Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk

Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde

<< < (11/25) > >>

ben100:
Man muß ja auch mal Glück haben dürfen, zumal das Urteil aller Voraussicht nach ein Endurteil sein wird.  :tongue:

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von ben100
Die Gegenseite hat vehement versucht in Abrede zu stellen das das vorliegende
Vertragsverhältnis ein Sondervertragsverhältnis sein soll []
--- Ende Zitat ---
Das glaube ich gern! :D
Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass NGW im hiesigen Liefergebiet bereits seit der Gründung 1918 eine Monopolstellung bei der Gasversorgung einnimmt und die Anzahl der Sondervertragskunden und Rückforderungsklagen unvorstellbare Dimensionen erreichen könnte. Das ist Sprengstoff im Keller der Gelsenwasser AG mit unvorhersehbarem Zerstörungspotenzial!



--- Zitat --- []und verwies darauf, daß im Juni d.J. diese Frage, ob ein Sonder- oder Tarifkundenverhältnis anzunehmen ist durch den Bundesgerichtshof entschieden werde würde.
--- Ende Zitat ---
...wobei dieses Verfahren nicht speziell Deinen Vertrag betrifft.



--- Zitat ---Original von reblaus Zum Glück sind Sie beim OLG Düsseldorf. Das OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az. 11 U 61/07 (Kart) sieht das wohl anders.
--- Ende Zitat ---
Mit Glück hat das noch nicht einmal peripher etwas zu tun!
Zum Einen fehlt in Ihrem Zitat der nächste Absatz der Urteilsbegründung, (wenn schon ein Zitat, dann bitte nicht nur genehme Hälfte bzw. halbe Wahrheit) zum Anderen beliefert NGW Sondervertragskunden zu Sonderbedingungen (heutzutage heissen diese wohl \"Ergänzende Bedingungen\"), die generell \"neben den Allgemeinen Bedingungen\" zum Einsatz kommen (sollten).
Also ist der Status des Kunden objektiv nicht so schwierig zu bestimmen wie man ihm denn subjektiv gerne weismachen möchte.

OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az.11 U 61/07 (Kart)
weiter heisst es nämlich darin:

--- Zitat ---Etwas anderes galt, wenn die Belieferung nicht zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, sondern zu anderen Konditionen erfolgte. Die Versorgungsunternehmen hatten auch schon unter der Geltung des § 6 Abs. 1 EnWG a.F. die Möglichkeit, neben dem allgemeinen Tarif günstigere Angebote zu machen. Dies war in der Gaswirtschaft flächendeckend für Kunden der Fall, die mit dem Gasbezug ihren Gesamtbedarf an Raumwärme, ggfs. einschließlich Wasserversorgung und Energie zum Kochen deckten. Ihnen stand zwar ein Anspruch auf Belieferung als Tarifkunde zu. Erfolgte in diesen Fällen die Belieferung aber zu von den allgemeinen Tarifen abweichenden Konditionen, so wurde der Kunde damit zum Sondervertragskunden (Büdenbender, EnWG, 2003, § 10 Rn. 24 ).

b) So liegt der Fall auch hier. Die Kläger beziehen das Gas von der Beklagten nicht nur zu – unterschiedlichen – Staffelpreisen im Rahmen so bezeichneter „Sonderverträge Heizgasvollversorgung I und II“, sondern auch zu Bedingungen, die von den AVBGasV teilweise abweichen. Das gilt in erster Linie, aber nicht nur von der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.
--- Ende Zitat ---



@ben100
Glückwunsch!

reblaus:
@Kampfzwerg
Beim vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt meines Wissens so, dass Ben100 mit dem Versorger keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat. Insoweit ist es völlig unerheblich, ob die NGW bei anderen Kunden zusätzlich ergänzende Vertragsbedingungen verwendet oder nicht, da diese nur dann wirksam sein können, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden. Dies kann konkludent wohl kaum vereinbart werden. Bei Kunden, die nach solchen ergänzenden Vertragsbedingungen  beliefert werden, liegt ein Sachverhalt mit einem entscheidenden Unterschied vor, der auch eine unterschiedliche Beurteilung erfordert.

Das OLG Düsseldorf geht in seiner (noch vorläufigen) Einschätzung davon aus, dass ein Sondervertragsverhältnis bereits dann vorliegt, wenn der Kunde zu Sonderkonditionen beliefert wird. Die Sonderkonditionen unterscheiden sich hierbei vom Grundtarif allein durch die Bezeichnung und einen Mengenrabatt. Da diese beiden Tatbestände bei Ben100 erfüllt sind, nimmt das OLG Düsseldorf an, dass ein Sondervertragsverhältnis vorliegt.

Die Rechtsfrage, ob ein Sondervertragsverhältnis allein aus diesen Unterschieden in den Tarifen hergeleitet werden kann, ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das OLG Frankfurt neigt der gegenteiligen Ansicht zu.

Dass der nicht mehr zitierte Folgesatz des OLG Frankfurt in dem von Ihnen unterstellten Fall mit den ergänzenden Vertragsbestimmungen die entscheidende Rolle spielen dürfte, und auch dieses Gericht zu der Ihnen genehmen (wie kommen Sie darauf, dass mir das nicht genehm wäre?) Entscheidung finden dürfte, nutzt Ben100 überhaupt nichts.
 
Ich wurde kürzlich von Ben100 gefragt, ob sich diese abweichende Rechtsauffassung bereits in der Rechtsprechung der OLG niedergeschlagen hat, und habe deshalb auf dieses Urteil hingewiesen.

Eines der großen Probleme an unserem Gaspreisprotest ist, dass jede eine Zahlungspflicht des Kunden auslösende Rechtsauffassung von vorn herein als Feindpropaganda diffamiert wird, deren Ursache wahlweise in vorsätzlicher Rechtsbeugung oder abgrundtiefer Unfähigkeit verortet wird. Kunden verlieren ihre Prozesse nach dieser Auffassung nur deshalb, weil Richter viel zu bereitwillig den Einflüsterungen von „Big Gas“ folgen, statt der Gerechtigkeit ihren Lauf zu lassen.

Nach meiner gegenteiligen Ansicht liegt die Ursache in den meisten von Kunden verlorenen Prozessen darin, dass die eigenen Anwälte kapitale Fehler begangen haben. Da werden Feststellungsklagen zur Unbilligkeit eingereicht, ohne überhaupt geprüft zu haben, ob ein Preisänderungsrecht nach § 315 BGB vereinbart wurde. Es wird seitenlang dargelegt, dass Versorger ihre Verträge und Kalkulationen offen legen sollen, und völlig vergessen, dass Kapitalgesellschaften seit Jahr und Tag gesetzlich verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen und diese von jedermann eingesehen werden können. Es wird über Kartellstrukturen im Gasmarkt räsoniert, und kein Anwalt kommt auf die Idee beim Bundeskartellamt nachzusehen, ob dort nicht schon längst die entscheidenden Schritte eingeleitet wurden, diesem Treiben ein Ende zu bereiten.

Wenn ich gelegentlich auf ungenehme Rechtsprechung hinweise, so geschieht das nicht, um Ben100 seine Freude zu vermiesen, sondern um ihn zu weiterer Vorsicht zu mahnen, damit er dennoch alles Nötige zu den Kartellstrukturen und den Finanzzahlen vorträgt. Vor dem BGH wird seine Schlacht vielleicht doch auf dem Feld des § 315 BGB oder Art. 81 EG entschieden werden. Auch falls Sie – Kampfzwerg den Unbilligkeitseinwand längst verloren gegeben haben sollten, so bin ich nach wie vor der festen Überzeugung, dass man die Unrichtigkeit vieler WP-Testate durch die Gewinn- und Verlustrechnungen darlegen kann.

Wer seinen Gegner nicht ernst nimmt hat schon verloren.

Kampfzwerg:
@reblaus

Wir haben kein Problem.
Kann es sein, dass mein Nickname Sie beeinflusst hat?


 Die Rechtsfrage, ob ein Sondervertragsverhältnis allein aus diesen Unterschieden in den Tarifen hergeleitet werden kann, ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das OLG Frankfurt neigt der gegenteiligen Ansicht zu.

Dass der nicht mehr zitierte Folgesatz des OLG Frankfurt in dem von Ihnen unterstellten Fall mit den ergänzenden Vertragsbestimmungen die entscheidende Rolle spielen dürfte, und auch dieses Gericht zu der Ihnen genehmen (wie kommen Sie darauf, dass mir das nicht genehm wäre?) Entscheidung finden dürfte, nutzt Ben100 überhaupt nichts.

ben100 nutzt es vielleicht nichts, aber möglicherweise anderen.
Denn ich glaube, es handelt sich bei dem Gros der NGW-Kunden um Sondervertragskunden.
Generell sollte wohl jeder Urteilsbegründungen in Gänze selbst lesen, um zumindest den Versuch zu unternehmen Missverständnisse zu vermeiden.  
Die oftmals durch Zitate einzelner Passagen ausgelöst werden können.
Nur darum ging es mir eigentlich.
(Vielleicht eine kleine Paranoia in Folge einer Überdosierung \"schwarzgefärbter\" Ansichten :))

Auch falls Sie – Kampfzwerg den Unbilligkeitseinwand längst verloren gegeben haben sollten...
Bei diesem Nickname wohl eher unwahrscheinlich  :)
Ich halte es nämlich ebenfalls mit Brecht, kann Ihnen ansonsten also nur zustimmen...

...bis auf ein, aber dafür mächtiges VETO gegen Ihre Schlussfolgerung:

Eines der großen Probleme an unserem Gaspreisprotest ist, dass jede eine Zahlungspflicht des Kunden auslösende Rechtsauffassung von vorn herein als Feindpropaganda diffamiert wird, deren Ursache wahlweise in vorsätzlicher Rechtsbeugung oder abgrundtiefer Unfähigkeit verortet wird. Kunden verlieren ihre Prozesse nach dieser Auffassung nur deshalb, weil Richter viel zu bereitwillig den Einflüsterungen von „Big Gas“ folgen, statt der Gerechtigkeit ihren Lauf zu lassen.

Das glaube ich definitiv auch nicht! In keiner Hinsicht.
Keiner der Protestler, der sich ernsthaft mit dieser Materie auseinandersetzt, wird diese Ansicht teilen!

Mitläufer, Profiteure und Lobbiisten gibt es allerdings immer und überall.
I. Ü. kann Gerechtigkeit niemals ein Selbst\"läufer\"sein, sondern das Ergebnis harter Arbeit und eines Entwicklungsprozesses.
Heisst übersetzt, dass auch die Rechtsprechung sich erst entwickeln muss und dazu gehören nun einmal \"gute\" und \"schlechte\" Urteile, couragierte Anwälte und Richter ebenso wie Nieten.
Die Menschen sind eben bunt.

„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein)

ben100:
Also ich vertraue ganz und gar meiner Anwältin, die mir gesagt hat, daß ich hier mit \"keiner\" bösen Überraschung mehr rechnen muß.

Bei den ganzen Paragraphen die da im Schriftwechsel hin und her geschrieben werden, hat man sowieso als Laie keinen Durchblick mehr, wobei ich sagen muß, daß meine Anwältin mir das immer sehr gut erklärt.

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