Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk

Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde

<< < (9/25) > >>

reblaus:
@ben100
Sie müssen diese Frage auch mal von einem anderen Blickwinkel betrachten.

Nehmen wir mal an, Ihr Nachbar hätte ebenso wie Sie, zum gleichen Zeitpunkt begonnen, bei Ihrem Versorger Gas zu beziehen, ohne sich bei diesem anzumelden oder später einen Sondervertrag zu unterzeichnen. Nur würde Ihr Nachbar nicht mit Gas heizen, sondern lediglich seinen Gourmetherd damit befeuern. Da er wesentlich weniger Gas verbraucht als Sie, wäre er in den Kleinkundentarif eingruppiert worden. Dieser Tarif sollte wohl unstreitig der Grundversorgung zuzuordnen sein. Dieser Nachbar wäre ohne wenn und aber Tarifkunde bei Ihrem Versorger mit allen gesetzlichen Vor- und Nachteilen.

Bei einer höchstrichterlichen Entscheidung in Ihrem Sinne wären Sie ausschließlich wegen Ihres höheren Verbrauchs als Sonderkunde eingruppiert worden. Dadurch hätten Sie z. B. den Vorteil, dass dem Versorger kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden wäre, da dies in der Regel konkludent nicht vereinbart werden kann.

Für unseren Grundversorgungskunden stellt sich in diesem Moment sofort die Frage, ob die §§ 2 Abs. 2 GasGVV, 2 Abs. 2 AVBGasV überhaupt verfassungsgemäß sind. Denn diese Normen führen in Ihrem Sinne ausgelegt dazu, dass gleiche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Das könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Denn unser Grundversorgungskunde will  die Preiserhöhungen ebenso wenig bezahlen wie Sie, wäre aber dazu gezwungen, wenn sie in billiger Weise vorgenommen worden wären.

Bevor jedoch eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, stellt sich die Frage, ob diese Regelung nicht so ausgelegt werden kann, dass sie den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Und wenn dies möglich ist, muss sie von den Gerichten so ausgelegt werden.

RR-E-ft:
@reblaus

Eine Verfassungswidrigkeit, insbesondere durch eine Ungleichbehandlung, ist nicht ersichtlich.

Haushaltskunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Diese Grundversorgung wird gem. § 1 Grundversorgungsverordnung inhaltlich besonders ausgestaltet.

Dies ist ohne jeden Einfluss auf Vertragsverhältnisse, die außerhalb dieser gesetzlichen Versorgungspflicht abgeschlossen werden (Sonderveträge), vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06), auch BGH KZR 2/07 Tz. 26.

ben100:
Ich warte jetzt erstmal den Gerichtstermin am 06.05.09 ab und schaue was passiert. Auf jedenfall sind die Karten nochmal neu gemischt worden  :]

reblaus:
@RR-E-ft

--- Zitat ---Haushaltskunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG. Diese Grundversorgung wird gem. § 1 Grundversorgungsverordnung inhaltlich besonders ausgestaltet.

Dies ist ohne jeden Einfluss auf Vertragsverhältnisse, die außerhalb dieser gesetzlichen Versorgungspflicht abgeschlossen werden (Sonderveträge), vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06), auch BGH KZR 2/07 Tz. 26.
--- Ende Zitat ---

Das ist jetzt aber sehr oberflächlich. Es steht doch gar nicht fest, ob ein Sondervertrag vorliegt oder eine Grundversorgung.

@Ben100
Dazu wünsche ich Ihnen viel Glück. Kennen Sie denn den Namen der Firma, von der die NGW ihr Gas bezieht?

ben100:

--- Zitat ---Original von reblaus

@Ben100
Dazu wünsche ich Ihnen viel Glück. Kennen Sie denn den Namen der Firma, von der die NGW ihr Gas bezieht?
--- Ende Zitat ---

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