@berghaus:
Das von Ihnen zitierte Urteil des BGH ist ein Ausnahmefall und kann m. E. auf die hier in Rede stehenden Fälle nicht übertragen werden. Wie heißt es schon in dem von Ihnen zitierten Leitsatz des BGH:
\"...ausnahmsweise wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers...\".
Die Gasversorger sind in der Regel keine juristischen Laien wie das in dem zitierten BGH-Urteil der Fall war. Zudem ging es dort um einen völlig anderen Sachverhalt. Die Versorger als vollkaufmännisch geführte Unternehmen sind rechts- und geschäftserfahren, haben oft eigene Rechtsabteilungen. \"Rechtsunkenntnis\" über ihre eigenen Verträge kann ihnen daher nicht zugebilligt werden. Und weil es bei ihnen bereits an dem Merkmal \"Rechtsunkenntnis\" fehlt, kann der Verjährungsbeginn auch nicht von der erst später folgenden objektiven Klärung der \"Rechtslage\" abhängig gemacht werden.
Es kommt ja noch hinzu, dass die Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträgen nicht alle den gleichen Wortlaut haben, so dass sich hieraus schon eine vielfältige \"objektive Rechtslage\" ergeben könnte.
Mit anderen Worten:
Für den Verjährungsbeginn kommt es auf eine objektive Klärung der Rechtslage bezüglich der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen nicht an. Der Versorger hat doch Kenntnis von den \"Rechtsgrundlagen\" seiner vermeintlichen Ansprüche und der Person seiner Schuldner. Es bleibt ihm dann unbenommen, die Verjährung durch Rechtsverfolgung, z. B. durch Zustellung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung, zu verhindern und so selbst für eine objektive Klärung der Rechtslage zu sorgen.