Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
RR-E-ft:
@Black
Bevor sich die Frage nach der Form stellt, stellt sich sicher die Frage, ob überhaupt ein Recht zur Kündigung besteht, ob ein solches bei Vertragsabschluss überhaupt vereinbart wurde.
Ich meine, dass der Lieferant die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass für diesen bei Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht vertraglich eingeräumt wurde bzw. sich ein solches aus dem Gesetz ergibt.
Sollte ein solches Kündigungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart worden sein, ist an der gleichen Stelle sehr wahrscheinlich auch die Form geregelt, falls die Form geregelt sein sollte.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Bevor sich die Frage nach der Form stellt, stellt sich sicher die Frage, ob überhaupt ein Recht zur Kündigung besteht, ob ein solches bei Vertragsabschluss überhaupt vereinbart wurde.
--- Ende Zitat ---
Ohja und als weitere Vorfrage muss auch bewiesen werden, dass ÜBERHAUPT ein Vertrag geschlossen wurde.
RR-E-ft:
@Black
Interessanter Aspekt.
Dieser Punkt dürfte aber zumeist unstreitig sein. Schließlich meint der Lieferant, einen bestehenden Vertrag durch Kündigung beenden zu können und der Kunde, dass ein solches Recht zur Beendigung des bestehenden Vertrages nicht bestehe bzw. nicht wirksam ausgeübt worden sei.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Interessanter Aspekt.
Dieser Punkt dürfte aber zumeist unstreitig sein. Schließlich meint der Lieferant, einen bestehenden Vertrag durch Kündigung beenden zu können und der Kunde, dass ein solches Recht zur Beendigung des bestehenden Vertrages nicht bestehe bzw. nicht wirksam ausgeübt worden sei.
--- Ende Zitat ---
Kommt immer auf den unstreitigen TATSACHENvortrag an. Die reine Aussage ein Vertrag bestände ist nur die Behauptung einer Rechtsauffassung die allein das Gericht zu prüfen hat. Es bliebe abzuwarten ob der Sachvortrag zum Vertragsabschluss ebenso unstreitig bleibt.
userD0009:
@Black
Nur so als These: Die Abwicklung über §§ 812ff. BGB mit all den Besonderheiten -z.B. § 814 BGB, Entreicherung- wäre für den Fall, dass das EVU tatsächlich vertreten würde, dass kein Vertrag bestünde, (u.U. für den Kunden) sehr interessant.
Grüße
belkin
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