Original von Pedro
Die BdE-Formschreiben zum Thema gehen nur auf Erhöhungen ein.
Das ist so nicht ganz richtig.
In den Musterbriefen (egal ob BdE oder VZ) wird stets die gesamte Preisforderung als unbillig gerügt.
Dementsprechend können Sie den Brief auch dafür verwenden.
Stellen Sie sich aber darauf ein, dass ihr Versorger sie schnippisch fragen wird, warum Sie denn einer Senkung widersprächen; das müsse doch wohl ein Fehler sein. So erging es zumindest einem EnBW Gas GmbH-Kunden.
Da die Gaspreise angeblich quartalsweise überprüft und ggf. angepasst werden, müsste man konsequenterweise eigentlich auch in jedem Quartal, für das keine Preisfestsetzung vorgenommen wird, einen Unbilligkeitseinwand schicken mit dem Hinweis, der Versorger habe eine mögliche Preissenkung nicht vorgenommen.
Dieser Gedanke zeigt wieder einmal, wie beschränkt die Schlussfolgerung des BGH war, die Versorger dürften Bezugskostensteigerungen weitergeben - ohne ihnen gleichzeitig die überprüfbare Pflicht zu einer Preissenkung aufzubürden.
Gruss,
ESG-Rebell.