Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde
ben100:
Das OLG Düsseldorf hat einen Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt:
Mittwoch, den 06.05.2009 um 9:45 Uhr, Saal A208.
Bis dahin ist erstmal Ruhe im Karton!!!
ben100:
Update und nicht uninteressant.
Heute habe ich ein Schreiben meiner Anwältin Frau Holling erhalten.
Diese kann mir erfreulicherweise mitteilen, das das OLG Düsseldorf mit ziemlicher Sicherheit bei mir von einem Sondervertragsverhältnis ausgeht!!!
Wortlaut (OLG) im kurzen:
Es ist nicht ganz klar, ob der Kläger (also ich) - wovon beide Parteien bisher ausgehen - als Tarifkunde im Sinne des §1 Abs. 2 AVBGasV anzusehen ist. Ausweislich des Schreibens der Beklagten (NGW) vom ...... (Anlage B1) wurde der Kläger nach dem Tarif \"TK Bestabrechn. Midi - Maxi\" versorgt. Das spricht eher für einen Sonderkundenvertrag wie er in der Praxis häufiger vorkommt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.08 - VIII-ZR 274/06; vom 29.4.08 KZR 2/08; vgl. schon die Bemerkung BTDr. 13/7274 S. 17 und von Westphalen, ZIP 2008, 669, 670/671, zur Abgrenzung s. auch Urteil des KG vom 28.10.08 - 21 U 160/06). Auch die als Anlage B3 vorgelegten Preisblätter deuten eher auch einen Sonderpreischarakter des Tarifs hin (während Erdgas Mini als Allgemeiner Tarif angeprochen wird).
Um Stellungnahme wurde gebeten und die wurde auch postwendend eingereicht indem mit den o.g. Ausführungen übereingestimmt wurde ( auch im Hinblick auf das vorliegende Urteil des BGH vom 29.4.08 ) und der Kläger (also ich) nunmehr auch der Auffassung bin, daß das bestehende Vertragsverhältnis mich als Sondervertragskunden qualifiziert.
Bin ja mal gespannt wie die Gegenseite das argumentiert.
Schwerin:
Cool.....dann gibt es wohl doch noch an unseren Gerichten Menschen, die VOR ihrer Entscheidung tiefer in die Materie eindringen und sich auch die Mühe machen, die Fakten korrekt zu interpretieren.... :)
LG SN
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht nur bei Belieferung in der Grund- und Ersatzversorgung, gilt nicht für alle Gaskunden.
Es gilt nicht bei Sondergaspreisen.
--- Ende Zitat ---
Und wie bei so vielen felsenfesten Behauptungen, sollte man nicht vergessen, dass einige Gerichte dies bereits anders gesehen haben:
LG Augsburg, 27.01.2009, 2 HK O 1154/08, S. 21
Sonderpreise sind nicht mit Sondertrarifen gleichzusetzen.Zusammengefasst handelt es sich bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen der höheren Abnahmemenge günstigere Preise als Sonderpreise gelten
ben100:
Naja über Landgerichte kann man viel sagen. Das LG Düsseldorf hatte auch in meinen Augen eine sehr komische Argumentation.
Was ich für meinen weiteren Verfahrensverlauf sehe und zunächst beurteile ist einfach die Tatsache, daß diese Feststellung vom OLG selber gekommen ist.
Und was das Urteil des LG Augsburg betrifft einfach mal hier lesen:
EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg
Besonders die Bemerkung von RR-E-ft hierzu ist sehr interessant zumal das OLG die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 28.10.08 zu berücksichtigen scheint.
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