Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster

Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch

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RR-E-ft:
@Black

Vertreten wird viel.

Ziemlich widersinnig, wenn zuvor in der Zeit der Ersatzversorgung der Lichtschalter über zweitausendmal  betätigt wurde (davon tausendmal zum Zwecke des Einschaltens), ohne dabei etwas zu erklären. Viele wissen noch nicht einmal, dass nach Ablauf von drei Monaten das Einschalten plötzlich eine besondere Bedeutung haben könnte.... \"Tausend mal berührt, tausendmal ist nix passiert...\"

Komisch zudem, dass dem \"Haushaltskunden\" gegenüber ein annahmefähiges Angebot besteht, dem \"Nicht -Haushaltskunden\" genüber jedoch nicht. Möglicherweise müssetn besondere Lichtschalter nur für Haushaltkunden mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden. \"Bei Betätigen des Schalters zum Zwecke des Schließens eines elektrischen Stromkreises nach Vertragsablauf, Ablauf einer zeitlich befristeten Ersatzversorgung...\" So ähnlich dann bei Gasventilen und - hähnen.

Black:
Das dieser Handlung vorher kein gesonderter Erklärungswert zukommt liegt eben am Sonderrechtsinstitut der Ersatzversorgung. Ohne die gesetzliche Ersatzversorgung hätte wir sofort wahlweise einen Vertragsschluss oder gar eine widerrechtlichen Entziehung von fremder Energie.

Sie haben vielleicht auch schon tausendmal die Hand gehoben, aber beim 1001. Mal, damals in Trier, bei der Weinversteigerung...

RR-E-ft:
In Trier war ich damals nicht mit dabei. ;)
(Da durfte ich noch nicht mit.)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In Trier war ich nicht mit dabei. ;)
--- Ende Zitat ---
Das sagen sie alle...



--- Zitat ---Original von RR-E-ftKomisch zudem, dass dem \"Haushaltskunden\" gegenüber ein annahmefähiges Angebot besteht, dem \"Nicht -Haushaltskunden\" genüber jedoch nicht.
--- Ende Zitat ---

Klingt komisch, ist aber so.

--- Zitat ---RechtsprechungDanach ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmers grundsätzlich ein Vertragsangebot in Gestalt einer sog. Realofferte zum Abschluss eines versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Verteilungsnetz Elektrizität oder Gas entnimmt (RGZ 111, 310, BGHZ 115, 311, BGH NJW 2003, 3131, NJW-RR 2005, 639 (...)
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Black

(Als die Sache in Trier stieg, durfte ich da leider von Staats wegen noch gar nicht hinfahren.)

Die Rechtsprechung zum konkludenten Abschluss eines Versorgungsvertrages ist mir wohl bekannt. Das passt nun aber nicht mehr so ganz, nachdem schon der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 EnWG kleiner ist als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 6 Abs. 1 EnWG 1935.

Ein und der selbe Lebenssachverhalt würde abhängig vom Zeitpunkt und von den daran Beteiligten rechtlich unterschiedlich zu werten sein oder meinen Sie, dass auch mit einem \"Nicht- Haushaltskunden\" nach der Ersatzversorgung ein Vertrag zustande käme und ggf. zu welchen Konditionen?

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