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Zeugenbeweis

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Pölator:
Guten Morgen werte mündige Bürger!

Da der BGH zuletzt extra auf die Möglichkeit des Zeugenbeweises abzielt, stellt sich mir die Frage, wie so etwas tatsächlich aussieht.

a.)Kommt der Zeuge (anzunehmen: ein MA des VS) und wird vom Richter befragt wie es mit dem Zustandekommen der Preiserhöhung aussieht?

b.) Muss ein Richter dazu irgendwie betriebswirtschaftlich qualifiziert sein, bzw. muss er dies nachweisen? Ich denke in die Richtung, dass ein Prokurist einen schwindelig redet und es Erwachsenen oftmals schwer fällt, zusagen \"Das verstehe ich nicht, bitte nochmals aber einfacher!\"

c.) Dürfen die Beklagten (Kundenanwälte) diesen Zeugen auch befragen?

Einen schönen Wochenbeginn wünscht der Pölator

Black:
a) Ja
b) Nein
c) Ja

ben100:
ABer ich denke ein einfaches \"Ja, es wurden nur Preiserhöhungen weitergegeben\" wird nicht ausreichen, da ich ihn sofort Fragen würde wie sich die Preise gegenüber letzens geändert haben. Daraufhin dürfte er wohl kaum sagen \"ähm das kann ich nicht sagen\". Er wird hier dann wohl Fakten nennen müssen, da dies ansonsten wohl kaum glaubwürdig wäre.

Auf jedenfall würde ich ihn vereidigen lassen!

RR-E-ft:
@ben100

Der Zeuge beantwortet die Fragen zu dem Beweisthema, welches im Beweisbeschluss angegeben ist, oder auch nicht, weil er dazu tatsächlich nichts sagen kann.

Die Partei bestimmt mit ihrem Schriftsatz, für welche beweisbedürftige Tatsache der Zeuge Beweis bieten soll. Beweisbedürftig sind nur bestrittene Tatsachenbehauptungen einer Partei.

Bietet der Versorger also nur Zeugen für gestiegene Bezugskosten auf, jedoch auf entsprechendes Bestreiten keinen Beweis dafür, dass gestiegene Bezugskosten nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Faktoren vollständig kompensiert wurden, dann dürfte dies für den Billigkeitsnachweis nicht genügen.

Über  bestrittene Tatsachen, zu denen von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei kein Beweismittel im Sinne der ZPO  angeboten wurde, wird auch kein Beweis erhoben.

Wurde der Zeuge also nur für die Tatsache eines Bezugskostenanstiegs benannt, ist er eben kein Zeuge für andere bestrittene Tatsachen und wird deshalb zu anderen Tatsachen auch nicht gehört/ vernommen.

Man kann den Antrag stellen, Zeugen zu vereidigen. Wenn das Gericht den Zeugen für unglaubwürdig hält, wird es von einer Vereidigung absehen, um den Zeugen nicht in einen Meineid zu treiben. Paradox aber gängige Praxis. In der Regel bleiben Zeugen, selbst nach Antrag auf Vereidigung unvereidigt. Auch die uneidliche Falschaussage ist strafbar. Der Meineid ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet, wenn er sich im Strafverfahren nachweisen lässt.

Pölator:
Hallo,

nehmen wir jetzt mal an, dass 2 Verfahren mit den gleichen Eckdaten fast zeitgleich laufen:
-gleicher Versorger
-gleicher Zeuge
-gleiche Tarife
-gleiches AG, nicht jedoch die gleichen Richter
-gleicher Anwalt bei den Widersprüchlern
-nur die Beträge und Zeitdaten sind unterschiedlich, ansonsten Übereinstimmung der Klageschriften zu 99%

Wenn nun in der zuerst stattfindenden Verhandlung der vom VS eingebrachte Zeuge befragt wird, auch vom Anwalt der Beklagten und merkt, dass es ungünstig läuft für ihn bzw. für den VS, könnte es doch passieren, dass er 2 Wochen später auf exakt die gleichen Fragen anders antwortet oder sich dann windet und sich auf Geschäftsgeheimnisse beruft.

Kann/darf/sollte man dann auf die Antworten aus dem ersten Verfahren zurückgreifen oder darauf hinweisen?
Ich denke in die Richtung \"Unglaubwürdigkeit\" des Zeugen... .

Schönen Tag noch,
der Pölator

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