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Autor Thema: RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand  (Gelesen 20697 mal)

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Offline Franky_at_home

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #15 am: 11. September 2008, 17:12:06 »
Zitat
Original von bjo


Hallo,
- zumeist zwei Falltypen gibt es, Tarifkunden und Sondervertragskunden!
- verlangt werden kann heißt ja nicht das sie es auch tun!

RWE gehört zu denen die sich einer Abrechnungstechnischem Gebietszusammen widersetzt haben!

Hallo,

wenn RWE auf Verlangen des Gerichtes diese nicht rausrückt, na ja, dann schiessen die sich doch erstmal ins eigene Knie.  Oder?

Gruß
  Frank

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #16 am: 12. September 2008, 21:26:35 »
Diese Aktion der RWE wird so langsam durchschaubar.
Lt. Insider soll mit dem Umsichwerfen von Mahnungen (bei Vielen die erste Mahnung nach drei Jahren gekürzter Rechnungen, ohne dass in den jeweiligen Jahresabrechnungen eine noch offene Forderung aus dem Vorjahr aufgeführt ist) Unsicherheit bei den Protestlern hervorgerufen werden nach dem Motto:
\"Mal sehen wer alles nun aus lauter Schreck über die nicht näher definierte Forderungshöhe jetzt innerhalb der gesetzten Frist zahlt.
Gleichzeitig scheint die Strategie gefahren zu werden, dass nun widersprüchliche Schriftsätze der Protestler eingehen, die dann gegen die jeweiligen Protestler genutzt werden können.

Ich würde nach wie vor raten, dass alle Betroffenen in einer abgestimmten Aktion und mit abgestimmtem, gleichlautenden Schreiben den RWE die Antwort präsentieren. Das wird es einfacher machen, später einen oder mehrere Anwälte mit der Bearbeitung des Vorganges zu betrauen.
Auch für diesen Fall halte ich eine gemeinsame Beauftragung (schon allein wegen der Kostenteilung) für angebracht.
Wir alle haben doch ausreichend recherchiert und Info´s gesammelt. Da müsste es doch möglich sein, diesen Informationsstand so gut zusammenzufassen, dass daraus ein wirksames und wirkungsvolles Antwortschreiben an die RWE zu erstellen ist.

Diese Aktion der RWE (Mahnungen) ist vorher in den zuständigen Abteilungen strategisch durchgespielt und abgesprochen worden, um lästige Fragen elegant, aber ausweichend zu beantworten.
Warum denn wohl folgte auf Befragen die Antwort, dass nichts unternommen würde nach der Mahnung mit Fristsetzung, denn man erwarte, dass die Angemahnten reagieren, d. h. zahlen würden ?
Darüber sollte ein Jeder einmal nachdenken !!
Halten die RWE uns eigentlich für so naiv ?

Offline BerndA

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #17 am: 12. September 2008, 23:06:17 »
Hallo RWE- Rebellen,

wir hier von der Regionalvertretung Münsterland haben folgenden Musterbrief an die RWE verschickt:



Abs.:



RWE Westfalen-Weser-Ems AG
Postfach 102872
44728 Bochum



Kundennummer :

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir heute erneut eine Mahnung mit einer Auflistung meiner angeblichen Außenstände zugesandt, und teilen mir freundlicherweise mit, dass Sie auf angeblich entstehende Verzugszinsen verzichten würden, wenn ich Ihre Forderungen bis zu dem von Ihnen gesetzten Termin begleichen würde.

Des Weiteren weisen Sie erneut auf die auch mir schon bekannte Rechtssprechung des BGH vom 13. Juni 2007 hin, wonach Ihre Preisanpassungen in den letzten Jahren, neben den weitergegebenen Kosten für Steuern und Abgaben, nur auf der Weitergabe Ihrer gestiegenen Bezugskosten beruhen würden.

Durch meinen nachweislich eingelegten Widerspruch nach § 315 bzw. 307 BGB ist eine mögliche Forderung Ihrerseits jedoch zunächst bis zur endgültigen rechtlichen Wirksamkeit eines entsprechenden Gerichtsurteils ausgesetzt. Da insofern zur Zeit keine fällige Forderung vorliegt, kann auch kein Verzug entstehen, da ein Verzug immer eine fällige Forderung voraussetzt.

Ihr Hinweis auf den Verzicht von Verzugszinsen ist daher zwar sehr großzügig, aber für mich völlig unerheblich, da keine Verzugszinsen anfallen können. Wegen der fehlenden Fälligkeit können Sie eigentlich noch nicht mal mahnen, da auch eine Mahnung eine fällige Forderung voraussetzt.

Dass Sie von der Angemessenheit Ihrer Preise bei den bisher erzielten Gewinnen Ihres Konzerns überzeugt sind, ist mir natürlich völlig klar. Juristisch gesehen kommt es aber nicht darauf an, ob Sie von der Angemessenheit Ihrer Preise überzeugt sind, sondern ob diese Preise auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Im Übrigen bezweifele ich, dass Sie lediglich Ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben haben, das beweisen unter anderem Ihre extrem hohen Gewinne auf Kosten aller Gas- bzw. Stromkunden. Ihre immer wieder angeführten Wirtschaftsprüfertestate erkenne ich auch nicht als Beweismittel dafür an, da es sich hierbei lediglich um gekaufte Parteigutachten handelt.

Außerdem lehne ich eine Zahlung unter Vorbehalt grundsätzlich ab, weil ich dann möglicherweise auf einen Rückforderungsprozess angewiesen wäre, der mir laut BGH-Rechtsprechung überhaupt nicht zuzumuten ist.

Daher bleibe ich bei meiner bisherigen Vorgehensweise.

Mit freundlichen Grüßen


Das sollte zunächst genügen. Wer mag, kann ihn ja verwenden.

Gruß

Bernd A.

Regionalvertretung Münsterland

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #18 am: 13. September 2008, 09:28:25 »
BerndA:
    

Hallo RWE- Rebellen,  wir hier von der Regionalvertretung Münsterland haben folgenden Musterbrief an die RWE verschickt:

Hallo Regionalvertretung !
offenbar dürfen sich einige Rebellen glücklich schätzen, neben oder in der Mahnung eine Auflistung der angeblichen Außenstände vorzufinden. (Hoffentlich nachprüfbar und vergleichbar mit den vorgenommenen Kürzungen)

Bei den meisten Mitstreitern hier im Tecklenburger Land waren die RWE nicht so gnädig bzw. auskunftsfreudig.
Da war nur eine Summe angegeben, die im Abgleich bei uns hier nie und nimmer zutreffen kann/konnte.
Ein Mitstreiter erhielt zwei gesonderte Mahnungen mit insgesamt etwa 1.900,00 Euro Rückstand, obwohl dessen Verbrauchsverhalten insgesamt bei nur etwa 50 Prozent meines Vergleichshaushaltes lag und er erst ein Jahr später zum Rebellen wurde.
Mein Vergleichshaushalt mit einem zusätzlichen Jahr der Rebellion erhielt trotz nahezu 100 % höheren Verbrauch   n u r    eine Mahnung mit insgesamt etwa 900 Euro Rückstandsanspruch.
Von Aufstellung und Auflistung keine Rede, bei keinem der Rebellen.

Insgesamt wirft das RWE-Verhalten doch einige Fragen auf.
Üblicher Weise erinnert doch jeder Lieferant bei seiner Jahresabrechnung an eventuelle Rückstände aus dem Vorjahr und bittet um Ausgleich bzw. erhöht die Jahresrechnung um diesem Rückstand.
Weit gefehlt. In allen mir bekannten Fällen kein Hinweis auf Rückstand, sondern nur der betreffende Jahresverbrauch minus der vorgenommenen Abschlagzahlungen auf der Basis des Wunschtarifes der RWE.
Gekürzt auf den Energiepreis 30.09.2004 errechnete sich dann eine Restverbindlichkeit gegenüber RWE und deren sofortiger Ausgleich sowie auf Grund des im abgelaufenen Lieferjahr festgestellten Verbrauches auf der Grundlage des Energiepreises 30.09.2004 der kalkulierte Verbrauch des neuen Verbrauchsjahres dividiert durch ELF als monatliche Abschlagzahlung per Überweisung.

Wegen der fehlenden Aufstellung der angeblich rückständigen Forderungen halte ich das Schreiben der RWE für ein Rauchzeichen von deren Lagerfeuer, das vermutlich keine Signalwirkung auslöst.

Wie seriös RWE mit der Mahnung vorgegangen ist, lässt sich aus dem Zitieren der BGH Rechtsprechung 13.06.2007 feststellen. Vermutlich wohl wissend, dass man mit diesem Zitieren wohl nur sehr Wenige beeindrucken kann, wohl wissend das dieses Rechtsprechung keine Grundlage für die Durchsetzung des Anspruches existiert, hält man die Kunden doch für so naiv, auf dieses Rauchzeichen hereinzufallen.

Offline Franky_at_home

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #19 am: 13. September 2008, 09:42:34 »
Hallo Regionalvertretung Münsterland,

der Brief gefällt mir besser als das Musterschreiben, welches hier zu finden ist.

Ich bin ebenfalls aus dem Münsterland und würde gerne Kontakt zwecks gemeinsamen Austausch aufnehmen.

An wen kann ich mich wenden?

Viele Grüsse
  Frank

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #20 am: 13. September 2008, 15:05:09 »
Hallo Franky at home

enthielt Ihre Mahnung auch eine detaillierte Auflistung der RWE-Forderungen, oder hat man da nur eine nicht nachprüfbare Zahl niedergeschrieben ?
Uns hier im Tecklenburger Land hat man leider nur jeweils eine Summe genannt.
Wir wollen uns hier abstimmen und dann ggf. gemeinsam antworten.

Offline egn

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #21 am: 13. September 2008, 17:30:53 »
Wie ich schon weiter oben schrieb dachte ich die Summe von meinem Versorger ist auch überhöht. Aber tatsächlich lies sie sich nachvollziehen weil die erhöhten Abschläge die vom Versorger bei der letzten Abrechnung ermittelt wurden und die ich natürlich gekürzt hatte auch in voller Höhe und einmal Manhgebühren drin waren.

Offline Franky_at_home

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #22 am: 13. September 2008, 18:53:32 »
Zitat
Original von h.terbeck
Hallo Franky at home

enthielt Ihre Mahnung auch eine detaillierte Auflistung der RWE-Forderungen, oder hat man da nur eine nicht nachprüfbare Zahl niedergeschrieben ?
Uns hier im Tecklenburger Land hat man leider nur jeweils eine Summe genannt.
Wir wollen uns hier abstimmen und dann ggf. gemeinsam antworten.

Hallo h.terbeck,

nein, es war lediglich eine Summe genannt. Auf Nachfrage, wie sich die Summe zusammensetzt, wurde es mir plausibel dargelegt. DerBeitrag von \"egn\" hat es treffend beschrieben, nur das bei mir keine Mahngebühren enthalten sind.

Gruß
  Frank

Offline opferlamm-ma

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #23 am: 13. September 2008, 19:34:58 »
Aufgrund welchen Vertragspassus\' hat der Versorger die Abschlagszahlungen \'zu hoch\' angesetzt?

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #24 am: 13. September 2008, 20:05:44 »
opferlamm-ma
\"Aufgrund welchen Vertragspassus\' hat der Versorger die Abschlagszahlungen \'zu hoch\' angesetzt? \"

Hallo,
die Versorger treffen sich nie und telefonieren auch nie miteinander, sondern nutzen die berühmte Glaskugel, aus der sie ihre jeweiligen Preisfindungen erkennen. Diese begründen sie mit stetig steigenden Beschaffungskosten, mit dem bösen Staat, der die Abgaben und Steuern erhöht bei ihren kargen Gewinnmargen.
Und die jeweiligen Preisfindungen tauchen dann Jahr für Jahr in relativ kurzen Abständen in deren Jahresabrechnungen auf, so dass am Ende eines Verbrauchsjahres garantiert trotz der Abschlagzahlungen nichts zu erstatten, sondern noch nachzuzahlen ist.
Und weil diese von staatlichen Abgaben so arg gebeutelten Versorger stets ihre Preise erhöhen müssen, steigen am Ende des Verbrauchsjahres die künftigen Abschlagzahlungen auf Grund der angeblich höheren Beschaffungskosten etc.
So wie man ja behauptet, dass die Koppelung des Gaspreises an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sein soll (ohne Rechtsgrundlage), so erfinden die Energieversorger ständig neue Kostenpositionen und Gründe für ihre Preistreiberei.
Der sogenannte Vertragspassus sieht zwar angemessene Abschlagzahlungen vor, doch die Frage der Angemessenheit darf nicht einseitig vom Energieversorger beantwortet werden.

Offline bjo

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #25 am: 13. September 2008, 20:39:01 »
Zitat
Original von h.terbeck
opferlamm-ma
\"Aufgrund welchen Vertragspassus\' hat der Versorger die Abschlagszahlungen \'zu hoch\' angesetzt? \"

Der sogenannte Vertragspassus sieht zwar angemessene Abschlagzahlungen vor, doch die Frage der Angemessenheit darf nicht einseitig vom Energieversorger beantwortet werden.

Auch für Abschlagzahlungen gibt es Regeln, mal hie rim Forum suchen!

Zusammengefaßt
aus
- Verbrauch der letzten 12 Monate
- Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung
wird der Abschlagspreis gebildet!

davon abgewichten werden kann!
- wenn der Nutzer nahelegt im kommenden Jahr weniger zu brauchen
- die zurückliegende Periode keine 12 Monate umfaßt
- keine Erfahrungswerte vorliegen z. B. Neubau

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #26 am: 14. September 2008, 09:48:54 »
bjo:
\"Auch für Abschlagzahlungen gibt es Regeln, mal hie rim Forum suchen!  Zusammengefaßt aus - Verbrauch der letzten 12 Monate - Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung wird der Abschlagspreis gebildet!\"

bjo, wer hat denn wohl diese sog. Regeln erfunden/aufgestellt ?
Doch wohl der/die Energievrsorger.
Und wenn ich diesen sog. Regeln folge, zahle ich doch trotz Unbilligkeitseinwand den vom Versorger geforderten Verbrauchspreis und damit überhöhte Abschlagzahlungen im Vergleich zu dem sog. billigen Energiepreis.
Und dann am Ende des Verbrauchsjahres? Wie soll ich denn dann wohl die zuviel gezahlte Summe verrechnen?

Also, nicht alles was die EVU`s als Regeln und damit nach ihrem Selbstverständnis als Muss-Bestimmung definiert haben, ist m. E. unbedingt zu befolgen. (Energiepreis, Abschlaghöhe, Gebühren etc.)
Diese eigentümliche Eigenbestimmung der EVU´s ist doch im Laufe der Jahre zu einer Selbstverständlichkeit und zu einem Anspruch geworden, den die EVU´s als Rechtsgrundlage definiert sehen möchten. Und diesem hat bislang niemand etwas entgegengesetzt.

Zum Thema Abschlagzahlungen habe ich bereits vor einem Jahr mit meinem EVU kommuniziert. Auch diese Herrschaften meinten, ihre sog. Regeln als Anspruch formulieren zu können.

Ich kann nicht nachvollziehen, warum ich einerseits die jährlichen EVU-Rechnungen kürze und andererseits \"regelentsprechende\" Abschlagzahlungen gemäß den Preiswünschen auf der Basis hochgerechneter Verbräuche des Folgejahres zahlen soll.
Damit führe ich doch meinen Einwand und meine Kürzungswünsche ad absurdum.

Wer übrigens hat denn festlegt, wann und wie von den \"Regeln der Abschlagzahlungen\" abgewichen werden kann ?

Offline marten

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #27 am: 17. September 2008, 16:48:17 »
Ich habe mittlerweile auch die Mahnung bekommen, die h.terbeck und andere erhalten haben.
Der von RWE genannte Betrag, entspricht in etwa dem Betrag der aufgrund meines Unbilligkeitsweinwandes entstanden ist.
Vermutlich haben die noch Mahnkosten aufgeschlagen.
Das Mahnschreiben werde ich meinem Anwalt übergeben, der entsprechend darauf reagieren wird.

gruss

marten

Offline Dirk99

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #28 am: 17. September 2008, 17:08:13 »
Hallo,

ich habe auch eine Mahnung bekommen.
Sollte ich jetzt schon einen Rechtsanwalt einschalten ?

Gruss Dirk

Offline userD0010

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RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand
« Antwort #29 am: 17. September 2008, 17:47:46 »
marten:
Ich habe mittlerweile auch die Mahnung bekommen, die h.terbeck und andere erhalten haben. Der von RWE genannte Betrag, entspricht in etwa dem Betrag der aufgrund meines Unbilligkeitsweinwandes entstanden ist.

RWE hat vermutlich allen \"Mahnung-Beglückten\" trefflich vorenthalten, aus welchen Positionen sich der gemahnte Betrag zusammensetzt.
In kaufmännisch und ordentlich geführten Unternehmen ist es doch eigentlich üblich, dass einem sog. Schuldner seine Kontoaufstellung präsentiert wird, aus der sich Forderungen, Zahlungen etc. herauslesen lässt.

Aber unabhängig davon ist doch nach wie vor  die sog. Angemessenheit eines billigen Energiepreises nicht ermittelt bzw. festgestellt.
Demzufolge dürfte ein nur aus Kürzungen der Preisanhebungen entstandener Saldo doch überhaupt nicht fällig sein und deshalb auch die Mahnung ins Leere gehen.

Es besteht m.E. derzeit doch keine Notwendigkeit, auf das \"Auf den Busch Klopfen\" der RWE überhaupt zu reagieren.

Vielleicht sollte einmal geprüft werden, ob man mit einer einstweiligen Anordnung des Unterlassens von Mahnschreiben wegen nicht fälliger Forderungen die RWE  besänftigen könnte ?

 

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