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Autor Thema: MeinCentTarif AGB Änderung!  (Gelesen 27015 mal)

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Offline Hr.Rossi

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« am: 19. November 2008, 14:31:55 »
Hallo,
ich habe vor einem Jahr den MeinCentTarif Gas abgeschlossen mit dem Preismodell das immer 2 Cent pro Kubikmeter Gas günstiger ist als die Grundversorgung des regionalen Anbieters.
Nun ist die einjährige Preisbindung vorbei und der Preis wird angepasst. Soweit so gut.
Aber \"E wie einfach\" hat zum 1.1.2009 auch die AGB geändert, sodas der Preis nur noch 1 Cent unter dem Grundpreis des Versorgers liegt.

Kann ich dieser AGB Änderung bzw Vertragsänderung widersprechen?
Bleibt der ehemalige Tarif erhalten?

Gruss Hr.Rossi

Offline Touri

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #1 am: 28. Januar 2009, 09:13:20 »
mir wurde keine Vertragsänderung bekannt gegeben, daher verlängert sich der bestehende Vertrag um 1 Jahr. Wie war das bei Ihnen?

Offline nomos

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #2 am: 28. Januar 2009, 14:58:38 »
Zitat
Original von Touri
mir wurde keine Vertragsänderung bekannt gegeben, daher verlängert sich der bestehende Vertrag um 1 Jahr. Wie war das bei Ihnen?
    Da würde ich nochmal nachsehen! E wie einfach schreibt die Kunden ca. zwei Monate vorher an.  Die Verträge werden verlängert, aber der Arbeitspreis liegt beim Mein-Cent-Tarif nur für Neukunden weiter um 0,24 Cent pro Kilowattstunde unter dem des örtlichen Grundtarifs. Allerdings leisten die jetzt Vorauskasse für 12 Monate! Bei Altkunden mit Vertragsverlägerung sind das nur noch 0,12 Cent bei monatlicher Abschlagszahlung-. Wer unter diesen Bedingungen nicht verlängern möchte muss das E wie Einfach mitteilen.  

    siehe hier:
Vergleich EVI mit e-wie-einfach
[/list]

Offline RR-E-ft

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #3 am: 28. Januar 2009, 15:26:34 »
Es kommt darauf an, ob im ursprünglichen Formularvertrag eine Änderungsklausel hinsichtlich der Änderung der AGB und der Preise enthalten war und ob diese Klauseln selbst jeweils einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten.

OLG Frankfurt v. 08.02.2007

Zitat
Preisänderungsvorbehalte, die nicht nach § 309 Nr. 1 BGB unzulässig sind, sind an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen (vgl. BGH NJW 2003, 507, 508; 1980, 2518, 2519; BGHZ 82, 21, 23). Für ihre Wirksamkeit kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. BGH NJW 2003, 507, 509; 746, 747; 1980, 2518, 2519). Die Klausel muss die Voraussetzungen und den Umfang zukünftiger Preiserhöhungen so bestimmt regeln, dass der Vertragspartner des Verwenders ihre Berechtigung überprüfen und feststellen kann, ob der Verwender unzulässigerweise das im ursprünglichen Vertrag zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu seinen Gunsten zu verändern versucht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717). Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH a. a. O.). All dies gilt nicht nur für Verträge, die auf einen punktuellen Leistungsaustausch wie etwa den käuflichen Erwerb eines Flugtickets oder eines Kraftfahrzeugs abzielen, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse i. S. d. § 309 Nr. 1 BGB (vgl. etwa BGH a. a. O.: Entscheidung zu einem Gas-Sukzessivlieferungsvertrag; zur Einstufung derartiger Verträge als Dauerschuldverhältnis Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 1 Rn. 10).



Sollten entsprechende Klauseln fehlen oder unwirksam sein, so sind auch entsprechende Änderungen der AGB und der Preise unwirksam (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Fehlen entsprechende Klauseln oder sind sie unwirksam, läuft der Vertrag bis zur ordentlichen Kündigung unverändert weiter.

Offline nomos

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #4 am: 28. Januar 2009, 17:25:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es kommt darauf an, ....
    Hier die eventuell relevanten Klauseln:

Zitat
3. Vertragsänderungen und ordentliche Kündigung des Vertrages durch E WIE EINFACH

    Dieser Vertrag kann vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 8 von E WIE EINFACH erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr angepasst oder gekündigt werden.

    Die Kündigung hat mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit in Textform zu erfolgen. Erfolgt keine Kündigung zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr. Vertragsänderungen, ausgenommen Preisänderungen nach Ziff. 8, werden von E WIE EINFACH mit einer Frist von 6 Wochen vor Laufzeitende in Textform mitgeteilt.

    Macht der Kunde von seinem ordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die mitgeteilten Vertragsänderungen als vereinbart. Die E WIE EINFACH wird den Kunden hierauf besonders hinweisen.

    Teilt E WIE EINFACH bis Laufzeitende keine Vertragsänderungen mit, so ist E WIE EINFACH ein weiteres Jahr an die Vertragsbedingungen gebunden.


8. Preismodell und Preisanpassung

       1. Der zu zahlende Preis ist immer um 0,24 ct/kwh günstiger als der Allgemeine Preis des örtlichen Grundversorgers. Dies gilt sowohl im Fall der Senkung des Arbeitspreises als auch einer Erhöhung des Arbeitspreises des örtlichen Grundversorgers. Der im Vertrag vereinbarte Arbeitspreis gilt für die Laufzeit von einem Jahr als maximaler Arbeitspreis.
       2. Senkungen des Arbeitspreises des Allgemeinen Preises des örtlichen Grundversorgers werden mit Wirksamkeit zum ersten Kalendertag des auf die Senkung folgenden Monats an den Kunden weitergegeben. Erhöhungen erfolgen mit einer Verzögerung von einem Monat.
       3. Der Grundpreis entspricht immer dem Grundpreis des örtlichen Grundversorgers. Für Senkungen und Erhöhungen gilt Abs. (2) entsprechend.
       4. Für etwaige Erhöhungen des nach Abs. (1) zu zahlenden Preises gilt § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechend, auf die in der Bestellung (Ziff. 6) Bezug genommen wird. Dies bedeutet, dass eine Preiserhöhung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Außerdem bleibt das Kündigungsrecht des Kunden gemäß Ziff. 5 dieser Allgemeinen Gaslieferbedingungen im Fall einer Preiserhöhung – unabhängig von der Laufzeit nach Abs. (1) – unberührt. Auf dieses Kündigungsrecht wird im Fall einer Preiserhöhung jeweils besonders schriftlich hingewiesen sowie darauf, dass nach Verstreichen dieser Kündigungsfrist der erhöhte Preis für die weitere Laufzeit des Vertrages als vereinbart gilt.
       5. Die im Vertrag vereinbarten gültigen Preise (Grundpreis/Arbeitspreis) sind auf Basis des zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Preises des örtlichen Grundversorgers berechnet. Ändert sich dieser Allgemeine Preis bis zum Zeitpunkt des Lieferbeginns, dann kann sich der Vertragspreis gemäß Abs. (1) bis (3) entsprechend ändern.
       6. Die jeweils vereinbarten Preise sind Brutto-Preise. Sie beinhalten Netznutzungsentgelte, Energiesteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %

14. Schlussbestimmungen

    Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können von der E WIE EINFACH mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Aufhebung und Kündigung dieses Vertrages, sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Textformklausel. Kein Vertragspartner kann sich auf eine vom Vertrag abweichende Übung berufen, solange diese nicht vertraglich in Textform fixiert ist.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen sind, welche dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.


16. Grundversorgungsverordnung

    Ergänzend zu den vorgenannten Ziffern 1. - 14. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gaslieferung (AGB) gelten die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung Gas (GasGVV) vom 26.10.2006, soweit sie den Regelungen dieses Vertrages einschließlich Ziffer 1. -.14. der AGB nicht widersprechen. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

    Die Grundversorgungsverordnung für Gas können Sie sich als PDF herunterladen. Zum Ansehen des Dokumentes benötigen Sie einen Adobe Reader.

Stand: 15.03.2007

Was sagt dem Juristen z.B. dieser Passus: \"Dieser Vertrag kann vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 8 von E WIE EINFACH erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr angepasst oder gekündigt werden.\"

Ist dieser Passus damit vor einer Anpassung ausgeschlossen oder wie darf man das rechtlich interpretieren?

PS: Die Teilnahme hier steht leider nicht im Verhältnis zum Wert der Frage:

BDEW- Tagung Preisänderungsklauseln 19.02.2009 Bonn      ;)

[/list]

Offline RR-E-ft

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #5 am: 28. Januar 2009, 17:36:37 »
Möglicherweise besagt der Passus, dass sich der Verwender des Formularvertrages erstmals nach einem Jahr (und danach stündlich oder täglich?) eine uneingeschränkte einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen und Preise vorbehalten möchte.

Der interessierte Nichtjurist möge in diesem Zusammenhang ggf. die Ausführungen in genannten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.07 unter B II konzentriert lesen und sich um ein entsprechendes Verständnis der selben bemühen.

Zitat
PS: Die Teilnahme hier steht leider nicht im Verhältnis zum Wert der Frage:

BDEW- Tagung Preisänderungsklauseln 19.02.2009 Bonn

Möglicherweise sieht das z. B. die Regionalgas Euskirchen anders.

Offline nomos

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #6 am: 28. Januar 2009, 20:42:30 »
@RR-E-ft, Besten Dank für den Hinweis. Den sollte man auch E-wie Einfach zukommen lassen. ;)

Für die Betroffenen und interessierten Juristen und Nichtjuristen hier der Link: OLG-Urteil

Als interessierter Nichtjurist hätte ich den Passus nicht so ausgelegt.   Die AGB gelten für beide Partner und ich sehe den Vorbehalt darin, dass die Bedingungen in Artikel 8 der AGB gerade nicht geändert werden sollen. Preisänderungen ergeben sich grundsätzlich nur aufgrund von  Änderungen des Referenzpreises.  Der Abschlag darauf ist fix.
Für die Regionalgas Euskirchen macht die Teilnahme an der genannten Tagung sicher Sinn. Ob sie sich rechnet ist eine andere Frage ;) .

Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 28. Januar 2009, 20:59:41 »
Der Nichtjurist und dessen Auslegungen...

Zitat
Vertragsänderungen, ausgenommen Preisänderungen nach Ziff. 8,


... spricht wohl dafür, dass nicht nur Preise geändert werden können, sondern auch andere Vertragsbedingungen wohl einschließlich  Punkt 8 selbst.

Schon weil der Umfang des Änderungsvorbehalts  nicht klar verständlich ist, kann ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegen.

Wenn sich der Verwender erstmals nach Ablauf eines Jahres die unbeschränkte Anpassung der Vertragsbedingungen vorbehält, dann kann dies u.U. auch bedeuten, dass eine neue Vertragsbedingung möglicherweise lauten könne, dass sich die Preise zukünftig beliebig nach der Entwicklung der Preise von irgendetwas richten....

Ein unbeschränkter Änderungsvorbehalt führt dazu, dass nichts fix ist, noch nicht einmal der Lieferort, wenn die Möglichkeit besteht, die Vertragsbedingungen zukünftig derart einseitig umzugestalten, dass das Gas künftig (nur mit vom Lieferanten zu mietenden Flaschen) werktäglich in der Zeit von 8.00 bis 9.30 Uhr vom Hamburger Hafen abzuholen sei.

Ein rechtlich anerkanntes Interesse an einem uneingeschrängten Änderungsvorbehalt besteht nicht.

Offline nomos

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #8 am: 28. Januar 2009, 21:27:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...

Ein unbeschränkter Änderungsvorbehalt führt dazu, dass nichts fix ist, noch nicht einmal der Lieferort, wenn die Möglichkeit besteht, die Vertragsbedingungen zukünftig derart einseitig umzugestalten, dass das Gas künftig (nur mit vom Lieferanten zu mietenden Flaschen) werktäglich in der Zeit von 8.00 bis 9.30 Uhr vom Hamburger Hafen abzuholen sei.

Ein rechtlich anerkanntes Interesse an einem uneingeschrängten Änderungsvorbehalt besteht nicht.
    \"Der zu zahlende Preis ist
immer um 0,24 ct/kwh günstiger als der Allgemeine Preis des örtlichen Grundversorgers.\"

Immer bedeutet dann, bis zur nächsten Änderung (möglicherweise stündlich, täglich)? Und im Hamburger Hafen wird eventuell kein Gas sondern Kieler Sprotten geliefert.  :D

... und das mit den §§ 305 - 310 BGB? Kann ich als Nichtjurist nur schwer glauben.  8o  Immerhin, kündigen darf man dann noch oder nicht!?  ;)[/list]

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 29. Januar 2009, 15:27:54 »
Meine Absicht bestand darin, generell abstrakt darzustellen, was ein unbeschränkter Änderungsvorbehalt ist.

Der zugegebenermaßen überzeichneten Beispiele habe ich mich lediglich zur Veranschaulichung bedient.

Ein uneingeschränkter Änderungsvorbehalt ist seinerseits gem. § 307 BGB unwirksam. Ebenso unwirksam sind Bestimmungen, aus denen sich der Umfang und der Inhalt des in einem Formularvertrags (= AGB) vorbehaltenen Änderungsrechts nicht eindeutig ergibt.

Das ist das Entscheidende.

Offline DieAdmin

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« Antwort #10 am: 01. Februar 2009, 10:03:43 »
@egn,
@nomos,

ich habe die Diskussion um die Grundgebühr dahin umgehangen, wo schon ein Thread zum THema besteht: Tarif ohne Grundgebühr

Offline Hr.Rossi

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MeinCentTarif AGB Änderung!
« Antwort #11 am: 02. Mai 2009, 00:33:03 »
Zitat
Original von Touri
mir wurde keine Vertragsänderung bekannt gegeben, daher verlängert sich der bestehende Vertrag um 1 Jahr. Wie war das bei Ihnen?

Habe zum Ende der Preisbindung ein Schreiben bekommen, das der Tarif geändert wurde, mit der Preisanpassung an Grundversorgungsarif des örtl. Versorgers.
Kurz: Ich habe jetzt wieder einen günstigeren Tarif beim örtl. Versorger....

Gruss Hr.Rossi

 

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