Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde
Schwalmtaler:
@ reblaus
Auch ohne Vertragsabschluss - wie bei ben100 - kann es sich um einen Sondervertrag handeln.
Indikatoren dafür sind u.a.:
- der verlangte Preis
- die Bedingungen, auf die sich der Versorger beruft
- die für diesen Kunden abgeführte Konzessionsabgabe!
reblaus:
@Schwalmthaler
Wie halten Sie es bei Ihrer Auffassung mit der Anwendung des § 19 GWB und des Art. 3 Abs. 1 GG? Müssen Sie dann die Kleinverbraucher nicht konsequenterweise ebenfalls als Sondervertragskunden eingruppieren? Oder wollen Sie deren Grundrecht auf Gleichbehandlung vernachlässigen? Nur aufgrund eines geringeren Verbrauchs stülpen Sie diesen Kunden die ganzen Nachteile der Grundversorgung über.
@Ben100
Ich glaube auch nicht, dass sich das OLG von dieser Auffassung noch mal verabschiedet. Sie werden diesen Prozess gewinnen. Aber das Gericht wird Revision zulassen. Wenn der BGH der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht folgen sollte, können Sie zum Sachverhalt nicht mehr ergänzend vortragen. Wenn da also noch irgendetwas fehlt, muss es jetzt gesagt werden.
Ein \"Endurteil\" schließt nur die Instanz ab. Dagegen sind immer noch Rechtsmittel möglich.
RuRo:
Der Lösungsansatz zur Fragestellung \"Tarif- oder Sondervertragskunde\" des OLG Frankfurt ist nicht abschließend, da im streitgegenständlichen Vertrag, selbst starke Indizien für den Sondervertrag sprachen.
Wie es sich verhält, wenn diese Ansätze fehlen, kann dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.10.08 entnommen werden. Als Verbraucher kann ich mich dieser Argumentation nur anschließen.
Will man dem Erfindungsreichtum der Preisgestaltung nicht willkürlich ausgesetzt sein, ohne den Vertragsstatus zu kennen, kann die Konsequenz nur sein, dass allein der jeweils schlechteste Preis eines Anbieters, der Grundversorgungspreis ist.
Es gibt belegbare Beispiele, in denen die Versorger \"Hals über Kopf\" Preisumschichtungen vorgenommen haben, bei denen die vermeintlichen Sondervertragspreise teurer waren als die angeblichen Grundversorgungstarife, wenn die korrekte Konzessionsabgabe herausge-rechnet wurde.
@Schwalmthaler
Mit dem Argument der enthaltenen Konzessionsabgabe ist als Verbraucher bei Gericht kein Blumentopf zu gewinnen (siehe Urteil LG Wiesbaden).
reblaus:
@RuRo
Das Kammergericht hat über einen Fall entschieden, dem ein schriftlicher Liefervertrag mit einer individuell gefassten (unwirksamen) Preisänderungsklausel zugrunde lag. Er hat sich wegen der Unwirksamkeit der Klausel mit der Frage zu befassen gehabt, ob es sich um ein Tarifkundenverhältnis gehandelt hat, mit der Folge dass sich dann ein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV ergeben hätte. Hierbei hat das Gericht ausgeführt, dass es sehr wohl möglich ist, Haushaltskunden mittels Sonderverträgen zu beliefern, da ein sachlicher Grund in der unterschiedlichen Behandlung darin liegen kann, dass der Tarifkunde bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit vom Versorger zu beliefern ist, und diese gesetzliche Pflicht einen höheren Preis rechtfertige als bei einem Sondervertragskunden, dessen Vertrag der Versorger bei Unwirtschaftlichkeit kündigen könne. Das Kammergericht hat damit untersucht, ob die Eingruppierung von Privatkunden als Sondervertragskunde nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt möglich ist. Dies wurde zu Recht bejaht.
Im Falle von Ben100 kommt es darauf an, ob die grundsätzliche Möglichkeit mit Privatkunden Sonderverträge abzuschließen, auch in den Fällen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in denen überhaupt keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Hier liegen nämlich keine von der AVBGasV abweichenden Vereinbarungen vor, die eine Ungleichbehandlung zum Tarifkunden rechtfertigen könnten, es sei denn, sie wären konkludent vereinbart worden. Dies ist bei einem Kündigungsrecht wegen Unwirtschaftlichkeit noch vorstellbar. Das Problem mit dem Gleichheitsgrundsatz stellt sich aber hier in der Frage, warum bei einem Großverbraucher der einfach Gas aus dem Netz entnimmt, konkludent eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird, als beim Kleinkunden, der bei exakt gleichem Verhalten nach § 2 Abs 2 AVBGasV als Tarifkunde eingruppiert wird. Die verfassungskonforme Antwort kann für mich nur lauten, dass entweder beide Tarifkunden sind oder beide Sondervertragskunden. Für eine unterschiedliche Behandlung besteht keine Rechtfertigung, da nur der unterschiedliche Verbrauch hierzu nicht ausreicht.
Da durch die Eingruppierung beider Kundengruppen als Sondervertragskunden die gesetzliche Rechtsfolge ausgehebelt würde, halte ich in diesem Fall die einheitliche Einstufung als Tarifkunden für einleuchtender.
Das OLG Frankfurt hat diese Problematik erkannt, und sehr sauber abgegrenzt, wann ein Sondervertrag vorliegt und wann ein Grundversorgungsverhältnis anzunehmen ist.
Es bleibt natürlich abzuwarten, ob im Falle von Ben100 neben dem gewählten Tarif nicht doch noch andere Anhaltspunkte vorliegen, die den Abschluss eines Sondervertrages mit unterschiedlichen Konditionen nahe legen. Dann würde das OLG Düsseldorf mit der Auffassung des OLG Frankfurt übereinstimmen.
ben100:
Auszug aus dem Schreiben des OLG vor der mündlichen Verhandlung:
Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom..... wurde der Kläger nach dem Tarif \"TK Bestabrechn. Midi-Maxi\" versorgt. Das spricht eher für einen Sonderkundenvertrag, wie er in der Praxis häufig vorkommt. Auch die als Anlage B3 vorgelegten Preisblätter deuten eher auf einen Sonderpreischarakter des Tarifs hin, während \"Erdgas Mini\" als \"Allgemeiner Tarif\" angesprochen wird.
Vielleicht hilft Euch das bei Euren Fachgesprächen 8)
Auch schreibt NGW in seinen Preisblättern immer von:
\"Sonderpreisen für die Versorgung mit Erdgas für Sonderkunden\"
Ups: Das hatte ich ja schon gepostet!!!
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