Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
E.ON Erhöhung der Gaspreise
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Wenn man erst der Jahresverbaruchsabrechnung (JVA) widerspricht, besteht die Gefahr, dass der Lieferant bereits erhöhte Abschläge abgebucht hatte und es allein aus diesem Grund zu einer Überzahlung kam.
Nach Möglichkeit sollte man dem Lieferanten frühzeitig zu erkennen geben, dass man die einseitig vorgenommene Preisneufestsetzung nicht akzeptiert, damit dieser keine erhöhten Beträge abbucht, keine unnützen Mahnungen schickt, nicht aus Versehen automatisiert eine Versorgungseinstellung androht.
AKW NEE:
Dieses ist der ganze Text, der über einen großen Mail-Verteiler verschickt wurde.
--- Zitat ---zu der Ankündigung der Preiserhöhung von Eon-Avacon im Vertrag ErdgasComfort wurde mehrmals die Frage gestellt, was denn von dem unter Punkt 8 \"Wissenswertes rund um die neuen Erdgaspreise\" aufgeführten Sonderkündigungsrecht (Wird der Vertrag nicht innerhalb eines Monats gekündigt, gilt der neue Preis als vereinbart) zu halten ist. Ich möchte dazu einen Rechtsanwalt aus dem Forum des Bundes der Energieverbraucher zitieren :
\"Da Verträge durch Angebot und Annahme gebildet werden, gerät eine Klausel, wonach ein Angebot als angenommen gilt, selbst wenn nicht ein Funken an Reaktion hierauf ersichtlich ist, mit den Grundsätzen des Vertragsrechts im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr in Kollision. Dadurch verstösst diese Klausel auch insoweit gegen § 307 BGB.\"
Es ist also keine Reaktion auf dieses Schreiben erforderlich.
--- Ende Zitat ---
crexi:
Zitat:
\"Nach Möglichkeit sollte man dem Lieferanten frühzeitig zu erkennen geben, dass man die einseitig vorgenommene Preisneufestsetzung nicht akzeptiert, damit dieser keine erhöhten Beträge abbucht, keine unnützen Mahnungen schickt, nicht aus Versehen automatisiert eine Versorgungseinstellung androht.[/quote]\"
Frage: Geht es hier nur um Zweckmäßigkeitsgründe? Ich schließe aus der Frage und dieser Anwort, dass auf das Nichtstun k e i n e Anerkennung der Preiserhöhung folgt.
Christian Guhl:
So kann man Verwirrung stiften ! Es ging hier Anfangs um das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen (wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen kündigt, erkennt er die Preise an) und ob der Kunde dem widersprechen sollte. Hierzu hatte @tangocharly geschrieben, das er diese Klausel für unwirksam hält und das aus der Nichtkündigung kein Anerkenntnis abgeleitet werden kann. Genau das hatte ich ausgeführt ! Das darf jetzt nicht mit dem Widerspruch gegen die Preiserhöhung verwechselt werden !Dieser muss natürlich eingelegt werden.
AKW NEE:
Es ging Anfangs eben nicht um das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen!
Hier die Ausgangsfrage:
--- Zitat ---Heute kam die Preiserhöhung ab dem 01.12.08 ins Haus geflattert.
Was soll man machen ?
Widerspruch einlegen ?
--- Ende Zitat ---
@ crexi
Es gibt die Empfehlung allen Preisänderungen sofort zu widersprechen und nicht mit dem Widerspruch bis zur Endabrechnung zu warten.
Es ist nicht eindeutig, dass wirklich alle Gerichte der Auffassung folgen, dass allein der Widerspruch zur Endabrechnung ausreicht.
Auch wenn @ tangocharly und andere die Preisanpassungsklausel für ungültig halten ( ich bin übrigens der gleichen Meinung ), heißt dies nicht, dass ein Gericht sich zwangsläufig dieser Beurteilung anschließen muss, gleiches hat @ tangocharly auch nicht behauptet.
Es gilt zu unterscheiden, zwischen Verbrauchern, die einen Einspruch gegen die Preise schon eingelegt haben und solchen, die dies noch nicht getan haben.
Für alle die noch nicht widersprochen haben gilt, sofort , spätestens nach der Preiserhöhung den Einsprucheinzulegen und den Abschlag zu kürzen.
Einmal gezahltes Geld bekommt mensch im Normalfall nur durch eine Klage zurück.
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