Viele Grundversorger haben sich nicht auf das Eis der Sonderverträge gewagt, das zunehmend glatter und brüchiger wird (siehe Urteil des OLG Oldenburg vom 5.9.2008.
EnWG §41 schreibt für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung u.a. Preisanpassungsregeln vor, die dann den Anfordungen an das Transparenzgebot genügen müssen.
Andere Versorger haben versucht, Chimären zu konstruieren. Sie haben diese als \"Sonderverträge\" bezeichnet, gleichzeitig aber die Regelungen der Grundversorgung als AGB einzubinden versucht. Damit drohen sie zu scheitern.
Ein Angebot eines Versorgers außerhalb seines Grundversorgungsgebietes, also an Kunden anderer Grundversorger oder gar ein bundesweites Angebot kann nicht ohne den Abschluss von Sonderverträgen funktionieren.
Als Verbraucher hätten wir es eigentlich in der Hand. Warum klagt niemand dafür, dass man als Kunder der Stadtwerke Delmenhorst, die mitten im Versorgungsgebiet der EWE AG nur Grundversorgung betreiben, Gas per Sondervertrag (zB Tarif \"online\";) von der EWE bekommen kann?
Wenn es also mal wirklich einen \"Gasmarkt\" geben sollte, dann geht dies nur über Sonderverträge. Daher muss der Gesetzgeber diesen Bereich auch besser beordnen und es nicht den Gerichten überlassen, hier kleckerweise Regeln aufzustellen.