Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
u.h.:
Wie willst Du verhindern, daß nach einer wirksamen Kündigung eines Sondervertrags durch weitere Gasentnahme ohne Vertrag (also NEU in Grundversorgung) eine konkludente Anerkenntnis des (neuen) Anfangspreises (der Grundversorgung) erfolgt ?
Ich hoffe mal, daß Dein Angebot nicht nur heiße Luft war???
Black:
Wenn er sich ausdrücklich gegen die Kündigung wendet kann kein konkludenter GV Vertrag zustande kommen. Dann fällt er - bei wirksamer Kündigung - in die Ersatzversorgung.
u.h.:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn er sich ausdrücklich gegen die Kündigung wendet kann kein konkludenter GV Vertrag zustande kommen. Dann fällt er - bei wirksamer Kündigung - in die Ersatzversorgung.
--- Ende Zitat ---
Danke für die Antwort, welche aber sofort weitere Fragen aufwirft:
1. Die Ersatzversorgung war doch zeitlich befristet - oder?
2. Werden Preise durch Nutzung der Ersatzversorgung konkludent anerkannt? Wenn ja - welche?
eislud:
@u.h.
zu 1. Ja, 3 Monate (EnWG §38 Absatz 2)
zu 2. Für die Anerkennung von Preisen in der Ersatzversorgung gilt meines Erachtens das gleiche wie für die Grundversorgung.
Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen (EnWG §38 Absatz 1). Also die Preise der Grundversorgung. Die Preise werden wohl regelmäßig identisch mit denen in der Grundversorgung sein, weil es für den Versorger schon keinen Grund zu geben scheint, die Preise in der Ersatzversorgung günstiger als in der Grundversorgung zu gestalten.
Schon etwas älter, gilt aber meines Erachtens nach wie vor, und das sowohl für Gas wie auch für Strom.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
... Rein vorsorglich und hilfsweise die einseitig festgesetzten Strompreise einer Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beginnend ab dem 01.01.2008 insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen, auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen und den Billigkeitsnachweis durch vollständige Offenlegung der Strompreiskalkulation verlangen ...
--- Ende Zitat ---
Gruss eislud
RR-E-ft:
@eislud
Bei der Ersatzversorgung handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ein Vertragsverhältnis besteht gerade nicht. Deshalb besteht jedenfalls auch kein vereinbarter Preis.
Der Preis der Ersatzversorgung wird vom Grundversorger einseitig festgesetzt. Die Ermächtigung zur einseitigen Preisfestsetzung ergibt sich aus § 38 EnWG iVm mit der Grundversorgungsverordnung. Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, besteht auch eine Verpflichtung zur billigem Ermessen entsprechenden Entgelt(neu)festsetzung bei und nach Entstehen des Lieferverhältnisses (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., § 315 Rn. 22).
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