Energiepreis-Protest > EWE
Mahnung Ankündigung des gerichtlichen Forderungseinzugs
okieh:
he, supi, das sind schon mal wieder aufmunternde Worte, die einen bestärken.
also werden diesen Schreiben zwangsläufig die Mahnbescheide folgen? Motto: Irgendeiner wird die Frist schon verpennen?
Wie muss man einem Mahnbescheid dann widersprechen?
Muss ich etwa meinen gesamten bisherigen Schriftverkehr beifügen?
Viele Grüße
superhaase:
nein, der Widerspruch muss nicht mal begründet werden.
Soviel ich weiß, reicht ein Kreuzchen und eine Unterschrift ....
opferlamm-ma:
Hallo Allerseits,
es stellt sich doch die Frage
a) wie lange ist das \'wir hatten hier mal\' ... her ?
b) Wie lange hat der Antragsteller des Mahnbescheides Zeit das Klageverfahren einzuleiten bzw. nach welcher Zeitspanne kann derjenige der per Kreuz dem Mahnbescheid Antrag wiedersprach, davon ausgehen dass der Antragsteller die Angelegenheit nicht weiterverfolgt ?
Zwischen dem Zeitpunkt des Einreichens der Klage durch den Anspruchsteller und dem Zugang eines Schreibens des Gerichtes beim Beklagten können doch wohl auch noch einige Wochen vergehen.
Konkret ist man, als \'Kreuzchenmacher\' nach 4 Wochen, 8 Wochen Zeitspanne oder wann aus dem \'Schneider\' ?
RR-E-ft:
Dient der Mahnbescheid der Hemmung der sonst eintretenden Verjährung, so ist diese Wirkung zeitlich begrenzt. Im Übrigen schließt die Nichtweiterverfolgung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, in dem ein Widerspruch eingelegt wurde, die gerichtliche Weiterverfolgung einer streitigen Forderung nicht aus.
Man kann also nicht sagen, dass die Sache endgültig ausgestanden sei, wenn nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Sache nicht innerhalb eines bestimmten Zeitfensters weiterverfolgt wurde.
Soweit der Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung hatte, kann diese jedoch verloren gehen. Im Klageverfahren muss der Kunde die Einrede der Verjährung erheben.
Speziell EWE- Kunden sollten das Unternehmen ggf. speziell auf die Urteile des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 und des LG Hannover als Kartellgericht vom 28.10.2008 verweisen.
Solaris:
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1700/content_news_detail__7147/back_cont_id__1129/limit_at__100/
Verjährungsfrist beachten
Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Bei einer Rechnung, die 2004 fällig war, beginnt die Verjährung zum 31. Dezember 2004. Eine berechtigte Restforderung des Versorgers aus einer 2004er-Rechnung ist also mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt.
Rechtsverfolgung, eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren können den Ablauf einer Verjährung hemmen (vgl. §§ 203, 204 BGB). Das gilt jedoch nicht für Mahnungen alleine. Aber Achtung: Die Forderung bleibt auch nach Ablauf der Verjährungszeit bestehen und kann sogar eingeklagt werden.
Der Verbraucher kann jedoch in diesem Fall die Einrede der Verjährung vorbringen und sich damit erfolgreich wehren. Der Kunde kann sich aber nicht zugleich auf die Unbilligkeit und die Verjährung berufen, weil das eine das andere logisch ausschließt. Denn wenn die Forderung des Versorgers nicht fällig war, kann sie auch nicht verjähren. Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis).
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