Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Inkassobeauftragter war da(Strom) unangekündigt. Keinen Zugang zur Messeinrichtung erlaubt  (Gelesen 4074 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline opferlamm-ma

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 59
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
War doch der Inkassobeauftragte hier (wg. Strom)

unangekündig. Habe ihn  nicht an die Messeinrichtung gelassen!

Zitat des von ihm hinterlassenen Schreibens:
------------------------------------------------
Inkassoauftrag

Sehr geehrter Herr xxxx,

nach unserem Mahnschreiben an Sie haben wir für die auf der Rückseite genannte Forderung bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Zahlungseingang feststellen können. Deshalb wird von uns mit heutigem Datum die Sperrung der Energielieferung veranlasst.

....
Unserem Inkassobeauftragten war kein Zugang zum Zähler möglich.
Bitte zahlen Sie den Gesamtbetrag der Forderungen innerhalb von 3 Arbeitstagen in
unserem Kundenzentrum ein.
Sollte nach Ablauf der Frist unsere Forderung nicht ausgeglichen sein,
werden wir unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Zugang
oder Herausgabe der Messeinheit einreichen.
.....
-----------

Anzumerken ist, dass kein Mahnschreiben hier vorliegt.

Kopie des Mahnschreibens haben wir sofort (heute) per Brief an den
Versorger erbeten.

im Inkassoauftrag werden ca. 20 Positionen \'Forderung Abrechnung\' seit Okt 2005
aufgeführt (mehr als 1000 Euro)

Gegen die den Abrechnungen zugrundeliegenden Preise habe ich bereits jeweils seit ca. 4 Jahren den Billigskeitseinwand mit der Bitte um
Darlegung der von den vertraglich vereinbarten abweichenden Preise, damit
diese hier nachvollziehbar wären, vorgetragen.
Selbstverständlich ohne sachbezogene Reaktion - immer nur EDV (Standard) Briefe -


Frage :

Ist das wieder nur \'Säbelgerassel\' ?
- mit heutigem Datum Sperrung veranlasst - ohne genauem kalendarischen
Datum - wie erwähnt es liegt kein Mahnschreiben vor -

Ausserdem wurde bereits Hausverbot (falls Sperre erfolgen soll) erteilt.

Die vom Versoger ermittelten Abschlagszahlungen werden / wurden immer
pünktlich bezahlt.
Gut die 11. Abschlagszahlung (um die Gefahr der Überzahlung zu vermeiden)
nicht. Es kam ja dann die Jahresrechnung die wir mit der Bitte um
Billigkeitsnachweis dann als unverbindlich betrachteten und dies dem
Versorger auch schriftlich mitteilten. Evtl. von uns berechneten
Restbetrag nach den vereinbarten Vertragspreisen haben wir ausgeglichen
(unter Vorbehalt des Billigkeitsnachweises).

Zusammenfassung:
Den Schlussrechnungen (Strom) schon jahrelang infolge vertraglich nicht vereinbarter
Abrechnungspreise widersprochen (315BGB) Rechnungsbetrag gekürzt und die daraus resultierenden Abschlagsbeträge als unverbindlich mitgeteilt.

Zahle immer nur per Scheck mit entsprechendem Vorbehalts Begleitschreiben.
Die Abbuchung werte ich dann gleich als Zugang des Begleitschreibens.
Ausserdem sichert dies m.E. beim EVU auch Arbeitsplätze :-))
Man hat ja noch soziale Verantwortung !!

Freue mich über jede Stellungnahme

Opferlamm_ma

Offline BerndA

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 210
  • Karma: +0/-0
Hallo,

sie müssen jetzt unbedingt sofort handeln, möglichst sogar Rechtsanwalt einschalten, sonst wirds teuer und vielleicht tagelang auch kalt und dunkel:

http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1717/

Gruß

BerndA

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz