Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster

Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch

<< < (9/15) > >>

Black:
@belkin
Entreicherung greift nicht, da der Kunde Aufwendungen erspart hat (z.B. sich die gleiche Energiemenge im Rahmen der Grundversorgung beschaffen zu müssen).

§ 814 BGB wirkt in beide Richtungen (Kunde und EVU).

Eine Betrachtung nach § 812 BGB scheitert aber bereits an der Existenz der Ersatzversorgung, die bei fehlgeschlagenem Sondervertrag Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB wäre und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließt.

RR-E-ft:
@Black

Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG für längstens drei Monate und auch nur, wenn die Lieferungen keinem Lieferverhältnis zugeordnet werden können.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG für längstens drei Monate und auch nur, wenn die Lieferungen keinem Lieferverhältnis zugeordnet werden können.
--- Ende Zitat ---

Kommt eben auf die Umstände des Einzelfalls an, warum ein SV nicht zustande kam. Bei fehlgeschlagenem SV würde ich schon zunächst Ersatzversorgung annehmen, danach GV. Denkbar wäre auch GV von vornherein statt SV, dann ohne Ersatzversorgung.

Dürfte praktisch keine Rolle spielen, da § 812 BGB dadurch in jedem Fall verbaut sein müsste und zumindest für Haushaltskunden die Kosten für GV und Ersatzversorgung identisch sind.

RR-E-ft:
@Black

Wie können ein und die selben Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages oder eines Sondervertrages gerichtet sein?

Das eine schließt das andere denknotwendig aus, so dass gem. § 154 Abs. 1 BGB ein Dissens verläge. Grundversorgung gem. § 36 EnWG und Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG schließen sich ebenso denknotwendig gegenseitig aus.

Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG kommt als gesetzliches Schuldverhältnis nur in Betracht, wenn gar kein Vertragsverhältnis begründet wurde. Sondervertrag gem. § 41 EnWG  und Grundversorgungsvertrag gem. § 36 EnWG schließen sich gegenseitig aus, so dass sie wegen § 154 Abs. 1 BGB nicht in einem Stufenverhältnis zueinander stehen können.

Im Falle des § 154 Abs. 1 BGB erfolgt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Lieferbeziehung, wenn nicht ganz ausnahmsweise eine ergänzende (Vertrags)auslegung zur Anwendung der §§ 315, 316 BGB führt.

Black:
Ich habe nichts anderes behauptet.

Ich habe nur aufgezeigt welche Konstellationen denkbar sind, also Dissenz unter Ausschluss der GV mit der Folge der EV, ODER Abschluss eines GV von der eine (oder beide) Partei der irrtümlich Meinung ist es sei ein SV. Natürlich können diese Möglichkeiten nicht alle gleichzeitig auftreten.

Bei § 154 Abs. 1 BGB im Rahmen des \"missglückten\" SV haben wir als Folge die Ersatzversorgung, da ja Grundversorgung ausdrücklich nicht gewollt war und SV nicht wirksam vereinbart wurde. (schreibt glaube ich auch die GPKE vor)

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