Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
Black:
--- Zitat ---Original von elmex
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@elmex
Möglicherweise ist man am Ende der Ersatzversorgung einfach weiter im vertragslosen Zustand. Denn schon in der Zeit der Ersatzversorgung lag ja ein vertragsloser Zustand vor. Es ist kein Umstand ersichtlich, der daran etwas ändern könnte.
--- Ende Zitat ---
Ich stimme Ihnen zu. (...)
Denn es gibt immer wieder kleinere Versorger, die der Ansicht sind, dass nach Kündigung von Sonderverträgen und Ablauf der Ersatzversorgungszeit keine weitere Versorgungsverpflichtung mehr bestehe...
--- Ende Zitat ---
Ich stimme nicht zu, denn dann liefe die Zeitbegrenzung der Ersatzversorgung leer. Ich plädiere daher für den konkludenten Vertragsschluss.
Was meinen Sie mit \"kleinere Versorger\"? Nur der jeweils größte Versorger ist Grundversorger.
RR-E-ft:
@elmex/ Black
Wenn die Ersatzversorgung einen vertragslosen Zustand besonders gesetzlich regelt, dann ändert sich an diesem Zustand nach Ablauf der zeitlich befristeten Ersatzversorgung nichts.
Man findet ja schon keine neuen Willenserklärungen gem. § 145 BGB. Man müsste solche konstruieren.
Das ist keine Frage der gesetzlichen Versorgungspflicht. Diese besteht für den Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Der gesetzlichen Versorgungspflicht unterliegt nur der Grundversorger und dies auch nur gegenüber Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG. Ein Haushaltskunde in diesem Sinne kann (vor Vertragsabschluss) jederzeit entscheiden, ob er seinen Anspruch aus § 36 Abs. 1 EnWG wahrnimmt oder aber nicht wahrnimmt. Den einmal begründeten Grundversorgungsvertrag kann er hiernach unter Beachtung der GVV wieder kündigen und somit beenden. Für den Grundversorger hingegen gilt § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV, der das Recht zur ordentlichen Kündigung einschränkt.
Der Kunde kann entscheiden, ob er innerhalb der Grundversorgung beliefert werden möchte, ein solches bestehendes Angebot annimmt oder aber nicht.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man findet ja schon keine neuen Willenserklärungen gem. § 145 BGB. Man müsste solche konstruieren.
--- Ende Zitat ---
Konkludent, durch Entnahme von Energie. (Grob) Vergleichbar dem Abschluss eines Beförderungsvertrages durch Einsteigen in ein öffentliches Nahverkehrsmittel bzw. Nichtaussteigen nach Ablauf der Ticketgültigkeit.
RR-E-ft:
@Black
An der Entnahme ändert sich doch mit Ablauf der Ersatzversorgung überhaupt nichts. Die erfolgte zuvor auch im vertragslosen Zustand. Demgegenüber gibt es keine neuen/ weiteren Erklärungen.
Black:
Die Erklärung könnte in der ersten tatsächlichen Entnahme von Energie nach Ablauf der Ersatzversorgung als gesetzlichem SV liegen, z.B. durch Betätigung des Lichtschalters als Annahme der Realofferte des EVU durch Anbieten von Energie.
Wird übrigens auch so vertreten von Strohe, ET 2006, S. 62 (64) und von Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Kommentar zum EnWG, 2008, zu § 38 Rdn. 22
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