@ben100
Der Zeuge beantwortet die Fragen zu dem Beweisthema, welches im Beweisbeschluss angegeben ist, oder auch nicht, weil er dazu tatsächlich nichts sagen kann.
Die Partei bestimmt mit ihrem Schriftsatz, für welche beweisbedürftige Tatsache der Zeuge Beweis bieten soll. Beweisbedürftig sind nur bestrittene Tatsachenbehauptungen einer Partei.
Bietet der Versorger also nur Zeugen für gestiegene Bezugskosten auf, jedoch auf entsprechendes Bestreiten keinen Beweis dafür, dass gestiegene Bezugskosten nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Faktoren vollständig kompensiert wurden, dann dürfte dies für den Billigkeitsnachweis nicht genügen.
Über bestrittene Tatsachen, zu denen von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei kein Beweismittel im Sinne der ZPO angeboten wurde, wird auch kein Beweis erhoben.
Wurde der Zeuge also nur für die Tatsache eines Bezugskostenanstiegs benannt, ist er eben kein Zeuge für andere bestrittene Tatsachen und wird deshalb zu anderen Tatsachen auch nicht gehört/ vernommen.
Man kann den Antrag stellen, Zeugen zu vereidigen. Wenn das Gericht den Zeugen für unglaubwürdig hält, wird es von einer Vereidigung absehen, um den Zeugen nicht in einen Meineid zu treiben. Paradox aber gängige Praxis. In der Regel bleiben Zeugen, selbst nach Antrag auf Vereidigung unvereidigt. Auch die uneidliche Falschaussage ist strafbar. Der Meineid ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet, wenn er sich im Strafverfahren nachweisen lässt.