Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Zeugenbeweis

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enerveto:

--- Zitat ---BGH – Mitteilung der Pressestelle Nr. 211/2008, 19.11.2008
„… Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers rechtsfehlerhaft überspannt hat.
…Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten. …“
--- Ende Zitat ---

--- Zitat --->>Service/Verein >>energiepreis-runter >>News >BGH entscheidet – Protest geht weiter, 20.11.2008
„… Fragwürdig ist, dass nach BGH für den Beleg der Bezugskostensteigerung auch Beweis durch Zeugen angeboten werden kann. Das Tatgericht (das Landgericht) kann aber durchaus auf Vorlage von Unterlagen bestehen, wenn es den Zeugenbeweis für nicht ausreichend hält. …“
--- Ende Zitat ---

--- Zitat --->>Energiepreis-Protest >>Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest >BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 – Erdgas-Tarifkunde, 20.11.2008 Dr. Aribert Peters, Unkel
Stellungnahme von Leonora Holling, Rechtsanwältin „…Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der bisherige Vortrag angeblicher Bezugskostensteigerungen für ihn nach dem Vortrag des Versorgers nicht überzeugend ist, bleibt der Weg zu einem Sachverständigengutachten ausdrücklich eröffnet. …“
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Verbraucherzentrale Hamburg
(19.11.2008 ) BGH zur Kontrolle der Billigkeit von Gaspreisen: Kein Freifahrtschein für Gasversorger - Widerstand geht weiter
 „… - Fragwürdig ist, dass nach BGH für den Beleg der Bezugskostensteigerung auch Beweis durch Zeugen angeboten werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Tatgericht (das Landgericht) durchaus auf Vorlage von Unterlagen bestehen kann, wenn es den Zeugenbeweis für nicht ausreichend hält. Der BGH betont, dass bei der gerichtlichen Prüfung der Unterlagen das Geheimhaltungsinteresse des Versorgers zu berücksichtigen ist. Das könnte bedeuten, dass das Tatgericht entscheidet, die Öffentlichkeit von diesem Teil der mündlichen Verhandlung auszuschließen. …“
--- Ende Zitat ---

--- Zitat --->>Energiepreis-Protest >>Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest >BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 – Erdgas-Tarifkunde, 19.11.2008
@RR-E-ft, RA Thomas Fricke, Jena „Änderung der Rechtsprechung im Widerspruch zu anderen BGH- Senaten … Der Versorger kann sich aller nach der ZPO zulässigen Beweismittel bedienen, so dass der Zeugenbeweis nicht ausgeschlossen ist. Nichts Neues. …“
--- Ende Zitat ---

--- Zitat --->wie vor< 24.11.2008
@RR-E-ft, RA Thomas Fricke, Jena „…Ggf. aufzeigen, warum ein etwaig nachgewiesener Anstieg der Bezugskosten als überzogen angesehen wird (Entwicklung der Erdgasimportpreise (= Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze)/ Großhandelspreise für Erdgas anhand amtlicher Feststellungen des BAFA und der BNetzA oder Börsennotierungen der EEX etc. , Senkung der Gasnetzkosten, zwischenzeitliche Entwicklung der durchschnittlichen Gasbezugs- und Gasabgabepreise der Vorlieferanten...). …“
--- Ende Zitat ---

Was soll der „Zeugenbeweis“ des BGH bewirken: Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast?

Die Auseinandersetzungen mit Sondervertragskunden haben die Versorger – durch die unzulässigen Preisanpassungsklauseln – verloren. Diese Botschaft ist bei der großen Mehrheit der Sondervertragskunden anscheinend noch gar nicht angekommen, sonst könnte es für die Versorger recht teuer werden.
Nun gilt es für die Versorger noch eine letzte Bastion zu sichern: die Tarifkunden.
Dabei ist ihnen der 8. Zivilsenat des BGH auch mit dem „Zeugenbeweis“ behilflich.

Wie fragwürdig der „Zeugenbeweis“ sein kann, hat sich gezeigt in einer Berufungsverhandlung am LG Osnabrück am 30.01.2008
>(B) Prozessverlauf skizziert nach Kurznotizen

Das Amtsgericht Lingen hat auch zu diesem Thema seine unabhängige und eigenständige Rechtsfindung (siehe auch Urteilssammlung) beibehalten.

Der Rechtsanwalt eines auf Zahlung verklagten Verbrauchers hat den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 04.11.2008 zur Veröffentlichung im Internet-Forum des BdE zur Verfügung gestellt.
>Amtsgericht Lingen beauftragt unabhängigen Sachverständigen

Die Lingener Tagespost hat am 12.11.2008 in einer Pressenotiz berichtet:
„Amtsgericht: Unabhängige Prüfer zulassen“

Der Beschluss des Amtsgerichts Lingen liegt dem Bund der Energieverbraucher vor, ist aber in Urteilssammlung nicht enthalten.


--- Zitat ---Amtsgericht Lingen, Geschäfts-Nr.: 12 C 1143/08 (X)
Lingen, 04.11.2008
Beweis- und Hinweisbeschluss
„In dem Rechtsstreit Energieversorgung Emsbüren GmbH gegen -.-.

I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
Hat die Klägerin mit den Gaspreiserhöhungen lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben? Sind die Kostensteigungen nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen worden?
durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen, um dessen Benennung die Wirtschaftsprüferkammer NRW, Tersteegenstraße 14,40474 Düsseldorf-Golzheim, gebeten werden soll.

II. Der Sachverständige wird erst beauftragt, wenn die klagende Partei einen  Kostenvorschuss von 2.500,- EUR eingezahlt hat. Die Anforderung eines etwa erforderlichen weiteren Kostenvorschusses bleibt vorbehalten. Zur Einzahlung wird eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Nach Fristablauf kann die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen werden.

III. Dem Interesse der Klägerin an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird wie folgt Rechnung getragen:
Der Sachverständige fordert die für das Gutachten benötigten Geschäftsunterlagen unmittelbar von der Klägerin an. Er setzt das Gericht hiervon in Kenntnis. Die Klägerin stellt ihm die Unterlagen vollständig zur Verfügung.
Der Sachverständige übersendet das fertige Gutachten zunächst nur an das Gericht und an die Klägerin. Die Klägerin legt gegenüber dem Gericht dar, an welchen Teilen des Gutachtens aus welchen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Auf dieser Grundlage trifft das Gericht die weiteren Entscheidungen, auf welche Weise die Geheimhaltung sichergestellt wird.

IV. Das Gericht weist auf folgendes hin.

1. Die Klage ist schlüssig. Dabei kann für die Entscheidung der Hauptsache nach dahinstehen, ob die Rechnung der Klägerin prüffähig ist. Etwaige Mängel sind durch die Klageschrift behoben.

2. Streitentscheidend ist damit allein die unter I. aufgeworfene Frage. Nach Auffassung des Gerichtes bleibt es auch bei Vorlage eines Testates dabei, dass die Klägerin für die Billigkeit der Erhöhung darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kunde die Grundlagen des Testates und die einzelnen Berechnungsmethoden nicht kennt und diese ihm auch nicht im Einzelnen mitgeteilt werden müssen, kann er nicht substantiiert bestreiten.

3. Die streitentscheidende Frage ist auch nicht durch Vernehmung der beauftragten Wirtschaftsprüfer zu klären. Es stellt eine Sachverständigenfrage dar, ob nur die Bezugskosten weitergegeben werden. Es kommt nicht auf die Wahrnehmung der Zeugen an. Zur Klärung der Frage ist auch keine Prüfung der Glaubhaftigkeit geboten. Selbst wenn die Zeugen glaubhaft aussagen, dass nach ihren Berechnungen lediglich die Bezugskostensteigerungen weitergegeben worden sind, schließt dies nicht aus, dass sich die Zeugen verrechnet bzw. eine falsche Berechnungsmethode gewählt haben.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Hardt, Richter am Amtsgericht“
--- Ende Zitat ---

Black:

--- Zitat ---Original von enerveto
Nun gilt es für die Versorger noch eine letzte Bastion zu sichern: die Tarifkunden.
Dabei ist ihnen der 8. Zivilsenat des BGH auch mit dem „Zeugenbeweis“ behilflich.

(...)

Das Amtsgericht Lingen hat auch zu diesem Thema seine unabhängige und eigenständige Rechtsfindung (siehe auch Urteilssammlung) beibehalten.

(...)


--- Zitat ---Amtsgericht Lingen, Geschäfts-Nr.: 12 C 1143/08 (X)
Lingen, 04.11.2008
Beweis- und Hinweisbeschluss
„In dem Rechtsstreit Energieversorgung Emsbüren GmbH gegen -.-.
(...)
--- Ende Zitat ---

Der Beweisbeschluss ist vom 04.11. 2008. Wie kann das AG Lingen seine \"unabhängige Rechtsfindung beibehalten\"  haben, wenn das BGH Urteil zur Zulässigkeit des Zeugenbeweises vom 19.11.2008 stammt?
--- Ende Zitat ---

u.h.:
IMHO die wichtigste Feststellung überhaupt: Zeugen können die Wahrheit sagen, sich aber trotzdem irren!!!


--- Zitat ---Amtsgericht Lingen, Geschäfts-Nr.: 12 C 1143/08 (X)
3. Die streitentscheidende Frage ist auch nicht durch Vernehmung der beauftragten Wirtschaftsprüfer zu klären. Es stellt eine Sachverständigenfrage dar, ob nur die Bezugskosten weitergegeben werden. Es kommt nicht auf die Wahrnehmung der Zeugen an. Zur Klärung der Frage ist auch keine Prüfung der Glaubhaftigkeit geboten. Selbst wenn die Zeugen glaubhaft aussagen, dass nach ihren Berechnungen lediglich die Bezugskostensteigerungen weitergegeben worden sind, schließt dies nicht aus, dass sich die Zeugen verrechnet bzw. eine falsche Berechnungsmethode gewählt haben.
--- Ende Zitat ---
Damit dürfte der \"einfache\" Zeugenbeweis wohl hinfällig sein...

Black:

--- Zitat ---Original von u.h.
Damit dürfte der \"einfache\" Zeugenbeweis wohl hinfällig sein...
--- Ende Zitat ---

Wenn der BGH auf einen Beschluss des AG Lingen hin - der vor dem letzten BGH Urteil erlassen wurde - noch einmal seine Rechtsauffassung ändert - dann schon ;)

egn:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von u.h.
Damit dürfte der \"einfache\" Zeugenbeweis wohl hinfällig sein...
--- Ende Zitat ---

Wenn der BGH auf einen Beschluss des AG Lingen hin - der vor dem letzten BGH Urteil erlassen wurde - noch einmal seine Rechtsauffassung ändert - dann schon ;)
--- Ende Zitat ---

Ich sehe nicht dass der BGH eine andere Rechtsauffassung hätte:


--- Zitat ---Für den Fall, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die von ihr behauptete Bezugskostensteigerung nicht ausreichen sollte, um die Überzeugung des Tatrichters von dieser Tatsache zu begründen, und es deshalb der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen sollte, für das die Beklagten weitere Geschäftsunterlagen vorlegen müsste, ...

--- Ende Zitat ---

Der BGH schränkt den Tatrichter in dieser Hinsicht in seiner Entscheidungsfreiheit, dem Zeugenbeweis zu glauben oder nicht, nicht ein. Er legt nur fest dass das Geheimhaltungsinteresse des Gasversorgers bei der Wahrheitsfindung berücksichtigt werden muss.

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