht dann auch die Preisanpassungsklausel (Bindung an den Kohlepreis und Lohn im öffentlichen Dienst).Viele Kunden berufen sich auf diese Verträge, da sie niemals gekündigt wurden. Die Verträge erhielten nur neue Namen und wurden ohne erneute Unterschrift von Eon-Avacon weitergeführt. Aus diesen Verträgen ist der heutige \"Classic\" entstanden.Da die Klausel offensichtlich unwirksam ist, würde ich nach Widerspruch nur die dort aufgeführten Preise zahlen. 1,57 ct/kwh sind nun wirklich preisgünstig !

Fidel:
Moin:

@Christian Guhl


--- Zitat ---Original von Christian Guhl
@Fidel
Das ist nicht der Vertrag, sondern nur eine Anlage dazu. Wenn man den Wärme-Sondervertrag abgeschlossen hatte, muss ein Vertragsformular existieren. Da steht dann auch die Preisanpassungsklausel (Bindung an den Kohlepreis und Lohn im öffentlichen Dienst).Viele Kunden berufen sich auf diese Verträge, da sie niemals gekündigt wurden. Die Verträge erhielten nur neue Namen und wurden ohne erneute Unterschrift von Eon-Avacon weitergeführt. Aus diesen Verträgen ist der heutige \"Classic\" entstanden.Da die Klausel offensichtlich unwirksam ist, würde ich nach Widerspruch nur die dort aufgeführten Preise zahlen. 1,57 ct/kwh sind nun wirklich preisgünstig !
--- Ende Zitat ---

Ihre Antwort klingt plausibel. Jedoch habe ich, solange ich \"Kunde\" der drei aufeinanderfolgenden Gesellschaften (gewesen) bin, nicht ein eiziges Mal etwas unterschrieben, auf dem das Zauberwort \"Vertrag\" stand.

Da jedoch auf Jahresverbrauchsabrechnungen dieser Zeit bezug auf die jeweils angewendeten Tarife  genommen wurde, dürfte dies doch wohl als Beleg ausreichen.

Vermutet jedenfalls ..
Fidel

opa39:
Hallo,

falls das noch jemanden interessiert:

Ich habe beim Wühlen in meinen Unterlagen einen Gas-Wärme-Sondervertrag der HASTRA gefunden, der 1993 abgeschlossen wurde, aber schon das Druckmerkmal 3.84 trägt. Dort heisst es zu Preisänderungen:

--- Zitat ---5. Die HASTRA ist berechtigt, nach öffentlicher Bekanntgabe die Preise gemäss dem anliegenden Preisblatt sowie die Abrechnungsverfahren zu ändern.
--- Ende Zitat ---

Das anliegende Preisblatt enthält dann eine ähnliche Aussage:

--- Zitat ---Die HASTRA ist berechtigt, die allgemeinen Tarife und die Wärme-Sondervertragspreise zu ändern. Sie werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
--- Ende Zitat ---

Nirgends also auch nur der Ansatz eines Hinweises auf einen Bezug zu veränderten Kohlen-Preisen.
Einen solchen Verweis auf Kohlenpreisen gibt es in meinen Unterlagen nur im Rahmen des Sondervertrages für Warmwasser-Aufbereitung, der 1984 abgeschlossen wurde (aber als WW-Vertrag 4/80 wohl auch schon davor gegolten hat.).
Könnte es sein, dass Kohlenpreise in Gas-Sonderverträgen der HASTRA nirgends eine Rolle gespielt haben?

Christian Guhl:
@Opa39
Richtig ! Der Bezug auf den Kohlepreis ist nur in den Verträgen für Nachtstrom vorhanden. In den Erdgas-Sonderverträgen steht die genannte Klausel. Eon-Avacon steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den ErdgasClassic-Verträgen um die Grundversorgung handelt. Zitat : \"Nach unserer Auffassung handelt es sich bei den von Ihnen angesprochenen Erdgas-Verträgen um eine Belieferung, die auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGas) erfolgte. Die Tatsache, dass die Bezeichnung dieser Kundengruppe durch die Vorläuferunternehmen von E.ON Avacon Vertrieb geändert wurde, beeinflusst dies nicht. \" Wie nun aber aus dem \"Gas-Wärme-Sondervertrag\" der Hastra (der nie gekündigt wurde) nur durch Änderung des Namens in \"ErdgasClassic\" die Grundversorgung werden soll, kann ich nicht nachvollziehen. Jeder Kunde, der schon jahrelang Erdgas bezieht, sollte in den Unterlagen nachsehen, ob früher einmal der \"Gas-Wärme-Sondervertrag\" der Hastra oder der \"Erdgas-Sondervertrag\" von Avacon auftaucht. Nach meinen Unterlagen wurde die Änderung am 01.10.2001 vorgenommen. Danach heißt es dann ErdgasClassic. Alle diese Kunden sollten sich auf den früheren Vertrag (einschl. der ungültigen Preisanpassungsklausel) beziehen und Eon-Avacon zur Rückzahlung der Preiserhöhungen auffordern.

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