Hallo RWE- Rebellen,
wir hier von der Regionalvertretung Münsterland haben folgenden Musterbrief an die RWE verschickt:
Abs.:
RWE Westfalen-Weser-Ems AG
Postfach 102872
44728 Bochum
Kundennummer :
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir heute erneut eine Mahnung mit einer Auflistung meiner angeblichen Außenstände zugesandt, und teilen mir freundlicherweise mit, dass Sie auf angeblich entstehende Verzugszinsen verzichten würden, wenn ich Ihre Forderungen bis zu dem von Ihnen gesetzten Termin begleichen würde.
Des Weiteren weisen Sie erneut auf die auch mir schon bekannte Rechtssprechung des BGH vom 13. Juni 2007 hin, wonach Ihre Preisanpassungen in den letzten Jahren, neben den weitergegebenen Kosten für Steuern und Abgaben, nur auf der Weitergabe Ihrer gestiegenen Bezugskosten beruhen würden.
Durch meinen nachweislich eingelegten Widerspruch nach § 315 bzw. 307 BGB ist eine mögliche Forderung Ihrerseits jedoch zunächst bis zur endgültigen rechtlichen Wirksamkeit eines entsprechenden Gerichtsurteils ausgesetzt. Da insofern zur Zeit keine fällige Forderung vorliegt, kann auch kein Verzug entstehen, da ein Verzug immer eine fällige Forderung voraussetzt.
Ihr Hinweis auf den Verzicht von Verzugszinsen ist daher zwar sehr großzügig, aber für mich völlig unerheblich, da keine Verzugszinsen anfallen können. Wegen der fehlenden Fälligkeit können Sie eigentlich noch nicht mal mahnen, da auch eine Mahnung eine fällige Forderung voraussetzt.
Dass Sie von der Angemessenheit Ihrer Preise bei den bisher erzielten Gewinnen Ihres Konzerns überzeugt sind, ist mir natürlich völlig klar. Juristisch gesehen kommt es aber nicht darauf an, ob Sie von der Angemessenheit Ihrer Preise überzeugt sind, sondern ob diese Preise auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Im Übrigen bezweifele ich, dass Sie lediglich Ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben haben, das beweisen unter anderem Ihre extrem hohen Gewinne auf Kosten aller Gas- bzw. Stromkunden. Ihre immer wieder angeführten Wirtschaftsprüfertestate erkenne ich auch nicht als Beweismittel dafür an, da es sich hierbei lediglich um gekaufte Parteigutachten handelt.
Außerdem lehne ich eine Zahlung unter Vorbehalt grundsätzlich ab, weil ich dann möglicherweise auf einen Rückforderungsprozess angewiesen wäre, der mir laut BGH-Rechtsprechung überhaupt nicht zuzumuten ist.
Daher bleibe ich bei meiner bisherigen Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
Das sollte zunächst genügen. Wer mag, kann ihn ja verwenden.
Gruß
Bernd A.
Regionalvertretung Münsterland