Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde
reblaus:
@ben100
Man müsste Ihnen ein Schreiben zugesandt haben, dass man Sie zu den und den Bedingungen (abweichend von der AVBGasV) beliefert. Dann könnte man aus ihrem weiteren Verhalten schließen, dass Sie diese Bedingungen akzeptiert haben.
Lediglich die Namensgebung \"Sondertarif\" oder \"Sonderkunde\" reicht nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht aus.
Liegt Ihr Verfahren eigentlich beim Kartellsenat des OLG Düsseldorf? Die haben nämlich die Entscheidung des Bundeskartellamts zu den kartellrechtswidrigen Gasbezugsverträgen abgenickt, und sind mit der Materie bestens vertraut.
RR-E-ft:
--- Zitat ---@ben100
Man müsste Ihnen ein Schreiben zugesandt haben, dass man Sie zu den und den Bedingungen (abweichend von der AVBGasV) beliefert. Dann könnte man aus ihrem weiteren Verhalten schließen, dass Sie diese Bedingungen akzeptiert haben.
--- Ende Zitat ---
Das stimmt so nicht. Etwas Schriftliches ist schon nicht erforderlich. Denn ein Sondervertrag muss ja nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob neben den Allgemeinen Tarifen gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. Allgemeinen Preisen gem. § 36 Abs. 1 EnWG - parallel - (günstigere) Sonderpreise angeboten wurden und eine Belieferung zu eben jenen besonderen Preisen statt einer Belieferung zu den (teureren) Allgemeinen Tarifen bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Auf solche Verträge kommen die Vorschriften der AVBGasV nicht zur Anwendung, § 1 AVBGasV, ebenso die Vorschriften der GasGVV, vgl. § 1 GasGVV.
Die Bedingungen müssten vielmehr gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 305 II BGB wirksam in die Verträge einbezogen worden sein, wofür eine nachträgliche Übersendung nach Vertragsabschluss nicht genügt.
Selbst bei einer wirksamen Einbeziehung entsprechender AGB ergäbe sich daraus, gemessen an § 307 BGB, kein wirksames Preisänderungsrecht, vgl. nur OLG München Urt. v. 12.03.2009; KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008; OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008.
reblaus:
@RR-E-ft
Es geht bei diesem Beispiel nur darum ob ein Sondervertrag vereinbart wurde, nicht darum ob überhaupt AGB verwendet wurden, und wenn ja, ob diese dann auch in wirksamer Weise einbezogen wurden, oder einer Inhaltskontrolle standhalten würden.
Zu diesen Fragen können aus dem von mir gewählten Beispiel keinerlei Erkenntnisse gewonnen werden.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von reblaus
@ben100
Man müsste Ihnen ein Schreiben zugesandt haben, dass man Sie zu den und den Bedingungen (abweichend von der AVBGasV) beliefert. Dann könnte man aus ihrem weiteren Verhalten schließen, dass Sie diese Bedingungen akzeptiert haben.
Lediglich die Namensgebung \"Sondertarif\" oder \"Sonderkunde\" reicht nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht aus.
--- Ende Zitat ---
Macht ja nichts ;)
Die NGW verschicken nämlich freundlicherweise regelmäßg Informationsschreiben an ihre Kunden, in denen diese darüber informiert werden, welche \"Sonderpreise für die Versorgung mit Erdgas für Sonderkunden\" unter Benennung der einzelnen Tarifbezeichnungen einerseits - andererseits natürlich zu den \"Allgemeinen Preisen für die Versorgung i. R. d. GV und der EV\" und ebenfalls unter Namensgebung der Tarife - zu welchem Termin Gültigkeit erlangen, da die Bezugskosten leider gestiegen sind und die Erdgaspreise dementsprechend leider angepasst werden müss(t)en.
Was möchte der Kunde mehr.
Höchstens vielleicht noch ein Begrüßungsschreiben, in dem zum Abschluss eines Erdgaslieferungsvertrags herzlich gratuliert wird, zu dem die \"Sonderbedingungen und die Allgemeinen Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung gehören\".
Für das wir uns heute noch recht herzlich bedanken ;)
reblaus:
@ben100
Es wäre auch denkbar, dass das OLG Düsseldorf Sie aus Gründen der Beweislast als Sondervertragskunde einstuft. Ihr Versorger muss nachweisen, dass er ein einseitiges Preisbestimmungsrecht hat. Dafür hat er dargelegt, dass Sie Tarifkunde seien, was Sie bestritten haben. Es muss nur die Möglichkeit bestehen, dass Sie auch Sondervertragskunde sein könnten, damit der Versorger den Nachweis erbringen muss, dass mit Ihnen ein Tarifkundenverhältnis vereinbart wurde. Und dies ist ihm wohl nicht gelungen. Damit konnte er auch den Nachweis eines vereinbarten einseitigen Preisbestimmungsrechts nicht führen.
In diesem Falle braucht sich das Gericht nicht dafür zu interessieren, wie denn dieser Sondervertrag im Detail vereinbart worden sein soll.
So würde auch der Hinweis des Gerichts, dass es unklar ist, ob ein Tarifkundenverhältnis besteht, einen Sinn ergeben.
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