Wenn ich die bisherigen Antworten betrachte, scheint das Thema Verjährung bzw. Kenntnis tatsächlich nicht ausdiskutiert zu sein.
Das ist aber - hier und heute zumindest - nicht mein Thema, meine Meinung habe ich in anderen Threads zum Thema Verjährung schon kund getan und (eher aber) mein RA sagte mir noch in der letzten Woche, dass sich die Rechtsprechung inzwischen in Richtung der 3-Jahre verdichtet habe.
Das leuchtet mir persönlich zwar aus verschiedenen Gründen immer noch nicht ein, aber im Moment ist es wohl auch nicht wirklich zu ändern, also gehe auch ich zunächst einmal von dieser Frist aus, trotz meiner persönlichen Zweifel braucht man ja mal einen \"FixPunkt\".
Daher gehe ich ebenfalls davon aus, dass die Überzahlung seit meines Vertragsschluss` 1990 bis zum \"Erstem Einspruch 2004\" grundsätzlich leider nicht mehr einklagbar sein wird.
Ebenfalls grundsätzlich lege ich allerdings für die nachfolgende Zeit seit Widerspruch 2004 die Preise von 1990 zu Grunde, und nicht die vor dem Einspruch 2004 letztmalig vom Versorger geforderten.
Denn wenn die Preisanpassungsklausel ungültig ist, dann ist sie es m.E. bereits seit Vertragsschluss 90 und nicht erst seit 2004, völlig unabhängig von 1. der Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel und 2. einem Widerpruch.
(zum Vergleich: Welchen Sinn hätte denn sonst z.B. die sog. salvatorische Klausel?)
Eine rechtlich relevante Anerkenntnis der Preise von 2004 durch konkludentes Verhalten - im Sinne von weiterer Gasentnahme ohne Widerspruch nach 315 - erkenne ich persönlich im Falle der Sondervertragskunden nicht.
Im Gegenteil: es kann von mir als Kunde wohl kaum erwartet werden, dass ich schlauer bin als das EVU, mit entsprechend aus(f)gerüsteter Rechtsabteilung und -vor allem- schlauer als der BGH
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07- Erdgas- Sondervertrag - eigenständiger Erdgasmarkt für EndkundenNun zurück zum Thema Rückforderungsklage:
Für mich persönlich ist das Jahr 2005 - im Hinblick auf die als \"gegeben\" angenommene 3-Jahre-Verjährungsfrist - interessant.
(Nach 05 habe ich derart drastisch - auf die Vertragspreise 90 - gekürzt, dass ich mich entspannt zurücklehnen kann.)
Es handelt sich immerhin für 2005 um ca. 1700,- zzgl. MwST/Zinsen.
Eine Verrechnung habe ich seit 05 nicht vorgenommen und sie würde in Zukunft auch einige Jahre bis zum Ausgleich in Anspruch nehmen.
Im Rückblick hätte ich natürlich anders gehandelt und diese Summe durch Verrechnung minimiert. (In Folge hätte ich dann allerdings 06, 07, 08 gar keine Abschläge mehr bezahlt und der Betrag wäre immer noch nicht ausgeglichen
)
Später ist man halt immer schlauer, aber zum damaligen Zeitpunkt waren wir eben noch nicht so weit im Forum, weder in der Diskussion - noch in der Mitgliederzahl
Also... die Antwort des RA half mir in dieser Hinsicht (Rückforderungs- Klage) nicht wirklich weiter: \"ich müsste es mir eben überlegen - meine Entscheidung...\", der Versorger selbst würde offensichtlich nicht klagen....etc.pp
Was tun...?