Der Nichtjurist und dessen Auslegungen...
Vertragsänderungen, ausgenommen Preisänderungen nach Ziff. 8,
... spricht wohl dafür, dass nicht nur Preise geändert werden können, sondern auch andere Vertragsbedingungen wohl einschließlich Punkt 8 selbst.
Schon weil der Umfang des Änderungsvorbehalts nicht klar verständlich ist, kann ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegen.
Wenn sich der Verwender erstmals nach Ablauf eines Jahres die unbeschränkte Anpassung der Vertragsbedingungen vorbehält, dann kann dies u.U. auch bedeuten, dass eine neue Vertragsbedingung möglicherweise lauten könne, dass sich die Preise zukünftig beliebig nach der Entwicklung der Preise von irgendetwas richten....
Ein unbeschränkter Änderungsvorbehalt führt dazu, dass
nichts fix ist, noch nicht einmal der Lieferort, wenn die Möglichkeit besteht, die Vertragsbedingungen zukünftig derart einseitig umzugestalten, dass das Gas künftig (nur mit vom Lieferanten zu mietenden Flaschen) werktäglich in der Zeit von 8.00 bis 9.30 Uhr vom Hamburger Hafen abzuholen sei.
Ein rechtlich anerkanntes Interesse an einem uneingeschrängten Änderungsvorbehalt besteht nicht.