Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sinn der Konzessionsabgabe  (Gelesen 54630 mal)

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Offline tangocharly

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #105 am: 15. Oktober 2008, 10:16:35 »
@ nomos

Speziell ja, sollte aber nicht in den Orkus wandern.

Ich kann Sie und Ihre Argumentation gut verstehen. Mögen es auch besondere Typen sein, die es den gemeindeeigenen Stadtwerken ermöglichen, vom Bürger weitere Einnahmen abzugreifen.

Wenn es aber möglich sein kann, auf die KA zu verzichten, die ja nicht Gottgegeben ist, dann sollte man bei den kommunalen Versorgern jedenfalls nicht so tun, als ob sie von den privaten Vorlieferanten an die Wand gedrückt werden (was ja vielleicht stimmen mag). Aber in der Preisgestaltung zum Letztverbraucher ist dann immer noch \"Luft drin\".

Wie es dann aussieht, wenn die \"immer-1-Cent-billiger-Anbieter\" (EWE) ins Netz einspeisen, das lasse ich jetzt mal außen vor    :)
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #106 am: 15. Oktober 2008, 11:10:05 »
@tangocharly, die \"immer-1-Cent-billiger-Anbieter\" haben ja wenigstens etwas dazu beigetragen um eine der Absurditäten der KA publik zu machen.

Bevor die Städte und Gemeinden an Sozialtarife bei Strom und Gas denken, sollten sie nach meiner Meinung zuerst für eine möglichst günstige Versorgung sorgen. Die zweckfremd  verwendeten Preisbestandteile, dazu gehört auch die KA, Quersubventionen und überhöhte zweckfremd verwendete Gewinne ..., sind ein Widerspruch zu den formulierten Gesetzen (EnWG) usw..

Offline tangocharly

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #107 am: 16. Oktober 2008, 00:38:16 »
Zu der Thematik kann noch auf BGH, 09.07.2002, Az.: KZR 30/00 hingewiesen werden.
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Offline RuRo

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #108 am: 16. Oktober 2008, 08:53:18 »
@tangocharly

Sie brachten es bereits auf den Punkt – Normenkontrolle.

Jede Festsetzung in einem Bebauungsplan bedarf einer Grundlage im § 9, insbesondere Abs. 1 BauGB. Fehlt eine solche und die Kommune \"bastelt\" sich eine Festsetzung ohne materiell-rechtlicher Grundlage, ist der Bebauungsplan mit Aussicht auf Erfolg angreifbar.

Grundlage für den Ausschluss bestimmter Energieträger könnte damit § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a) BauGB sein. ABER: die Festsetzung darf nicht dazu führen, dass nur noch ein Energieträger verfügbar bleibt.

Ggf. war der Umstand auch abwägungsrelevant und die §§ 214 und 215 BauGB kommen zur Prüfung.

@allgemein

Im übrigen hat jeder Bürger, in einem rechtlich vorgegebnen zeitlichen Turnus, die Möglichkeit die Mitglieder des Gemeinde- (Stadt-)rats zu wählen, insbesondere nicht mehr zu wählen. Es steht sogar jedem Bedenkenträger und Kritiker des amtierenden Rats frei, seine Person selbst zur Wahl zu stellen. Im Falle einer persönlich erfolgreichen Wahl eröffnet sich damit die einzigartige Gelegenheit, aktiv ins Geschehen einzugreifen und evtl. mit seinen Argumenten durchzudringen und Veränderungen herbei zu führen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #109 am: 17. Oktober 2008, 16:47:03 »
Zitat
Original von RuRo
.....
Sie brachten es bereits auf den Punkt – Normenkontrolle.
......
 Es steht sogar jedem Bedenkenträger und Kritiker des amtierenden Rats frei, seine Person selbst zur Wahl zu stellen. Im Falle einer persönlich erfolgreichen Wahl eröffnet sich damit die einzigartige Gelegenheit, aktiv ins Geschehen einzugreifen und evtl. mit seinen Argumenten durchzudringen und Veränderungen herbei zu führen.
    Na dann! Bitte ab jetzt keine Kritik mehr am Bundespräsidenten oder den Kandidaten, wenigsten von den über 40-jährigen nicht mehr. Sie können sich ja selbst aufstellen lassen.

    RuRo, was ist das denn für ein Demokratie-Verständnis?  :rolleyes: Wählen ja bitte, das reicht dann bis zum nächsten Mal.  Dazwischen bitte den Mund halten.
    Bei den vielen Nutzniessern der kommunalen Wirtschaft (Sponsoring, Spenden) ist mir diese Haltung nicht fremd.  Es ging hier nicht um Bebauungspläne etc., sonder um die Frage, ob ein \"Wegezoll\" sein kann, wenn die Nutzung des Weges alternativlos vorgeschrieben ist. Wie das Gebot ausgestaltet ist, per Zivil-, Kommunalrecht oder wie auch immer, ist dabei zweitrangig.

PS: Eine Normenkontrolle wäre bei der KA längst angebracht.

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #110 am: 17. Oktober 2008, 16:54:07 »
Zitat
Original von nomos
[PS: Eine Normenkontrolle wäre bei der KA längst angebracht.

Längst angebracht oder aber bereits  längst verfristet?

Offline RuRo

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #111 am: 17. Oktober 2008, 19:22:45 »
@nomos

Gott bewahre, dass Sie ernsthaft in Erwägung ziehen für das höchste Amt im Staat zu kandidieren. Ich meine mich auch zu erinnern, dass die Protagonisten für 2009 bereits gefunden wurden.

Lesen Sie Ihre eigenen Beiträge vom 13.10.08 und 14.10.08. Sie prangern die Zustände in ihrer Heimatgemeinde an, die vielschichtigen Verflechtungen zu den unterschiedlichsten GmbH\'s. Offensichtlich sind Sie nicht aktiv in diese Aktivitäten involviert. Das meinte ich – aber vielleicht ist das auch zu einfach und offensichtlich, wo sich doch rundum alles konspirativ verbindet und verschwört  :rolleyes:

Leider ist es unerlässlich, die verschiedenen Rechtsbereiche ordentlich und einschlägig anzuwenden, auch wenn es nicht Ihrem Stil entspricht.
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Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #112 am: 17. Oktober 2008, 22:00:19 »
@RuRo, bleiben Sie ruhig, es war Ihre Empfehlung.  Meine Beiträge kenne ich. Ich habe auf Wunsch nach einem Beispiel naheliegend  das meiner \"Heimatgemeinde\" geliefert. Ich hätte aus Dutzenden von Beispielen auswählen können. \"Die vielschichtigen Verflechtungen\" sind Gang   und Gebe. Manche Städte stellen da schon große Konzerne in den Schatten. Wenn Sie  \"aktiv in diese Aktivitäten involviert\" wären oder sich damit beschäftigen würden, wüssten Sie das. Von konspirativer Verschwörung war keine Rede und was wo einschlägig anzuwenden ist, ist keine Stilfrage.

Sie können ja gerne die Meinung vertreten, mit der Konzessionsabgabe und der Entwicklung in der kommunalen Wirtschaft sei alles in bester Ordnung.  

Ich bin dieser Meinung nicht und habe das begründet. Ansonsten würde ich mich in der Sache kaum engagieren.

Wenn Sie dem widersprechen möchten, bringen sachliche Argumente sicher mehr. Polemik überzeugt nie. Kanditaturempfehlungen an \"Bedenkenträger\" und Stilfragen tragen zur Sache nichts bei.

Offline tangocharly

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #113 am: 18. Oktober 2008, 22:39:43 »
@nomos u RuRo

Der duktus dieser Auffassung @nomos liegt doch auf der Hand.

Wenn ein schlichter Privatunternehmer sein geistiges Eigentum auf den Markt bringt, um es mit Gewinn unter die Leute zu bringen, dann spricht man von Lizenzen, welche im Wege der Konzessionseinräumung vermarktet werden. Zwischen dem Bürger und dem Privatunternehmen bestehen keinerlei Verbindungen.

Wir diskutieren hier aber um die Verkehrswege der Gemeinden, d.h. diejenigen der öffentlichen Hand. Das Eigentum der öffentlichen Hand wird völlig auf diese vorstehend beschriebene Ebene gehievt und dabei übersehen, von wem die Gemeinde ihre Legitimation herleitet. Ohne ihre Bürger ist die Gemeinde nichts.

Doch diese Bürger (die mit ihren Steuern dieses Vermögen finanziert haben) sollen dafür die Zeche zahlen, weil die Gemeinden ihre Verkehrswege (Treuhandvermögen) Dritten zur Verfügung stellen, und diese Dritten sich diesen Aufwand von den Bürgern über die Energiepreise erstatten lassen.

Hierüber kann man -mit Recht- streiten und auch anderer Ansicht sein.
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Offline Netznutzer

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #114 am: 18. Oktober 2008, 23:12:34 »
@ Tangocharly

Wenn man die Sache so sieht, dann kann man sich natürlich auch fragen, ob es richtig ist, dass die Bürger für Aktien, die in Staatshänden liegen, Geld zahlen müssen, um diese zu erhalten, obwohl sie ihnen schon vorher gehören.

Gruß

NN

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #115 am: 19. Oktober 2008, 11:26:20 »
Zitat
Original von Netznutzer
Wenn man die Sache so sieht, dann kann man sich natürlich auch fragen, ob es richtig ist, dass die Bürger für Aktien, die in Staatshänden liegen, Geld zahlen müssen, um diese zu erhalten, obwohl sie ihnen schon vorher gehören.
    @Netznutzer, wenn Sie das Stadtwerk Ihrer Gemeinde oder das Leitungsnetz kaufen wollten, könnte man dem Aktienvergleich vielleicht gerade noch folgen.

    Gemeinden sind keine Wirtschaftsunternehmen, sie sind Träger öffentlicher Aufgaben!
Gemeinden haben Aufgaben: Sie haben mindestens für die Grundbedürfnisse zu sorgen, die Voraussetzung sind, um in der Gemeinde leben zu können. Die Anforderungen sind nicht mehr die aus dem Mittelalter.
Die Aufgaben haben die Gemeinden kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu.

Beispiel aus der Landesverfassung B-W:[/list]
Zitat
Artikel 71
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.
...........
    Zu den Aufgaben gehört sicher auch die Versorgung mit Energie, als eine der Grundvoraussetzungen in einer Gemeinde überhaupt leben zu können. Schon in der Landesverfassung wird bei den bestehenden oder übertragenen Aufgaben von Kostendeckung gesprochen. Die Verfasser haben von Kostendeckung gesprochen und nicht von zweckfremden Abgaben, zweckfremd verwendeten Gewinnen usw...

    Ich sehe hier die Nutzung von bereits kostendeckend finanzierten Einrichtungen von Bürgern der Gemeinden. Wie eben diskutiert, manchmal sogar ohne Alternative. In zusätzlichen Abgaben oder zusätzlichen Beiträgen über überhöhte Preise etc. sehe ich bereits einen Widerspruch zur Landesverfassung.
PS:
BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c
Zitat
Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).

 

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