Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Erdgas Classic

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AKW NEE:
@ Evitel2004


--- Zitat ---Ich habe noch keine Benachrichtigung erhalten, dass der BdEV dies veröffentlichen darf.
--- Ende Zitat ---

Sie hatten bis dahin auch keine angefordert!

Das ursprüngliche Schreiben wurde extra für die Veröffentlichung im Internet von dem Anwalt verfasst!

Gruß

DieAdmin:
@AKW NEE,

ich dachte, es ist allzeit bekannt, dass Schreiben eines RA auch in dessen Eigentum fallen und somit es seiner Zustimmung bedarf, bevor dieser Brief im Forum des Bundes der Energieverbraucher veröffentlicht werden kann.
\"für die Veröffentlichung im Internet\"- Das Internet ist groß. Mir würde schon eine weitergeleitete Erlaubnis fürs Forum ausreichen ;)

Eigentlich es ja nichts neues, das urheberrechtlich geschützte Dinge nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht werden dürfen.

Und als Sie das veröffentlichten, war es am Beitrag nicht erkennbar, dass Sie nicht der Verfasser des Briefes sind.

Also bitte eine entsprechende Mitteilung vom Verfasser an energienetz. Und dies auch bitte künftig vorher verschicken.

crexi:

--- Zitat ---Blau Bär schrieb
 DRINGEND!!! folgendes:
Soll ich das jetzt dahingehend verstehen, daß ein Kunde (Erdgas Classic), der bereits seit 2005 jeder Erhöhung widersprochen hat und konsquent nur den Preis vor der ersten widersprochenen Erhöhung 2005 zahlt (ggf. zzgl. der aktuell geltenden Mwst.),

die Differenz zwischen dem Preis bei Vertragsabschluß mit der Hastra Landesgas etc. und dem Preis, den er seit 2005 zahlt (bereit ist zu zahlen) zurückforden kann /soll?

Bitte um eilige Wortmeldungen, da hier die Verjährungsfrist (3 Jahre) greift!!!!!!!
--- Ende Zitat ---
---------------------------
Leider hat hierauf niemand geantwortet. Da mich die Fragen ebenfalls betreffen, habe ich hierzu anwaltlichen Rat eingeholt:
1. Da z.Zt. die Urteilsbegründung des BGH´s noch ausstehe, könne die Frage, ob die (von Blau Bär näher bezeichnete) Differenz vom Verbraucher (Sondervertrag) zurück gefordert werden kann, momentan nicht sicher beantwortet werden.
2. Es bestehe immerhin das Gegenargument, dass der Anspruch wegen Zeitablaufs verwirkt worden ist (aus der Urteilsbegründung erhoffe man sich Klärung).
3. Der Abzug der Differenz von den mtl. Abschlagzahlungen sei deshalb rechtlich nicht gesichert, da in den Vertragsbedingungen üblicherweise das Aufrechnungsverbot stehe.----
Leider habe ich mir nicht das BGH-Urteil notiert. Welches könnte es sein? Wie kommt man zeitnahe an die Begründung, wenn sie denn veröffentlicht worden ist?
Mit Neujahrsgrüßen
crexi

AKW NEE:
@ crexi @ Blau Bär
siehe auch hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Fairer_Gaspreis/site__2222/

AKW NEE:
Rückforderungsschreiben an die E.ON Avacon
siehe hier:

http://www.energieverbraucher-wendland.de/downloads/Musterschreiben%20Classic.pdf

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