Hallo nochmal,
der Musterbrief vom BdE enthält mir ein wenig zu viel Zahlen, die ein normal Sterblicher so vielleicht gar nicht wissen kann.
Ich habe daher diesen Brief an einigen Stellen gekürzt bzw. auch ein wenig ergänzt.
Heraus kam das:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen mitgeteilte Rechtsauffassung betreffend das Urteil des VIII. Zivilsenates des BGH wird von mir, wie von vielen anderen, nicht geteilt.
Der Bundesgerichtshof hat ausweislich seiner Urteilsgründe festgestellt,
dass § 315 BGB auf Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, vermöge dessen die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können. Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind.
Anders als der dortige Kläger habe ich auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt. Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruches zur Folge hat, fordere ich Sie nochmals auf von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen.
Die von Ihnen vorgeschlagenen gerichtlichen Schritte gegen mich kann ich, und ich denke auch der Bund der Energieverbraucher, nur begrüßen um eine Klärung herbeizuführen.
Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen. Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.
Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte.
Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten Gaspreise insgesamt überhaupt zustande kommen sollen:
Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.
Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu einer klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende).
Den Erhalt dieses Schreibens möchten Sie mir kurz bestätigen. Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.
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Kommentare ausdrücklich erwünscht !
Gruß
AnJo